In den vergangenen zwei Monaten wurden drei Urteile zur Rückkehrpflicht für Mietwagen veröffentlicht, zwei vom Verwaltungsgericht (VG) Ansbach in Bayern und eines durch den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Sie müssen unsicheren Aufsichtsbehörden ein Lehrstück sein.
Im Ergebnis herrscht nun etwas mehr Klarheit beim Thema der Rückkehrpflicht für Mietwagen. Die Branche feierte alle drei Entscheidungen als Siege. Das VG Ansbach setzte sich unter anderem differenziert damit auseinander, was der notwendige Mindestbeleg zum Nachweis eines Rückkehrpflichtverstoßes ist, der BGH versuchte sich an einer Klärung, ob die deutsche Rückkehrpflicht europäischen Rechtsansprüchen genügt.
Gerade der BGH ließ allerdings in seiner Entscheidung I ZR 123/25 vom 03.06.2026 auch Raum dafür, dass die Rückkehrpflicht gemäß Paragraf 49 Abs. 4 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) europarechtlich möglicherweise sehr wohl angreifbar sei.
Das höchste deutsche Gericht stellte nämlich fest, dass es der Wertung der Vorinstanz, dem Oberlandesgericht (OLG) Köln, nicht folgt. Es stellt anheim, dass die Rückkehrpflicht möglicherweise gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verstoßen könne, falls ein Marktteilnehmer mit Betriebssitz innerhalb der EU aber außerhalb Deutschlands selbst Mietwagenverkehre in Deutschland anbiete und so unter die Rückkehrpflicht falle.
Der BGH entschied nur, dass in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall die Niederlassungsfreiheit nach EU-rechtlichem Maßstab gar nicht in Frage gestanden habe, da der infrage stehende Sachverhalt vollständig im Stadtgebiet Köln positioniert gewesen sei und somit nicht über die Grenzen eines Mitgliedsstaates hinausgewiesen habe. Hier habe nämlich lediglich der maßgebliche Geschäftssitz von Uber X in einem anderen Mitgliedsstaat gelegen. Uber X aber war nicht am Verfahren beteiligt, sondern vermittelte lediglich Aufträge an die in Köln ansässige Beklagte. Daraus allein ergäbe sich kein Auslandsbezug.
Daher habe der BGH auch keine Weiterleitung der strittigen Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) veranlasst. Wer also internationale Dienstleistungen innerhalb der EU in Anspruch nimmt, darf damit nicht automatisch für sich in Anspruch nehmen, dass nunmehr nur noch das Europäische Recht für ihn gelte. Gleichzeitig stellte der BGH fest, dass die Dienstleistung Taxi eventuell nicht mehr durch die Europäische Niederlassungsfreiheit angreifbar sein könne, wenn nachgewiesen werde, dass Taxis mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut wären, und es ihnen gleichzeitig durch die Niederlassungsfreiheit unmöglich gemacht werde, ihren übertragenen besonderen Auftrag auch zu erfüllen. Juristisch ist die Schaffung dieser Konstellation jedoch ein sehr dickes Brett.
Die zweite Säule dieser Entscheidung war die vom BGH positiv beantwortete Frage, ob die Rückkehrpflicht gemäß PBefG denn verfassungsgemäß daherkomme. Der BGH hat diese Frage selber nicht aktiv geprüft, da dies auch gar nicht seine Aufgabe ist, sondern lediglich festgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rückkehrpflicht für Mietwagen als verfassungsgemäß gewertet habe, da sie der Existenz und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs diene. Diese Entscheidung des BVerfG stammt allerdings aus dem Jahr 1989, also aus einer Zeit ohne plattformbasierte Mietwagen und ohne jede Digitalisierung. Sollte es also im Rahmen anderer Verfahren ermöglicht werden, dass dem BVerfG diese Frage ganz aktuell erneut vorgelegt wird, mag dieses heute anders entschieden werden.
Somit hat der BGH den Kölner Taxlern ganz erheblich den Rücken gestärkt und es ermöglicht, dass Uber X keine Fahrten mehr in der Domstadt vermitteln darf. Der BGH hat aber nicht dem gesamten Gewerbe den Rücken gestärkt, sondern lediglich aufgezeigt, dass Ubers Rechtsberater auch nur mit Wasser kochen – mal gewinnt man, mal verliert man. Umso wichtiger ist es, dass Rückkehrpflichtverstöße mittelfristig als Mittel zum Zweck gesammelt und angezeigt werden, um so die Genehmigungsbehörden zu Tarifkorridoren und Mindestbeförderungsentgelten (MBE) zu zwingen.
Nach dieser hochkomplexen Entscheidung des BGH ist es erfreulich, dass ein bayerisches Verwaltungsgericht in Ansbach zwei Urteile gefällt hat, die es örtlichen Behörden oder hilfsweise zunächst auch Unternehmen etwas einfacher machen, Rückkehrpflichtverstöße der Mietwagen rechtssicher zu dokumentieren. Genau dieses Ansinnen verfolgte auch der bayerische Landesverband LVBTM, als er diese beiden Verfahren (AN 10 S 26.516 vom 21.05.2026 + AN 10 S 26.517 vom 06.05.2026) mit großem Aufwand unterstützte.
Bei diesen beiden Rechtsverfahren ging es darum, dass die örtliche Genehmigungsbehörde zwei Unternehmen mit sofortiger Wirkung die Konzessionen aufgrund fehlender persönlicher Zuverlässigkeit entzogen hatte, wogegen beide geklagt hatten. Inhaltlich lesen sich beide Urteile wie eine Alltagsbeschreibung aus vielen deutschen Städten:
Am 28. Oktober 2025 suchte die Antragsgegnerin den Betriebssitz der Antragstellerin in der … auf, um eine Betriebsprüfung durchzuführen. Die Behörde stellte beim Eintreffen fest, dass sich neun der genehmigten Fahrzeuge nicht am Betriebssitz befanden. Der Fuhrparkleiter und Disponent erklärte, dass die Fahrtaufträge automatisch über die Uber-App übermittelt werden würden. Eine dazwischengeschaltete Vermittlung der Aufträge durch die Antragstellerin existiere nicht, entsprechend konnten auch keine Auftragsbücher vorgelegt werden. Bei einer Inaugenscheinnahme der Betriebsräume, die sich die Antragstellerin mit ihren Partnerunternehmen teilte, stellte die Behörde fest, dass in den Vermittlungsräumen weder Personal anzutreffen noch Equipment für die Vermittlungen vorzufinden war. Ein Internetzugang war im gesamten Gebäude nicht vorhanden und die Räume waren unbeheizt. Von den neun im Einsatz befindlichen Fahrzeugen seien sieben überhaupt an den Betriebssitz zurückgekehrt, vier der neun Fahrzeuge seien insgesamt 4,75 Stunden nicht am Betriebssitz gewesen.
Die Behörde führte in ihrer Begründung für den Konzessionsentzug an, eine mehrstündige Abwesenheit vom Betriebssitz sei nur plausibel, wenn eine nahezu durchgehende Anschlussbeauftragung vorgelegen hätte, also eine Auslastung, die faktisch an 100 Prozent heranreiche. Dass eine derartige Konstellation bei vier Fahrzeugen gleichzeitig über den Großteil des Kontrollzeitraums gegeben gewesen sein soll, erscheine an einem Werktag außerhalb der typischen Stoßzeiten nicht nachvollziehbar. Naheliegend sei eine betriebliche Praxis, die Rückkehrverpflichtung strukturell zu umgehen. Die Abwesenheit von drei Fahrzeugen über 5,25 Stunden begründe im Übrigen den konkreten Verdacht, dass die Sechs-Stunden-Grenze des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten werde.
Anschließend wurden Fahrtenbücher mit den entsprechenden Geokoordinaten nachgereicht. Automatisiert wurden darauf aufbauend für den 28. Oktober 2025 bei insgesamt 175 Fahrten für den Prüftag 50 Verstöße gegen die Rückkehrpflicht festgestellt. Dabei kam ein vom Rechtsamt der Stadt Nürnberg erstelltes Prüftool zum Einsatz. Ähnliches leisten aber auch die über den bayerischen Landesverband LVBTM zu vermittelnden Anwendungen routeProof oder driveAnalyticts. Bei der Prüfung wurde bei einer Annäherung des Fahrzeugs von bis zu 250 Meter zum Betriebssitz die Rückkehrpflicht bereits als erfüllt angesehen. Teilweise wurden aber überhaupt keine Folgeaufträge festgestellt, obwohl das Fahrzeug nicht an den Betriebssitz zurückgekehrt sei und teilweise ist die Folgebeauftragung erst mehr als 20 Minuten später erfolgt.
Das Gericht pflichtete der Behörde bei. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Behörde bereits aus den Erkenntnissen der Betriebsprüfung am 28. Oktober 2025 und der mangelhaften Buchführung auf eine Umgehung der Rückkehrverpflichtung schloss. Das Unternehmen habe auch keine Belege dafür vorgelegt, dass insbesondere für die Fahrzeuge am 28. Oktober 2025 eine dauerhafte Anschlussbeauftragung vorlag. Diese Verstöße seien, obwohl sie von einzelnen Fahrern begangen wurden, auch dem Geschäftsführer anzulasten. Verstöße von Arbeitnehmern seien dem Unternehmer zuzurechnen, wenn er diese bei gehöriger Aufsicht und Betriebsorganisation hätte vermeiden können.
Das Fazit dieser Entscheidungen: Wo nachweislich über lange Zeiträume kaum Mietwagen den Betriebssitz anfahren, ist der Verdacht erhärtet, dass hier gegen die Rückkehrpflicht verstoßen wird. Ergibt dann eine Datenüberprüfung durch die Behörde nichts Gegenteiliges, dann ist schon fast alles zusammengetragen, was für einen sofortigen Konzessionsentzug notwendig ist.
Man muss also nur seine örtliche Behörde zum Jagen tragen; juristisch hat sie nichts mehr zu befürchten, wenn sie ähnliche Zustände vor Ort als gegeben betrachten darf. rw
Beitragsbild: Remmer Witte








