Eines der wenigen Themenfelder, mit denen sich der Evaluationsbericht zur Novelle des Personenbeförderungsgesetzes auseinandersetzt, ist eine Bewertung des neu eingeführten § 64c. Er schreibt vor, dass Taxibetriebe ab 20 Konzessionen auch mindestens ein Inklusionstaxi betreiben müssen. Die Bilanz fällt ernüchternd aus. Der VSPV fordert andere Ansätze.
„Die Zahl der Taxiunternehmen mit 20 oder mehr Fahrzeugen, für die die Vorschrift im § 64c PBefG überhaupt greift, ist sehr gering und auf größere Städte konzentriert. Eine nennenswerte Verbesserung bei der Verfügbarkeit rollstuhlgerechter Fahrzeuge ist seit 2021 nicht eingetreten. Das gesetzgeberische Ziel, gesellschaftliche Teilhabe durch barrierefreie Mobilität zu fördern, werde bestenfalls in sehr geringem Umfang erreicht. Selbst dort, wo die Verfügbarkeit örtlich dennoch höher liegt, führt die Evaluation dies auf kommunale „Inklusionstaxi“-Initiativen zurück, die mit § 64c PBefG nur mittelbar zusammenhängen.“
Dieses Ergebnis als Teil des vor ein paar Wochen veröffentlichten Evaluierungsberichts ist für Kenner der Branche wenig überraschend. Kritik sowohl am verfehlten Ziel des § 64c als auch an der Evaluation selbst kommt vom Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V.: Der Gesetzgeber sei an seinen eigenen Zielen zu Inklusionsverkehren gescheitert.“
Für den VSPV ist es daher an der Zeit, das mit dem Sozialverband Deutschland gemeinsam entwickelte Inklusionstaximodell umzusetzen und eine entgeltfreie Beförderung von Menschen mit Berechtigungsausweis im Taxi unter denselben Bedingungen wie im übrigen ÖPNV einzuführen. Was nichts anderes bedeutet, als dass auch Taxifahrten kostenlos sind.
Die im Juli abgeschlossene Evaluierung der Novelle des PBefG war im Gesetz vorgeschrieben. Sie wurde vom Bundesamt für Straßenverkehr (BASt) durchgeführt. Allerdings wurden nur kleine Bestandteile der Novelle unter die Lupe genommen, was zwar den Anforderungen an die Evaluierung entspricht, aber am eigentlichen Zweck vorbeigeht, denn eine Untersuchung der Auswirkungen der wirklich relevanten Neuregelungen fand nicht statt. So wurde neben der Bewertung des § 64c auch die Einführung der zusätzlichen Verkehrsart „Gebündelter Bedarfsverkehr“ untersucht, doch das BASt konnte hier gar kein Ergebnis vorlegen, mangels Datenlage. Die Möglichkeit, einen gebündelten Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG durchzuführen, wurde von keinem Unternehmen in Ansprach genommen.
Entsprechend harsch fällt auch hier die Kritik des VSPV aus: „Der gebündelte Bedarfsverkehr ist eine Totgeburt, und teure On-Demand-Experimente scheitern reihenweise an Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit“ kommentiert VSPV-Geschäftsführer in einer Pressemeldung, die kurz nach der Veröffentlichung der Evaluation versandt wurde. Für Waltemate ist deshalb klar: „Das verlässliche Rückgrat eines öffentlichen Angebots jenseits des Linienverkehrs ist und bleibt das ÖPNV-Taxi.“
Bei diesem Modell, das in zahlreichen Gemeinden bereits erfolgreich läuft, werden die On-Demand-Dienste als Ergänzung oder Ersatz des Linienverkehrs von Taxibetrieben übernommen.
Die Tatsache, dass nur ein kleiner Teil der umfangreichen Änderungen des PBefG überhaupt bewertet wurde, kommentiert Patrick Meinhardt, der Leiter des Berliner Hauptstadt-Büros des VSPV: „Die Evaluation bestätigt, was wir seit Jahren sagen: Der Gesetzgeber hat sich mit der PBefG-Novelle ein Ziel gesetzt und es verfehlt. Noch gravierender ist, dass der Prüfauftrag von vornherein so eng gefasst war, dass er an den eigentlichen Fragen der PBefG-Reform vorbeigeht. Wer nur einen Ausschnitt evaluiert, darf sich über blinde Flecken nicht wundern. Die Politik muss jetzt den Mut haben, die Reform als Ganzes auf den Prüfstand zu stellen — und nicht nur die Kapitel, die man sich selbst vorgegeben hat.“
Auch der Taxi- und Mietwagenverband BVTM hatte das Ergebnis der Evaluation kritisiert und dessen Veröffentlichung zum Anlass genommen, nochmal seine Positionen zu den wichtigen Änderungen der Novelle darzulegen (Taxi Times berichtete). jh
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