Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat ein Urteil erstritten, nach dem vielen älteren VW-Diesel-Modellen – und langfristig vielleicht nicht nur diesen – möglicherweise die Betriebserlaubnis entzogen werden muss. Noch könnten VW-Händler sie zurücknehmen, doch die Verjährung droht.
Alt aber bezahlt – das war bis jetzt die Basis für konservativ-risikofreies Wirtschaften für Fuhrparkbetreiber. Das aber könnte sich jetzt umkehren und zum Risiko auch für viele Taxler in der Republik werden.
Fernsehen bildet – nicht immer, aber manchmal schon. Eine Reportage des ARD-Magazins Plus-Minus legte kürzlich ein Urteil des Oberverwaltungsgericht Schleswig (OVG) offen, dessen mögliche Konsequenzen einer breiteren Öffentlichkeit bisher wohl größtenteils entgangen sind. Schon im September 2025 hatte das OVG die Freigabe des Kraftfahrtbundesamts (KBA) für ein Software-Update für den VW Golf Plus TDI (Motor EA 189 Euro 5) von Volkswagen für rechtswidrig erklärt. Das Update enthielt zwei unzulässige Abschalteinrichtungen, wie das Gericht feststellte. Der 4. Senat des OVG gab nun der klagenden Deutschen Umwelthilfe Recht und verpflichtete die Behörde, Volkswagen zu wirksamen Abhilfemaßnahmen zu verpflichten (OVG Schleswig, Az. 4 LB 36/23 vom 25.09.2025).
Diese Entscheidung betrifft zunächst nur wenige Fahrzeuge, sie stellt aber wichtige Weichen im Dieselskandal. Denn damit besteht nun die Wahrscheinlichkeit, dass der Dieselskandal wie ein Phönix aus der Asche noch einmal zu einer zweiten Runde starten könnte. Zunächst wären zwar wohl „nur“ alle Fahrzeuge betroffen, die mit dem VW-Basis-Diesel-Motor mit der Entwicklungsbezeichnung EA 189 ausgestattet sind. Allerdings ist es gut möglich, dass auch weitere Motoren hinzukommen könnten, denn weitere Klagen der Deutschen Umwelthilfe bezüglich anderer Motoren sind noch anhängig.
Das Gericht stellt im Detail fest, dass das damalige Software-Update zwei unzulässige Abschalteinrichtungen enthielt:
- Thermofenster: Das Update schaltet die Abgasrückführung bei Umgebungstemperaturen unter 10 °C ab. Der Senat stellte klar, dass solche Thermofenster nach europäischem Recht grundsätzlich verboten sind.
- Höhenabhängige Abschaltung: Bei niedrigem Luftdruck oberhalb 1.000 m über NN wird die Abgasrückführung ebenfalls abgeschaltet.
Der Senat betont, dass diese Abschaltstrategien nicht nur in Randbereichen, sondern in weiten Teilen des Realbetriebs wirken. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien Ausnahmen nur zulässig, wenn die Abschaltung unbedingt erforderlich ist, um vor unmittelbaren Motorbeschädigungen zu schützen. Ausnahmen zum Motorschutz greifen daher nicht. Hier seien relevante Teile der EU ganzjährig von Temperaturen unter 10 °C oder Höhen über 1.000 m betroffen. Für das Gericht ist hier entscheidend, dass EU-Vorschriften lokale NOx-Emissionen reduzieren sollen.
Die Behörde müsse Volkswagen nun auffordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die betroffenen Fahrzeuge in Einklang mit dem geltenden Recht zu bringen. Fahrzeuge dürfen nicht mit einer Software betrieben werden, die die Abgasreinigung über große Teile des Realbetriebs herunterfährt. Das OVG ließ keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. KBA und VW können lediglich Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Ob es dazu kommt, wird sich zeigen. Die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus.
Wie Plusminus weiter berichtet, ist die drohende Konsequenz, dass vor allem älteren Fahrzeugen, bei denen schon vor Jahren diese Updates aufgespielt wurden, nun aktuell von heute auf morgen die Betriebsgenehmigung entzogen werden könnte. Welche Motoren nach aktueller Rechtslage betroffen sind, lässt sich folgender Grafik entnehmen:

Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass der ursprünglich verantwortliche Hersteller (VW) für sich reklamieren kann, hier immerhin rechtskonform gehandelt zu haben, denn es war ja das KBA, welches die Freigabe für das nunmehr als rechtswidrig gewertete Update erteilt hatte. Damit wäre dann auch nicht mehr VW, sondern der Staat Ansprechpartner für mögliche Schadenersatzansprüche.
Die wichtige Frage ist damit zunächst, welcher Schaden überhaupt geltend gemacht werden kann und wer im Zweifel geschädigt wurde. Die Betriebsgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge lässt sich gegebenenfalls wohl nur durch den nachträglichen Einbau eines AdBlue-Tanks retten, was für den Fahrzeugbesitzer je nach Modell mit mindestens 3.500 Euro oder mehr zu Buche schlagen würde. Fraglich ist somit in der Regel auch, ob sich dieser Aufwand, ob nun technisch oder auch juristisch, für das einzelne Fahrzeug überhaupt lohnt.
Betroffene sind dabei zunächst die jeweils aktuellen Eigentümer der Fahrzeuge. Allerdings könnte besonders bei Eigentümerwechseln solcher Fahrzeuge nach dem September 2025 zumindest von privaten Käufern nachträglich auch geltend gemacht werden, dass der hier fragliche Fahrzeugmangel dem Verkäufer hätte bekannt sein müssen. Damit droht möglicherweise sogar die Rückabwicklung von eigentlich mit gutem Gewissen erfolgter Verkäufe, denn das fragliche Urteil ist schon seit einiger Zeit öffentlich und auch rechtskräftig, auch wenn das KBA Beschwerde dagegen eingelegt hat. Gewerbliche Aufkäufer sollten hingegen diesen Mangel auch selber gekannt haben, wahrscheinlich sogar eher als der vielfach noch arglose Verkäufer. Aber diesen wird er inzwischen natürlich auch tatsächlich bekannt sein. Solche Aufkäufer werden somit nur noch kaufen, wenn sie schon zuvor das Fahrzeug wieder weiterverkauft haben.
Allerdings ist zu erwarten, dass noch weitere Dieselmotoren hinzukommen werden, die auch im Taxigewerbe regelmäßig im Dauereinsatz sind. Zudem ist zu erwarten, dass sich gemäß EU-Recht die Stilllegungskonsequenz mittelfristig auf den gesamten EU-Raum ausdehnen könnte. Neben dem konkret drohenden Entzug der Betriebsgenehmigung geht somit auch ein dramatischer Wertverlust der betroffenen Fahrzeuge einher, beispielsweise für den in der Branche besonders beliebten VW T5. Durch die fehlende Vermarktungsoption innerhalb der EU wären solche Fahrzeuge somit nur noch in Afrika oder Russland nutzbar, und auch dort wird man alsbald wissen, dass die Verkäuferaus Deutschland und der EU unter massivem Druck stehen, die Fahrzeuge alsbald loszuwerden.
Warum diese gravierenden Konsequenzen für so viele Fahrzeughalter bisher der Öffentlichkeit entgangen sind, darüber kann man nur spekulieren. Für die Hersteller und ihre Autohäuser aber ist es natürlich wünschenswert, dass sämtliche Verpflichtungen möglichst verjährt sind, bevor der zu erwartende Wertverfall der betroffenen Fahrzeuge sich realisiert – je mehr Fahrzeuge bis dahin schon auf dem Schrott gelandet sind, umso besser. Insofern ist hier in jedem Fall ein Toast auf die viel gescholtenen öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten auszubringen. Besonders perfide ist, dass die Updatefreigabe schon vor zehn Jahren erteilt worden war, womit rechtlich alsbald auch die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche gegenüber dem KBA droht.
Die sauberste Option für betroffene Fahrzeugeigentümer ist nun wohl die zeitnahe Vereinbarung einer Inzahlungnahme des Altfahrzeugs beim Händler – bestenfalls, wenn dieser auch noch direkt oder indirekt das VW-Emblem im Namen trägt. Auch, wenn das Problem dort bekannt sein dürfte, beschädigt ein solcher Händler natürlich parallel auch den Wert seiner Marke und seiner Produkte, wenn er den Wiederverkaufswert seiner Produkte in den Keller drückt. Außerdem war es ja auch der hinter ihm stehende Konzern, der das Problem ursprünglich zur Welt gebracht hat. rw
Der erwähnte Fernsehbeitrag ist in der ARD-Mediathek nachzusehen.
Beitragsbild: Remmer Witte







