Von hinten durch die Brust ins Auge – das kommt einem in den Sinn, wenn man ein aktuelles Urteil des Hamburger Verwaltungsgerichts studiert. Im Ergebnis gibt es weitere Mietwagengenehmigungen für Hamburg, aber nur, wenn diese Mietwagen nicht die Uber-App nutzen, um illegalen taxiähnlichen Verkehr zu betreiben.
Hamburg lässt sich sicherlich nicht mit einem gallischen Dorf vergleichen. Fakt ist aber, dass die Hansestadt wohl die einzige deutsche Großstadt ist, in der Uber und Bolt bisher nicht Fuß fassen konnten. Nun hatte es ein Kläger geschafft, eine Klage gegen die Stadt Hamburg zur Entscheidungsreife zu treiben. Er hatte zwanzig Mietwagenkonzessionen für die Hansestadt beantragt, deren Genehmigung von derselben abgelehnt worden war. Dagegen klagte er.
Das Verwaltungsgericht Hamburg (VG) entschied dazu im Juni (AZ: 5 K 397/25): Die Hansestadt Hamburg wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Genehmigung für den Verkehr mit 20 Mietwagen zu erteilen, allerdings mit der Auflage, dass von diesen keine über die Uber-App vermittelten Beförderungsaufträge ausgeführt werden. Das Urteil sei gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung durch den Kläger vorläufig vollstreckbar.
Liest man das Urteil im Detail, wird klar, welch wichtige Aussage in dem Urteil steckt. Denn das VG entschied, dass mehr oder weniger alle Begründungen für die Widersagung der Konzession, die von der beklagten Behörde vorgetragen wurden, nicht für eine solche Versagung ausreichen würden, zumal die Klägerin einen geeigneten Betriebssitz sowohl mit geeigneten Parkflächen als auch mit einem Untermietvertrag über geeignete Büroflächen belegt hatte, denn ohne diese Nachweise hätte sie gerade in Hamburg wohl gar keine Chance gehabt.
Lediglich mit der Feststellung, dass eine Verwechslungsgefahr mit dem Taxenverkehr zu erwarten stehe, konnte das Gericht überzeugt werden. Der Kläger hatte im Antragsformular angekreuzt, dass er für seine Mietwagen die App-Vermittlung durch Uber nutzen wolle. Die Anwendungssoftware „Uber App“ beschrieb er in der Klageschrift dann dahingehend, dass Kunden mit Uber B. V. einen Vermittlungsvertrag sowie mit dem vermittelten Unternehmen einen Vertrag über eine Mobilitätsleistung schlössen. Wegen der Funktionsweise der App wurde auf beigefügte Screenshots verwiesen.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass auch ein Subunternehmer, der weitervermittelte Kunden eines Generalunternehmers entgeltlich befördere, der Genehmigungspflicht unterliege. Dieser der Genehmigungspflicht unterliegende Unternehmer sei gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) derjenige, welcher eine Personenbeförderung verantwortlich durchführe. Diese Auslegung diene gemäß einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem dem Verbraucherschutz. Ausgehend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sei jedoch parallel auch der Generalunternehmer ein Unternehmer, obwohl er dabei nicht weisungsbefugt gegenüber dem Fahrer sei.
Bezüglich des Konzessionsantrages müsse die Behörde die Klägerin dabei zunächst beim Wort nehmen. Wer einen Antrag auf Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen stelle, nehme zunächst nur auf deren Legaldefinition gemäß PBefG Bezug. Daher dürfe ein taxenähnlicher Verkehr nicht schon im Voraus versagt werden, nur weil für die Zukunft ein taxenähnlicher Verkehr der Mietwagen vermutet werde. Alle anderen Nachweise für eine Konzessionserteilung waren erbracht und daher seien die von der Klägerin beantragten Mietwagenkonzessionen grundsätzlich zu erteilen.
In der Folge erarbeitete das VG jedoch einen interessanten Kniff. Es drehte einfach die Anforderungen an den Kläger um, denn Mietwagen müssten nicht nur Verwechslungen mit Taxis im Einzelfall vermeiden, sondern sie müssten grundsätzlich dafür sorgen, dass es gar nicht erst zu Verwechslungen kommen könne.
Zunächst definierte das VG dazu die Begriffe Taxi und Mietwagen gemäß PBefG und erkannte so, dass das im PBefG enthaltene Verbot eines zur Verwechslung mit dem Taxiverkehr geeigneten Mietwagenverkehrs nicht der Abgrenzung der unterschiedlichen Formen des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftzeugen diene, sondern diese sogar voraussetze. Mietwagenverkehr könne also gemäß PBefG nie gleichzeitig Verkehr mit Taxis sein und es könne hier auch keinerlei Schnittmengen geben.
Stelle sich somit bereits vor Erteilung der Genehmigung dar, dass das mit dem Mietwagenverkehr konkret beabsichtigte Geschäftsmodell strukturell geeignet sei, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen, so dürfe dem Genehmigungsantrag nicht ohne Weiteres entsprochen werden. Beschränke sich dabei die Eignung zur Verwechslung mit dem Taxiverkehr auf einen bestimmten Teil des verfolgten Geschäftsmodells, könne und müsse sogar durch eine entsprechende Auflage sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen trotzdem gegeben blieben. Insgesamt sei nämlich zu erwarten, dass Mietwagen-Konzessionsträger die gegebenen Möglichkeiten zur differenzierten Gestaltung ihres Mietwagenverkehrs gegenüber einem Taxiverkehr nutzen würden.

Dieser Kniff ermöglichte es dem VG nun, nach Indizien zu suchen, die nicht nur haarscharf am Taxiangebot vorbeigleiten, sondern dem Verbraucher aktiv die Chance zur Erkennung bieten, dass es sich bei der Offerte nicht um ein Taxiangebot handele. Anschließend hat sich das Gericht unter eben dieser Prämisse dann intensiv mit der Funktionsweise der Uber-App anhand der von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt. Es stellt dazu fest, dass in der App alle über das äußere Erscheinungsbild hinausgehenden Gestaltungsmittel ungenutzt blieben, die Ausführung der Beförderung mit den Mietwagen gegenüber einer solchen mit Taxis abzuheben. Auch die Vertragsgestaltung mit dem Kunden lasse keinen merklichen Unterschied zum Taxigewerbe erkennen. Bei der Beförderung mit Taxis gebe der Fahrgast lediglich Fahrtantritt und Ziel an, beim Mietwagen aber steuere der „Mieter“ auch den Ablauf wie etwa ein Sightseeing oder auch Posing. Bei der „Uber-App“ seien diese Unterschiede zum Taxi entgegen der Auffassung der Klägerin für einen verständigen Durchschnittsnutzer jedoch keineswegs klar erkennbar.
Auch sei eine Differenzierung zwischen Mietwagenverkehr und Taxiverkehr in der von der App erbrachten optischen Darstellung in keiner Weise realisiert. Die zur Auswahl gestellten Dienstleistungen schlössen beispielsweise „Fahrt“, „Reservieren“ und „Leihwagen“ ein, eine Differenzierung des Mietwagenverkehrs gegenüber dem Taxiverkehr sei hier aber nicht aufgezeigt. Überdies werde das Fahrzeug für die Option „Fahrt“ in einer hellen Farbe abgebildet, welche keine Unterscheidungskraft gegenüber der Wagenfarbe Hellelfenbein zukomme, welche doch den Taxen vorbehalten sei. Das OLG Hamm habe schon entschieden, dass Mietwagen, die physisch in dieser Farbe eingesetzt würden, den Eindruck erweckten, es handle sich um Taxiverkehr. Würden aber virtuell Mietwagen in dieser Farbe dargestellt, so könne es auch eben diesen Eindruck nähren, wenn parallel nicht klargestellt werde, dass dies Mietwagen seien.
Hinter der Aufforderung „Plane deine Fahrt“ erscheine in der App dann die Eingabeaufforderung für „Abholort eingeben“ und „Wohin soll’s gehen?“. Eine Differenzierung des Mietwagenverkehrs gegenüber dem Taxiverkehr unterbleibe erneut. Vielmehr werde eine beliebige Personenbeförderung von A nach B angeboten, was eben der standardisierten Beförderung mit einem Taxi und somit nicht einer mit einem Mietwagen entspreche.
Angezeigt würden in der Folge als Optionen „UberX“, „Uber Taxi XL“ und „Uber Taxi“, sämtlich in heller Farbe. Eine Differenzierung des Mietwagenverkehrs gegenüber dem Taxiverkehr bleibe auch hier unzureichend, denn für den durchschnittlich aufmerksamen, verständigen und informierten Verbraucher werde nicht klar, inwieweit eine Vermittlung von Taxis oder aber von Mietwagen gegenständlich sei. Zur Abgrenzung vom Taxi werde der vom Gesetz vorgegebene Begriff des Mietwagens hier nicht einmal verwendet.
Eine weitere Irritation in Bezug auf die gebuchte Leistung fällt im Übrigen noch auf, da das gelbe und das weiße Uber-X-Auto zum selben Preis buchbar erscheinen, ein XL-Taxi entsprechend teurer angeboten wird, ein Uber-Taxi dann aber noch teurer ist. Dies leistet der Verwirrung der Verbraucher weiter Vorschub bei all den gelben Autos. Es ist wohl so gewollt, und genau deswegen wird es Uber auch schwerfallen, all diese Vorgaben zu eliminieren.
Fazit der Entscheidung: Der gesetzgeberische Zweck der Differenzierung der beiden Verkehrsformen wird umgangen, wenn der Mietwagenverkehr sich so verhält, dass er für ein breites Publikum nicht mehr vom Taxiverkehr unterscheidbar ist. Da die Uber-App genau dies nicht leisten kann oder auch will, dürften Mietwagenkonzessionen erteilt werden, die gleichzeitig die Nutzung der Uber-App in der im Urteil dokumentierten Ausprägung untersagen. Die zusätzlich verlangte Hinterlegung einer Sicherungsleistung, die verfallen würde, wenn sich das Unternehmen nicht an diese Vorgabe hält, fixiert diese Vorgabe.
Vielleicht bleibt Hamburg so ja tatsächlich auch weiterhin frei von plattformbasierten Mietwagen. Wünschenswert wäre dies sicherlich nicht nur aus Gewerbesicht. rw
Beitragsbild: Remmer Witte






