Wenige Wochen nach der Beurteilung des spanischen Falls kommt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum gleichen Ergebnis für Frankreich. Uber ist als Vermittler zu betrachten, nicht als Technologieplattform. Für das deutsche Verfahren sind das eindeutige Fingerzeige.
Die Fälle gleichen sich: Es geht um das Verbot von UberPOP, der Auftragsvermittlung an Privatfahrer, sowohl in Spanien als auch in Frankreich. Uber vertrat in beiden Ländern die Ansicht, das Verbot hätte nicht ausgesprochen werden dürfen, weil es gegen geltendes EU-Recht verstoße. Nach der EU-Richtlinie über Normen und technische Vorschriften müssten EU-Staaten alle technischen Vorschriften der EU-Kommission schon im Entwurf vorab melden. Frankreich habe das bei der Regelung versäumt, auf deren Grundlage Uber nun verfolgt werde. Folglich könne Uber France nicht belangt werden.
Darüber muss nun also der EuGH entscheiden und wie schon im Fall Spanien kommt der gleiche Generalanwalt (Maciej Szpunar) zur gleichen Schlussfolgerung: Uber sei nicht als Technologieplattform einzustufen, sondern als Auftragsvermittler, der folglich zum Verkehrssektor gehöre. Das wiederum bedeutet, dass Uber den Regeln und Gesetzen der einzelnen Staaten folgen muss. Das Verbot des Unternehmens in Spanien und nun auch in Frankreich kann somit wirksam bleiben.
Interessant an der aktuellen Einschätzung von Maciej Szpunar ist die Aussage, wonach die französische Regelung selbst dann keine „technische Vorschrift“ wäre, wenn Uber als „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der EU-Richtlinie betrachtet werden würde.
Die vom Generalanwalt veröffentlichten Einschätzungen sind keine Urteilssprüche. Diese werden frühestens Ende 2017 erwartet. Bei Verfahren vor dem EuGH ist es üblich, dass ein so genannter Generalanwalt eine Einschätzung abgibt. Diese ist zwar nicht bindend, wird aber in den meisten Fällen von den Richtern des EuGH befolgt.
Auch ein Verbotsverfahren gegen Uber in Deutschland ist derzeit vor dem EuGH anhängig. Dabei geht es um das Verbot von UberBlack in Berlin. Der Bundesgerichtshof (BGH) vertrat im Mai dieses Jahres die Meinung, dass Uber als Dienstleister aus dem Verkehrssektor zu bewerten sei, was aber ebenfalls auf europäischer Gerichtsebene final geklärt werden müsse. Nach der nun erfolgten französischen Bewertung wäre es schwer verständlich, wenn der Generalanwalt des EuGH im Fall Deutschland zu einem anderen Ergebnis kommen würde. jh
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