Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat ein Entwurfspaket zum „Bürokratierückbau“ im Verkehrssektor vorgelegt. Neben vielen Vereinfachungen soll die Kleine Fachkunde wegfallen. Versäumte Bußgeldbewehrungen werden nachgeholt.
Es klingt auf den ersten Blick widersprüchlich, dass ausgerechnet noch ein neues Gesetz und eine Verordnung dazu beitragen sollen, Bürokratie abzubauen. Mit dem geplanten Bürokratierückbaugesetz Verkehr (BRBG-Verkehr) und der zugehörigen Verordnung will Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder (CDU) den Rechtsrahmen im Verkehrssektor modernisieren und Verwaltungsaufwand für Bürger, Unternehmen und Behörden abbauen. Kernmaßnahmen sind der Wegfall von Genehmigungs- und Berichtspflichten, die Digitalisierung von Verfahren sowie die Vereinfachung von Regelungen im Personenbeförderungs-, Straßenverkehrs-, Eisenbahn-, Luftfahrt- und Seerecht. Insgesamt sollen Verwaltungsverfahren beschleunigt, Doppelstrukturen beseitigt und Bürokratiekosten für Wirtschaft und Verwaltung spürbar gesenkt werden. Schriftformerfordernisse werden reduziert. Stellungnahmen in Anhörungsverfahren und bestimmte behördliche Schreiben sollen auch elektronisch, teilweise sogar per einfacher E-Mail, möglich werden.
Auf den Gelegenheitsverkehr dürfte noch mehr als das Gesetz die Verordnung einige Auswirkungen haben: Genehmigungen und andere Verwaltungsakte nach dem Personenbeförderungsgesetz sollen stärker digitalisiert werden. Künftig sollen Behörden vermehrt elektronische Dokumente und qualifizierte elektronische Siegel verwenden können.
Die Durchsetzung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) wird modernisiert. Für den gebündelten Bedarfsverkehr (§ 50 PBefG) werden drei bisher fehlende Bußgeldtatbestände eingefügt:
Erstens wird der Tatbestand für das Mitführen von Genehmigungsdokumenten im Gelegenheitsverkehr um die Pflicht zum Vorlegen ergänzt, d. h., Fahrer müssen Kontrollberechtigten elektronische Dokumente dann aktiv zugänglich machen, nicht nur mitführen.
Zweitens werden drei neue Bußgeldtatbestände speziell für den gebündelten Bedarfsverkehr definiert, also für Ridepooling-Dienste wie Uber Shuttle: Ordnungswidrig handelt künftig, wer einen Beförderungsauftrag annimmt, obwohl er dazu nicht berechtigt ist; wer unzulässige Kennzeichen oder Merkmale verwendet, die den Eindruck eines genehmigten Dienstes erwecken; oder wer Fahrgäste befördert, die nicht über die zugelassene Vermittlungsplattform gebucht haben.
Drittens werden bestehende Bußgeldtatbestände auf elektronische Behördenverfügungen ausgeweitet. Bisher konnten nur Verstöße gegen schriftliche Anordnungen geahndet werden – eine Lücke, die angesichts der fortschreitenden Digitalisierung der Verwaltung nicht mehr zu rechtfertigen war.
Betreiber von gebündeltem Bedarfsverkehr sollen bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben also ähnlich sanktioniert werden können wie Taxi- und Mietwagenunternehmen. Das stärke die behördliche Kontrolle und die Gleichbehandlung der verschiedenen Verkehrsformen.
Auch in der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) sind Änderungen vorgesehen:
Erstens entfällt das bisherige Prüfbuch als Pflichtdokument im Fahrzeug. Taxis und Mietwagen müssen künftig nicht mehr das vollständige Prüfbuch mitführen, sondern lediglich das Protokoll der jeweils letzten Sicherheitsprüfung. Das gilt sowohl für die allgemeine Mitführpflicht als auch für die Vorlagepflicht bei Kontrollen.
Zweitens wird der bisherige Prüfbucheintrag als Nachweisform bei Beanstandungen durch eine formlose schriftliche Erklärung ersetzt.
Drittens wird der Bußgeldkatalog der BOKraft angepasst: Der Verordnungsentwurf schließt eine seit 2021 bestehende Regelungslücke. Damals wurde im Zuge der PBefG-Novelle die Pflicht eingeführt, auch an Mietwagen und Fahrzeugen des gebündelten Bedarfsverkehrs eine Ordnungsnummer gut sichtbar anzubringen. Der Bußgeldtatbestand fehlte für Mietwagen und Bedarfsverkehrsfahrzeuge bislang – ein Versäumnis, das nun behoben werden soll, um hier eine Gleichbehandlung der Verkehrsformen im Bußgeldrecht herzustellen.
Außerdem wird der Verweis auf die Vorlagepflicht beim Prüfbuch durch den Verweis auf das Prüfprotokoll der Sicherheitsprüfung ersetzt. Zudem werden zwei weitere Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften in den Bußgeldkatalog aufgenommen, die bisher dort nicht ausdrücklich erfasst waren. Das soll für Taxiunternehmer weniger Papierpflichten im Fahrzeug bringen.
Das Bundesministerium hat den Verbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, wovon mehrere Verbaände des Taxi- und Mietwagengewerbes Gebrauch gemacht haben. Die Stellungnahme des Bundesverbandes Taxi und Mietwagen e. V. ist Thema einer gesonderten Meldung.
Der Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e. V., der sich seit diesem Jahr als „bundesweit tätiger Mobilitätsverband mit regionalem Schwerpunkt in Nordrhein‑Westfalen“ und somit als weitere Interessenvertretung neben dem BVTM und dem TMV versteht, hat eine ausführliche Stellungnahme zu dem Entwurf abgegeben, in dem es einleitend heißt, das Vorhaben weise „in den uns betreffenden Punkten ganz überwiegend in die richtige Richtung“.
Eingangs merkt der Verband an, Bürokratie sei eine Errungenschaft, die den Rechtsstaat berechenbar mache und damit nichts Negatives. Was es zu bekämpfen gelte, sei der „Bürokratismus, also entgleiste, sinnentleerte oder von ihrer ursprünglichen Schutzwirkung gelöste Routine“.
Der VSPV, dessen Hauptstadtrepräsentanz hauptsächlich aus Personal besteht, das Anfang des Jahres vom Taxi- und Mietwagenverband Deutschland e. V. (TMV) kam, positioniert sich zur Kleinen Fachkunde so wie der TMV und damit gegenteilig zum BVTM. Man begrüße die vorgesehene Änderung der Fahrerlaubnis‑Verordnung (FeV). Die bundesweite Pflicht zum Nachweis der „kleinen Fachkunde“ habe sich seit der PBefG-Novelle 2021 nicht mit Inhalt füllen lassen, der diesen Namen verdient hätte. „Sie war von Anfang an kein Äquivalent für die abgeschaffte Ortskundeprüfung, und die zuletzt diskutierten Prüfungsinhalte hätten weder ein belastbares Qualitäts‑ noch ein belastbares Sicherheitsversprechen begründet“. Die Branche habe in den vergangenen Jahren eigene Mechanismen der Personalqualifizierung und ‑bindung aufgebaut. Die im Entwurf gewählte Lösung – Wegfall der bundesweiten Pflicht bei gleichzeitiger Öffnungsklausel zugunsten der Länder – sei sachgerecht; sie überlasse die Frage denjenigen, „die die regionalen Beförderungsmärkte tatsächlich kennen“, und sei somit dienlich.
Der VSPV begrüßt ferner die genannten Änderungen für den gebündelten Bedarfsverkehr. Dies schließe eine seit 2021 bestehende, vollzugspraktisch erhebliche Lücke. „Der gebündelte Bedarfsverkehr steht in unmittelbarem Wettbewerb mit Taxen‑ und Mietwagenverkehren; die bisherige Asymmetrie der Sanktionierung war mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren und hat den geordneten Wettbewerb im Gelegenheitsverkehr belastet.“ Das gleiche gelte mit gleicher Begründung für die Bußgeldbewehrung von Verstößen bezüglich der Ordnungsnummern.
Als sachgerecht bezeichnet der VSPV auch die Erweiterung der genehmigungsrechtlichen Bündelungsmöglichkeit nach § 9 Absatz 2 PBefG auf den Linienbedarfsverkehr sowie „die Klarstellung, dass die Bedienzeiten zum Inhalt der Genehmigung gehören. Beides war eine planwidrige Lücke der 2021er-Novelle und wird folgerichtig geschlossen.“
Auch wird die durchgängige Öffnung des Genehmigungs‑ und Aufsichtsverfahrens für die elektronische Form begrüßt, insbesondere die Zulassung des dauerhaft überprüfbaren Siegels neben der qualifizierten elektronischen Signatur.
In einer „ergänzenden Anregung“ beschreibt der VSPV ein praktisches Problem, das durch den Entwurf zwar korrekt abgebildet, aber nicht gelöst wird: Der Entwurf digitalisiert im Gelegenheitsverkehr grundsätzlich die Mitführpflicht für Dokumente. Genehmigungsurkunden können nach dem jetzigen Entwurf elektronisch auf dem Smartphone mitgeführt und bei Kontrollen vorgelegt werden. Das Problem: Die Gemeinschaftslizenz, also das EU-Dokument, das Mietwagenunternehmen für grenzüberschreitende Fahrten benötigen, sowie die beglaubigte Kopie, die im Fahrzeug mitgeführt werden muss, ist EU-rechtlich zwingend auf Papier ausgestellt. Das Papier muss sogar bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen, unter anderem 100-Gramm-Zellulosepapier mit Sicherheitsmerkmalen, die elektronisch nicht überprüfbar sind.
Das bedeutet im Fahreralltag, dass Mietwagenfahrer, die grenzüberschreitend fahren, aber auch Taxifahrer, die Fahrten über die deutschen Außengrenzen hinweg ausführen, künftig zwei parallele Systeme bedienen müssen: die meisten Dokumente digital auf dem Smartphone, die Gemeinschaftslizenz aber weiterhin als Papierdokument im Fahrzeug. Das nennt der VSPV ein „hybrides Mitführungsregime“, das den Vereinfachungsgedanken des Gesetzes an der Stelle torpediert, wo Fahrer und Kontrolleure ihn täglich spüren würden.
Der VSPV regt deshalb an, dass die Bundesregierung in Brüssel darauf hinwirkt, die entsprechende EU-Verordnung zu ändern und die elektronische Gemeinschaftslizenz zuzulassen. ar
Beitragsbild: Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder (Foto: BMV) und VSPS-Geschäftsführer Sascha Waltemate (Foto: Axel Rühle)








