Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass das Einwurfeinschreiben nicht geeignet ist, den Nachweis für den Zugang von Schreiben, wie beispielsweise Kündigungen oder Einladungen zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), zu erbringen.
Fast jeder hat es schon erlebt: Die Post kommt nicht an. Menschliches Versagen ist da oftmals ein Grund, denn die Zeiten, in denen jahraus, jahrein alltäglich derselbe zuverlässige Postbote, der jede und jeden kennt, durchs Viertel trabt, sind lange schon vorbei. Gleichzeitig stehen die Zusteller oft vor mehr oder weniger unlösbaren Problemen, wenn sie vor allem im großstädtischen Umfeld ein Einschreiben in den richtigen Briefkasten werfen wollen. Zu guter Letzt sind es aber oft auch die potentiellen Empfänger der Schreiben, die in der aktuellen digitalen Zeit kaum noch Briefpost erwarten und daher nach dem Einzug gar nicht erst ihren Namen auf den Briefkasten kleben.
Und so ist es wohl nur konsequent, dass nunmehr auch Gerichte sich dieser Realität stellen und den Zustellnachweis eines Einwurfeinschreibens nicht mehr als zuverlässigen Nachweis dafür anerkennen, dass eine Sendung dem Empfänger auch wirklich zugegangen ist. Auch, wenn dieser Sendungsweg also in weit mehr als 90 Prozent der Fälle zuverlässig funktionieren mag: Das Einwurfeinschreiben ist damit zukünftig zumindest im Arbeitsrecht als Zugangsnachweis ungeeignet (BAG, Urt. v. 07.05.2026 – Az.: 2 AZR 184/25).
Kaum ein Vorgang ist aber so ärgerlich für ein Unternehmen wie eine nicht ordentlich zugegangene Kündigung oder BEM-Einladung, denn hier lauert ein enormes Kostenrisiko für den Betrieb. BEM? Ein BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement) ist vor einer gesundheitsbedingten Kündigung zwingend notwendig, wenn es darum geht, sich von Mitarbeitern mit unzumutbar hohen Krankenständen zu trennen. In diesem BEM-Gespräch soll gemeinsam ausgelotet werden, ob es innerbetrieblich Möglichkeiten gibt, dem gesundheitlich eingeschränkten Arbeitnehmer bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen, die sich positiv auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken könnten. Der Ablauf dieses arbeitsrechtlich wichtigen Vorgangs unterliegt genauesten Regeln, deren einhundertprozentige Einhaltung hinterher im Streitfall von den Anwälten der Betroffenen genüsslich genau geprüft werden.
Da es parallel zur Zustellung einer Kündigung oder einer BEM-Einladung oftmals auch um mehr oder weniger knappe Fristen geht, die dabei einzuhalten sind, ist es sinnvoll, hier wirklich kein Risiko einzugehen und lieber ganz genau hinzuschauen. Und an dieser Aufgabe sind zur Freude vieler Anwälte auch schon viele Arbeitgeber gescheitert. Welche Möglichkeiten haben Unternehmen denn noch, ihr Kündigungsschreiben oder die leidige BEM-Einladung trotzdem ordentlich und somit rechtskonform zuzustellen?
Alternativ zu der Zustellung durch die Post verbleibt zukünftig eine persönliche Übergabe am Arbeitsplatz, mit Empfangsquittung oder unter den Augen von möglichst unabhängigen Zeugen. Auch möglich ist die Zustellung durch einen eigenen Boten. Dieser sollte den Einwurf in den Briefkasten dann dokumentieren. In beiden Fällen müssen die Zeugen natürlich auch beim vorherigen Befüllen des Briefumschlages dabei sein, natürlich unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht. Noch besser: Zusätzlich wird der Bote von einem Zeugen begleitet, der den gesamten Vorgang vom Kuvertieren bis zur Zustellung mittels Unterschrift dokumentiert. Solange der Bote selbst nicht gleichzeitig auch der Versender des Schreibens ist, darf dieser immerhin den Zeugen und Fotografen abgeben. Ein Video der beiden relevanten Vorgänge ist natürlich auch möglich.
Auch wenn das Taxi- und Mietwagengewerbe sicherlich sehr weit hinten im Ranking der Arbeitsrechtsklagen liegt, sollte diese wichtige Neuerung trotz alledem ab sofort jedem Arbeitgeber aus der Branche bewusst sein, denn die möglicherweise Betroffenen werden diese Neuerung sicherlich spätestens dann über den Flurfunk erfahren und nutzen, wenn es für sie so weit ist. rw
Beitragsbild: Remmer Witte








