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Start Mindestbeförderungsentgelt

Mietwagenunternehmen und Bolt klagen erfolgreich gegen Kölner Mindestpreise

von Jürgen Hartmann
24. Juli 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten.
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Mietwagenunternehmen und Bolt klagen erfolgreich gegen Kölner Mindestpreise
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In einem Eilbeschluss hat das Kölner Verwaltungsgericht (VG Köln) die Festsetzung eines Mindestbeförderungsentgelts (MBE) für den Verkehr mit Mietwagen mit Fahrer als „voraussichtlich rechtswidrig“ bewertet. Das klagende Mietwagenunternehmen sowie die Plattform Bolt dürfen in der Domstadt somit ab sofort wieder niedrigere Beförderungsentgelte verlangen. Die Stadt Köln will prüfen, wie sie mit dem Beschluss umgeht.

In einer Pressemeldung mit dem Titel „VG Köln kippt Mindestpreis für Mietwagenfahrten in der Stadt Köln“ informierte das Gericht über den am heutigen Freitag getroffenen Eilbeschluss.

Bewertet werden musste die Zulässigkeit einer Allgemeinverfügung, mit der in Köln seit 1. Juni 2026 die Mietwagenbetriebe verpflichtet wurden, ihre Fahrten zu Mindestpreisen anzubieten, die nur maximal 20 Prozent unterhalb der Kosten einer vergleichbaren Taxifahrt liegen. Zudem dürfen Rabatte, die bspw. bei appbasierter Fahrtenvermittlung von den Vermittlern gewährt werden, nicht dafür sorgen, dass der vom Fahrgast zu zahlende Betrag unterhalb dieses Mindestpreises liegt.

Dagegen hatten sich zwei Mietwagenunternehmen und eine Vermittlungsplattform mit Widersprüchen bei der Stadt und Eilanträgen bei Gericht gewehrt. „Sie halten das Mindestbeförderungsentgelt für rechtswidrig, da dieses gegen Unionsrecht, das Personenbeförderungsgesetz und gegen Zuständigkeitsregeln verstoße“, fasst das VG Köln deren Argumentation zusammen.

Der Eilantrag des einen Unternehmens wurde wegen nicht eingehaltener Fristen als unzulässig eingestuft, die anderen beiden Anträge hatten allerdings Erfolg.

Der wichtigste Einwand des Gerichts betrifft die Zuständigkeit innerhalb der Stadt Köln. Der Stadtrat wurde nicht ausreichend beteiligt, denn der Oberbürgermeister Torsten Burmester hatte das Mindestbeförderungsentgelt durch eine Allgemeinverfügung eingeführt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte darüber jedoch der Stadtrat entscheiden müssen. Der Rat müsse nicht nur grundsätzlich darüber befinden, ob ein Mindestpreis eingeführt wird. Er müsse auch über dessen konkrete Ausgestaltung entscheiden, insbesondere über die Höhe des Mindestentgelts, den räumlichen Geltungsbereich und weitere Einzelheiten der Regelung. Dabei handele es sich um eine Ermessensentscheidung, die der Oberbürgermeister nicht allein treffen dürfe.

Der Kölner Stadtrat hatte im März 2026 lediglich die Anhebung des Taxitarifs beschlossen. Das Mindestbeförderungsentgelt für Mietwagen wurde dagegen zusätzlich vom Oberbürgermeister durch Allgemeinverfügung festgesetzt.

Als zweiten Hauptkritikpunkt moniert das Gericht, dass die Regelung räumlich zu weit reiche, da die Stadt das Mindestbeförderungsentgelt auf den sogenannten Pflichtfahrbereich der Kölner Taxis erstreck hat. Dieser endet nicht an der Stadtgrenze, sondern umfasst auch Gebiete benachbarter Kommunen.

Das hält das Verwaltungsgericht für unzulässig. Nach seiner Auslegung des Gesetzes darf die Stadt einen Mindestpreis für Mietwagen höchstens innerhalb ihres eigenen Stadtgebietes vorgeben. Köln sei nicht befugt, entsprechende Vorgaben für Fahrten außerhalb der Stadtgrenzen zu machen.

Außerdem seien Taxi- und Mietwagenverkehr rechtlich und strukturell unterschiedlich organisiert. Der speziell für Taxis bestehende Pflichtfahrbereich könne daher nicht ohne Weiteres auf Mietwagen übertragen werden.

Die Entscheidung hebt das Kölner Mindestbeförderungsentgelt nicht sofort für den gesamten Markt auf. Zunächst dürfen nur das Mietwagenunternehmen und die Vermittlungsplattform Bolt, die im Eilverfahren erfolgreich waren, wieder Preise anbieten, die ohne Untergrenze unter dem Taxitarif liegen.

Für alle anderen Unternehmen und Plattformen gilt die Allgemeinverfügung vorerst weiter. Allerdings sind beim Verwaltungsgericht noch weitere Verfahren anhängig, unter anderem auch ein Eilantrag von Uber. Das Gericht nennt dafür die Aktenzeichen 18 L 1489/26 und 18 L 1825/26. Der bereits entschiedene Fall trägt das Aktenzeichen 18 L 1226/26.

Die Stadt kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.

Mit als erstes und sehr ausführlich hat der Kölner Stadtanzeiger über den Beschluss berichtet. Der Tageszeitung hat die Stadt Köln auch bereits eine erste Stellungnahme gegeben. Ein Stadtsprecher erklärte, die Verwaltung wolle zuerst die schriftliche Begründung des Gerichts prüfen und anschließend über das weitere Vorgehen entscheiden.

Damit bleibt zunächst offen, ob Köln Beschwerde einlegt, die Allgemeinverfügung überarbeitet oder versucht, das Mindestbeförderungsentgelt durch einen ausdrücklichen Ratsbeschluss neu zu regeln. jh

Beitragsfoto: Taxi Times, Montage mit Hilfe von KI

Tags: AllgemeinverfügungBoltEilantragGerichtsbeschlussMindestbeförderungsentgeltVerwaltungsgericht
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch, ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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