Eine in Barcelona festgelegte Beschränkung von Mietwagenkonzessionen wurde vom Europäischen Gericht gekippt. Die Begründung sollten auch Genehmigungsbehörden in Deutschland beachten, die über eine Einführung von Mindestentgelten für Mietwagen nachdenken.
Tarifbezogene Regelungen für Mietwagen (z.B. Mindestentgelt) können von Genehmigungsbehörden zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen erlassen werden (§ 51a Abs. 1 PBefG). „Es geht um die Sicherstellung geordneter Verhältnisse im öffentlichen Verkehr und um das Interesse an einem sicheren, geordneten und zuverlässigen Verkehrsangebot für die Allgemeinheit“, interpretiert dies Prof. Knauff von der Universität Jena. Knauff hat zu diesem Thema im Auftrag des Bundesverbands Taxi und Mietwagen (BVTM) ein Gutachten verfasst und dessen Inhalte beim Taxi- und Mietwagentag Ende Oktober in Ludwigshafen vorgestellt.
Der § 51a wurde im Zuge der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im Jahr 2021 neu definiert. Diese und zahlreiche andere Änderungen stehen im Zusammenhang mit einem Level-Playing-Field der Verkehrsarten, (nachzulesen in der Bundesdrucksache 19/26175,53). Allerdings führt der Gesetzgeber diesen Rechtsbegriff nicht umfassend aus. Streng juristisch gesehen ist das somit ein „unbestimmter Rechtsbegriff“.
Für Prof. Knauff stellt das aber kein Problem dar: „Damit sind wir gewohnt zu arbeiten. Das ist auch kein neuer Begriff, was die Sache einfacher macht. Bezogen auf den § 51a PBefG bedeutet das nun: Öffentliche Verkehrsinteressen zielen darauf ab, einen insbesondere ruinösen Wettbewerb zu vermeiden, der die Funktionsfähigkeit des lokalen Verkehrssystems insgesamt beeinträchtigen könnte.“
Professor Knauff verweist an dieser Stelle auf das so genannte Barcelona-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Juli 2023 (Az C-50/21). Darin sei dieses Verständnis eines öffentlichen Verkehrsinteresses mittelbar bestätigt worden. Zum Hintergrund: Einige Mietwagenunternehmer, die in Spanien eine Lizenz hatten, hatten für den Großraum Barcelona zusätzliche Genehmigungen beantragt. Dort allerdings hatte die zuständige Behörde das Kontingent für Mietwagengenehmigungen auf 1/30 des Kontingents für die entsprechenden Taxilizenzen beschränkt und den Antragsstellern daher keine weiteren Konzessionen erteilt. Die Mietwagenunternehmer haben dagegen mit Unterstützung der Plattformen geklagt. Das Gericht in Spanien hat diesen Fall dem EuGH vorgelegt.
Der EuGH hat daraufhin geurteilt, dass rein wirtschaftliche Gründe nicht ausreichen dürfen, wenn es um die Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Taxidiensten geht. Seitdem argumentieren vor allem die Interessenvertreter von Plattformen wie Uber oder Bolt damit, dass man deshalb auch in Deutschland keine Mindesttarife für Mietwagen einführen dürfe.
Dr. Henrike Schulte von der Kanzlei Oppenländer sagte dazu beispielsweise kürzlich während eines Webinars der Fachzeitschrift „Behördensiegel“: „Der EUGH hat ganz klar gesagt: Regelungen, die dazu eingeführt werden, um das Taxigewerbe zu schützen, sind kein zwingender Grund des Allgemeininteresses. Sie sind ein rein wirtschaftliches Motiv. Das gilt auch unabhängig davon, dass Taxis einen öffentlichen Auftrag erfüllen, dass Beförderungspflicht besteht und dass einem allgemeinen Dienst verpflichtet sind.“
Wie Knauff hat auch Frau Schulte ein Gutachten zum § 51a PBefG verfasst, ihr Auftraggeber war allerdings der Plattformbetreiber Bolt. Die Anwältin führt nun aus, dass man sich an der Barcelona-Entscheidung des EuGHs orientieren müsse, weil „Europarecht Bundesrecht bricht“.
Proffesor Knauff relativierte bei seinem Vortrag in Ludwigshafen nun aber die Deutung des Urteils. Der EuGH sage lediglich, dass man solche Beschränkungen nicht zum Schutz eines spezifischen Wettbewerbers machen dürfe. Das sei etwas anderes als die öffentlichen Verkehrsinteressen. „Das heißt also“, führt Proffesor Knauff aus, „man braucht einen anderen Argumentationsansatz und den liefert der EuGH dankenswerterweise gleich mit, indem dessen Richter sagen, dass zusätzlich `Maßnahmen mit Blick auf die gute Organisation der Beförderung oder auch des Umweltschutzes´ geeignet seien, auch solche sehr strikten Restriktionen wie eine Begrenzung der Mietwagenanzahl zu erlassen.“
Bei der Bewahrung der öffentlichen Verkehrsinteressen gehe es also auch europarechtlich um die Unterorganisation des lokalen Verkehrssystems insgesamt und nicht sektorspezifisch um den Schutz der Taxis oder der Busse etc.
Die im Gutachten von Fresfield und Oppenländer geforderte Flexibilisierung der Taxitarife anstelle einer Festlegung der Mindestentgelte stellt aus Sicht von Prof. Knauff ein Widerspruch zur eigentlichen Definition der öffentlichen Verkehrsinteressen dar, denn das wäre sonst nur ein Schutz des Taxis – und das wiederum wird ja als alleiniger Grund von dem bereits angesprochenen EuGH-Urteil abgelehnt.
Zum Schluss seines Vortrags nahm der Professor die Genehmigungsbehörden nochmal in die Pflicht. Wenn diese gar nichts unternehmen, greift das so genannte Untermaßverbot. Damit könne eine Genehmigungsbehörde konfrontiert werden, wenn sie nichts tut, um das lokale Verkehrssystem funktionsfähig zu halten. jh
Beitragsfoto: Sreenshot aus einer Werbekampgane von Élite Taxi Barcelona
Genau genommen müsste in Deutschland gegen Begrenzung der Taxikonzession geklagt werden. Solange das für Plattformabhängige Mietwagen nicht gilt. Die Konzequenz wäre mehr Mietwagen Lizenzen ausgeben bedeutet Taxi Lizenzen einziehen, damit die Funktionsfähigkeit erhalten bleibt.
uber und bolt above the law Ich bin taxiunernhem das ist so das Gesetz nur für taxi aber meitwagen ist andres es tut mir leid
Es hat ja einen Grund warum die Lizenzen reguliert sind, damit jeder noch etwas verdienen kann. Wenn die Mietwagen nicht reguliert werden, ist das völlig unsinnig.
Da es ja nicht mehr Fahrgäste werden und immer billig billig geht auch nicht.
Sehr richtig. Ich habe gelernt, dass es eine Beschränkung der Taxibetriebe sowie feste Kilometerentgelte nur deswegen gäbe, damit die wirtschaftliche Kraft eines Beförderungsunternehmens wie eines Taxibetriebes gewahrt bleibt. So, dass die Fahrzeuge ausreichend gewartet werden können, das Personal ausreichend entlohnt werden kann und genug Geld übrig bleibt um neue sichere Fahrzeuge zu finanzieren.
Somit bewegt sich das Mietwagengewerbe mit seinen Dumpingpreisen und hohen Provisionszahlungen in gefährlichem – auch für die Gemeinschaft gefährlichen – Fahrwasser.
Und die Behörden schauen wirklich zu?
Dieser Preiskrieg führt nur dazu das die großen überleben und dann die preise bestimmen und das kann nur nach oben gehen.
Uber & Co. ist es völlig egal, ob die davon leben können oder nicht wichtig sind nur die 25 % die sie jedes Mal kassieren und wenn die merken, dass sie kein Geld damit verdienen die Mietwagenunternehmer ,dann melden sie ihr Gewerbe ab und fahren einfach weiter für Uber und Co. Weil Vermittlungverträge hier weiter bestehen und switchen auf eine Privat Versicherung um die um einiges günstiger ist als eine kommerzielle Versicherung.Soviel zu diesem Thema.