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BMF konkretisiert Anforderungen an das Datenformat für die neue TSE-Pflicht

von Remmer Witte
21. September 2023
Lesedauer ca. 3 Minuten.
5
BMF konkretisiert Anforderungen an das Datenformat für die neue TSE-Pflicht
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Die Daten zur Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (DSFinV-TW) liegen vor. Die Steuerverwaltung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Schätzung droht, wenn die Daten nicht DSFinV-TW-konform gehalten werden.

Schlag auf Schlag veröffentlicht das Bundeszentralamt für Steuer seine detaillierten Umsetzungsvorschriften für die Integration von Taxameter und Wegstreckenzähler in die Kassensicherungsverordnung, die am 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Die neueste Veröffentlichung definiert nun das Datenformat (DSFinV-TW), in dem die Messinstrumente ihre Daten der TSE zur signierten Speicherung verfügbar machen müssen.

Ziel der so verordneten Schnittstellen-Standardisierung ist die Definition einer Struktur für Daten aus Taxametern, Wegstreckenzählern und ergänzenden Aufzeichnungssystemen, die für die Nutzung der zum kommenden Jahreswechsel gesetzlich geforderten einheitlichen digitalen Schnittstelle gilt. Wer die aktuelle Verordnung im Detail studieren will, kann das hier tun.

Durch die Standardisierung sollen gemäß BMF drei Ziele abgedeckt werden: Es soll zum einen eine einheitliche Datenbereitstellung für die steuerliche Außenprüfung sowie für Nachschauen vorgegeben werden, so dass eine progressive und retrograde Prüfbarkeit zwischen den Grundaufzeichnungen und der Erfassung im Hauptbuch der Finanzbuchhaltung gewährleistet sei, schreibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seiner Zielsetzung. Auch soll so die Auslagerung aller im jeweiligen elektronischen Aufzeichnungssystem erfassten Daten in ein Archivsystem ermöglicht werden. Und es soll eine vereinfachte Überprüfung der in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Daten aus Taxametern, Wegstreckenzählern und ergänzenden Aufzeichnungssystemen ermöglicht werden. Derzeit lässt das BMF auch bereits die Übertragbarkeit dieser Daten über ihre behördeneigenen Schnittstellen prüfen.

Damit wird klar, dass zukünftig möglicherweise auch eine elektronische Übertragungsverpflichtung der digitalen Einnahmeursprungsaufzeichnungen angedacht ist, entweder für den Regelfall oder zumindest im Prüfungsfall. Vorteil wäre dabei, dass dann nur noch Fachleute die Plausibilität der vorgelegten Daten prüfen werden, was durchaus positiv klingt, wenn man die vielfachen Berichte von überforderten Betriebsprüfern der lokalen Finanzbehörden bedenkt. Allerdings wird so auch eine Standardisierung der Prüfparameter möglich, die jeden kleinsten Fehler bei den ja oftmals notwendigen Einzelkorrekturen der Einnahmeursprungsaufzeichnungen aufdecken würden. Ob das BMF dann im Gegenzug sicherstellen kann, dass die Prüfenden nicht doch übergenau prüfen werden, bleibt dabei wiederum fraglich.

Um den Umfang der anstehenden neuen Pflichten noch einmal klar zu umschreiben, hier noch einmal ein um die Abkürzungen und Verweise reduzierter Auszug aus der neuen Verordnung, dort als Hintergrund beschrieben: „Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde in der Abgabenordnung in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung im Jahr 2016 geregelt, dass Daten, die mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden, mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen sind. Der Umfang ist im Anwendungserlass zur Abgabenordnung beschrieben und speziell für Taxameter und Wegstreckenzähler in der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Taxameter und Wegstreckenzähler definiert. Diese Daten sind der Finanzverwaltung anlässlich einer steuerlichen Außenprüfung oder einer Nachschau über eine einheitliche digitale Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.“ Was als elektronisches Aufzeichnungssystem gilt, wird in der Kassensicherungsverordnung geregelt. Ab dem 1. Januar 2024 fallen darunter auch Taxameter und Wegstreckenzähler.

Edo Diekmann von der Steuerverwaltung Niedersachsen als guter und durchaus wohlwollender Kenner des Taxigewerbes weist zusätzlich darauf hin, dass  gemäß Paragraf 158 aus der neuen Fassung der Abgabenordnung die Schätzung droht, wenn die Daten nicht DSFinV-TW-konform gehalten werden. Damit schließt das BMF scheinbar ganz bewusst noch letzte Lücken in der Verordnung, die nach aktuellem Stand schon zum Jahreswechsel für das Taxigewerbe gültig sein wird.

Die Thematik ist komplex und viele Unternehmerinnen und Unternehmer, aber auch Verbandsvertreterinnen und ‑vertreter haben sich schon lange davon verabschiedet, die Nachrichten zum Thema zu verfolgen. Nach dem Studium dieser Formulierungen sollte nun jedoch jedem Taxler klar sein, dass es wohl weder für steuerehrliche noch für sogenannte semiprofessionelle Verantwortliche einen Weg gibt, sich diesen neuen Verpflichtungen zu entziehen. Einzige Ausnahme ist lediglich die schon umgesetzte Verwendung INSIKA-fähiger Taxameter, was deren Nutzern einen Aufschub um zwei weitere Jahre ermöglichen kann. Insofern ist zu hoffen, dass es nun doch noch gelingt, über eine zeitweilige Entbindung von der Umsetzungsverpflichtung für die Behörde zumindest den zeitlichen Spielraum zu gewinnen, der nötig ist, um der Branche die Umsetzung der jetzt vorgelegten Regelung zu ermöglichen, denn es wird unmöglich sein, bis zum Jahreswechsel ca. 100.000 Fahrzeuge mit der erst jetzt exakt definierten TSE-Schnittstelle auszustatten. rw

Hinweis der Redaktion: Alle bei Taxi Times bisher veröffentlichten Beiträge zum Thema TSE-Pflicht finden Sie hier

Beitragsbild: Screenshot Bundesfinanzminsterium

Tags: BMFBundeszentralamt für SteuerDSFinV-TWEU-TaxameterTechnische Sicherheitseinrichtung
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Remmer Witte

Nach über 40 Jahren als Fahrer, Disponent und Chef im Taxi- und Mietwagengewerbe ist der Niedersachse heute unter anderem für einen taxinahen Dienstleister aktiv. Seine Themen sind die Branchenzukunft und -politik und die kleinen Dinge im Alltag des Gewerbes.

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Kommentare 5

  1. Ralph Goossens says:
    2 Jahren her

    Bei der oben beschriebenen zwei Jahre Übergangsfrist für Insika ist meines Wissens nach folgendes zu beachten. Dies gilt nur dann, wenn der Unternehmer bereits seit zwei Jahren Insika in seinem Auto verbaut hat. Bei Fahrzeugwechsel erlischt diese Frist auch für ihn und wird somit auch TSE pflichtig.
    Bitte prüfen, ob ich richtig liege.

    Antworten
    • Redaktion says:
      2 Jahren her

      Anmerkung der Redaktion: Nach aktueller Beschlusslage ist das richig, wird aber inzwischen trotzdem nicht mehr so propagiert. Die Regelung sollte in der zweiten Anpassung des Anwendererlasses aufgehoben werden, was dadurch ausfiel, dass eben diese Anpassung durch einen Beschlussstau im Bundesrat nicht verabschiedet wurde. Endgültige Gewissheit wird es somit erst geben, wenn das BMF seine Entscheidung zur Nichtbeanstandungsreglung veröffentlicht.

      Antworten
  2. Marco Tröller says:
    2 Jahren her

    Wie heißt denn das neue zu bereit stellende Datenformat?

    Antworten
    • Redaktion says:
      2 Jahren her

      Lieber Taxi-Times-Leser, es handelt sich um das Format DSFinV-TW. Im Beitrag wird auch darauf verlinkt.

      Antworten
      • Marco Tröller says:
        2 Jahren her

        Das ist ja ein ganz neues Datenformat , da hat das Finanzministerium für die Finanzämter ja was ganz neues geschrieben und geschaffen, damit wird endlich die Arbeitslosigkeit von Zigtausenden Beamten in ihren Büros refinanziert.
        Bevor man Hunderte von Milliarden auf irgendwelchen Steueroasen suchen muss, braucht man natürlich ein Werkzeug, um den kleinen Unternehmer den Kopf abzuschlagen.

        Antworten

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