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Start Arbeitsrecht

Was ist eine Arbeitsunterbrechung, was eine Pause?

von Remmer Witte
6. Mai 2025
Lesedauer ca. 5 Minuten.
4
Was ist eine Arbeitsunterbrechung, was eine Pause?
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Für eine Ruhepause muss spätestens zu Beginn der Pause bekannt sein, dass diese eben jetzt beginnt und wie lange sie ab diesem Zeitpunkt dauern wird. Ansonsten ist es keine.

Dies stellte das BAG im August 2024 fest. Ist diese Tatsache, dass die Dauer der Pause zu Beginn derselben feststand, also nicht zu belegen, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die nachträgliche undifferenzierte Festlegung von enthaltenen Pausenzeiten innerhalb einer Schicht solche zu entlohnungspflichtiger Arbeitszeit umdefiniert.

In Zeiten, in denen Taxler fast ausschließlich prozentual bezahlt wurden, waren Pausen auch für Kollegen ohne eigenes Taxi kein Thema. Wer aussteigen wollte, der stieg aus und machte Pause. Und wenn man meinte, dass es sich nun wieder lohnen könnte, kam man zurück hinters Steuer. Am Schichtende zählte ausschließlich der Umsatz, um den Schichtverdienst zu bemessen. Die dafür aufgewendete Arbeitszeit war egal. Diese Zeiten sind seit der Einführung des Mindestlohns vielfach vorbei und die Rollen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer inzwischen etwas anders verteilt. Ist wenig los, muss das Unternehmen trotzdem zumindest Mindestlohn zahlen; ist viel los, hat das Unternehmen dafür etwas mehr davon als die angestellten Taxilenker – zumindest in der Theorie.

Diese eigentlich logische klassische Risikoverteilung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern ist allerdings in vielen Köpfen im Taxi- und Mietwagengewerbe noch nicht ganz angekommen. Viele Unternehmen würden ihren Mitarbeitern nach wie vor gern unbezahlt Pausen von der Arbeitszeit abziehen, wenn wenig Umsatz erzielt wurde, und viele Mitarbeiter möchten auch heute nur sehr ungern von den Prozenten lassen, zumindest, wenn in einzelnen Schichten hohe Stundenumsätze erzielt werden.

Das klingt zunächst auch nach einem durchaus praktikablen Agreement zwischen beiden Betroffenen. Die sich daraus ergebende Problematik tangiert allerdings nicht nur Chefs und Kollegen, sondern auch die Gesetzeshüter und die Mitbewerber. Auch, wenn also die exakten Pausenzeiten nicht zwingend zu dokumentieren sind, wundern sich beispielsweise Prüfende der Rentenversicherer dann doch regelmäßig, wenn die Branche Acht- oder sogar Zehnstundenschichten mit einem Pausenanteil von drei oder noch mehr Stunden für normal hält. Allein schon der pauschale Abzug von regelmäßig gleich hohen Pausenanteilen mag bei Betrieben mit etablierter Vertrauensarbeitszeit üblich sein. Zu einer Branche mit hohem Mindestlohnbezug passt sie aber eigentlich gar nicht. Gleichzeitig hat diese manchmal sehr flexible Interpretation des Themas Pause auch Einfluss auf die Wettbewerbssituation zwischen den Betrieben vor Ort.

Letztendlich tickt an dieser Stelle für viele Mehrwagenbetriebe eine Zeitbombe, die zunächst auch durch die hochgelobte TSE-Pflicht noch nicht endgültig entschärft werden wird. Die TSE ermöglicht zwar eine lückenlose Dokumentation der Arbeitsaktivitäten eines Taxis, nicht aber die innerbetriebliche Kommunikation. Allerdings ist es oftmals schon schwer, den hohen angegebenen Pausenanteil innerhalb einer Schicht überhaupt mit den dokumentierten TSE-gesicherten Fahrzeiten in Einklang zu bringen. In diese Wunde legen inzwischen durchaus schon einige Genehmigungsbehörden bei anstehenden Konzessionsverlängerungsanträgen ihre Finger.

Neben Problemen bei Betriebsprüfungen oder Konzessionsverlängerungen birgt die vielfach übliche Praxis des pauschalen Pausenabzugs auch das Risiko von möglicherweise teuren Klagen unzufriedener Mitarbeiter. Nicht nur deswegen ist es sinnvoll, sich die aktuelle Rechtsprechung vor allem des Bundesarbeitsgerichts (BAG) genau anzuschauen, welche die prinzipielle Differenzierung zwischen Arbeitszeit und Pause auch über die diesbezüglichen Formulierungen im Gesetzestext des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) für den Alltag noch etwas exakter definiert.

Das BAG hat erst kürzlich entschieden, dass Arbeitgeber die aus dem ArbZG folgende Anforderung, dass eine Ruhepause „im Voraus feststehen“ muss, auch dann erfüllen, wenn die Pause „spontan“ gewährt wird (AZ 5 AZR 266/23 vom 21.08.2024). Es ist also ausreichend, wenn der Arbeitnehmer erst zu Beginn der Pause weiß, dass er nun eine Pause haben und wie lange diese Pause dauern wird. Eine wichtige Voraussetzung für solche Spontanreglungen ist nach Ansicht des Gerichts die Tatsache, dass betriebliche Erfordernisse eine flexible Festlegung der Pausen verlangen. Diese Anforderung ist im Taxigewerbe aber wohl zweifellos erfüllt.

Die Krux ergibt sich hier aber aus dem Umkehrschluss, dass eine – unbezahlte – Pause eben dann (und nur dann) nicht zur – zu bezahlenden – Arbeitszeit zählt, wenn Anfang und Dauer allerspätestens zu Beginn der Pause auch bekannt sind. Der Nachweis dieser so nach wie vor unverzichtbaren Voraussetzung wird aber bei einem pauschalen Abzug von immer gleichen Pausenzeiten kaum führbar sein.

Ruhepausen werden nach gängiger Rechtsprechung des BAG als im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit definiert, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann. Das Erfordernis des „im Voraus Feststehens“ der Ruhepause soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer sich auf die Pause einrichten und sie auch tatsächlich zur Erholung nutzen kann. Die Ruhepause soll nicht durch kontinuierliche Weiterarbeit überlagert und vergessen werden. Und genau diese Qualität kann die vielfach praktizierte Praxis des Pauschalabzuges von Pausenzeiten absolut nicht gewährleisten.

Das BAG verwies in der Entscheidung vom August 2024 im Übrigen auch noch einmal darauf, dass bei der Anordnung von Ruhepausen zudem zu berücksichtigen sei, dass der Zweck einer Ruhepause, also insbesondere Erholung, Regeneration und Nahrungsaufnahme, in der Regel verlange, die Pausen nicht direkt an den Anfang oder kurz vor das Ende der Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu legen. Nur in diesem Rahmen könne ein Arbeitgeber entsprechend den betrieblichen Interessen die Pausenzeiten auch spontan festlegen, soweit nicht durch Betriebsvereinbarung anderes bestimmt sei.

Abhilfe könnte für das Problem der undifferenzierten Pausenfestlegung im Taxigewerbe danach also lediglich ein Modell der Vertrauensarbeitszeit oder zumindest die Festlegung eines Pausenkorridors schaffen. Die Lage der Ruhepausen ist dann ggf. innerhalb des festgelegten Pausenkorridors flexibel oder ganz den Mitarbeitenden überlassen. Mit solchen Regelungen wären die gesetzlichen Anforderungen an eine Ruhepause in der Regel erfüllt.

Dass auch Mehrwagenunternehmern der Taxibranche ihren Mitarbeitern wirklich vollständig die Festlegung überlassen möchten, wie diese es innerhalb eines vorbestimmten Pausenkorridors oder einer vereinbarten Vertrauensarbeitszeit mit der Pause halten wollen, kann allerdings mit Recht bezweifelt werden. Ist eine solche innerbetrieblich Regelung aber nicht ausreichend dokumentiert und somit belegbar gelebte betriebliche Praxis, wird man sich im Nachhinein vor Gericht auch nicht darauf berufen können.

Historisch fügt sich diese aktuelle Entscheidung harmonisch in den bisherigen Tenor der BAG-Rechtsprechung ein. Mit Urteil vom 29. Oktober 2002 (1 AZR 603/01) hatte das BAG entschieden, dass es nicht ausreiche, wenn dem Arbeitnehmer bei Beginn der Ruhepause deren Dauer nicht bekannt sei. Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht wisse, wie lange sie dauern werde, sei keine Pause, denn der Arbeitnehmer müsse sich dann durchgehend zur Arbeit bereithalten.

Mit Urteil vom 13. Oktober 2009 (9 AZR 139/08) entschied das BAG – für den Sonderfall von Kurzpausen in einem Busverkehrsbetrieb –, dass die in einem Dienstplan erfolgte Festlegung tariflicher Kurzpausen von nur acht Minuten die Anforderungen an eine gesetzliche Ruhepause erfülle. Dies gelte auch dann, wenn sich der Beginn der Pausen im Einzelfall aufgrund von Verspätungen verschiebe. In diesem Fall steht also zumindest zum tatsächlichen Pausenbeginn fest, ob die tarifvertragliche Mindestzeit für die Annahme einer Kurzpause von acht Minuten noch erreicht werde, also wie lange die Pause im konkreten Fall dauern werde.

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ruhepause überhaupt „spontan“ gewährt werden könne, hatte das BAG dagegen in früheren Entscheidungen immer noch offen gelassen. Mit Urteilen vom 25. Februar 2015 (5 AZR 886/12 und 1 AZR 642/13) wurde lediglich festgelegt, dass Beginn und Dauer einer Ruhepause jedenfalls nicht vor dem Beginn der täglichen Arbeitszeit feststehen müssen. Eine verbindliche Festlegung der Ruhepausen in Monats- oder Tagesschichtplänen sei also nicht erforderlich. Diese Lücke wurde jetzt geschlossen.

Wissenswert zu dieser Entscheidung des BAG: Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit gemäß ArbZG dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. Und beharrliche Wiederholungen einer nicht gesetzeskonformen Pausengewährung stellen hier sogar einen Straftatbestand dar. rw

Beitragsbild: Remmer Witte

Tags: Arbeitszeitgesetz ArbZGBundesarbeitsgericht BAGPausenzeit
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Remmer Witte

Der Prokurist eines Oldenburger Taxibetriebs kann auf über 40 Jahre Erfahrung im Taxigewerbe zurückblicken. Der Niedersachse ist offen für alternative Antriebe und engagiert sich in der Taxi-Erfagruppe.

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Kommentare 4

  1. Rainer Bungard says:
    2 Wochen her

    Wenn in der Branche endlich offen zugegeben wird, dass keine Mindestlöhne bezahlt werden, kann ein Konzessionsstop (auch für Mietwagen) eingeklagt werden.
    Dieses Herum Gewinde, auch wenn es gut recherchiert ist, ist einfach nicht mehr länger hinnehmbar.

    Antworten
    • Redaktion says:
      2 Wochen her

      Solche pauschalen Aussagen, dass keine Mindestlöhne im Taxigewerbe bezahlt werden, sind genauso falsch wie die Schlussfolgerung, dass dann ein Konzessionsstopp für Mietwagen eingeklagt werden kann. Zu Ersterem: Wenn Taxi- und vor allem taxiähnliche Mietwagenbetriebe (meist durch Tricksereien bei den Arbeitszeiten) unterhalb des Mindestlohns bezahlen, dann liegt es doch am Fahrer, bei diesem Betrieb gar nicht erst anzufangen oder schnell zu einem Betrieb zu wechseln, der wenigstens MIndestlohn bezahlt. Hier muss der Fahrer dann aber auch wirklich für sein geld arbeiten und wird sich nicht an irgendwelchen Halteplätzen zeitunglesend die zeit vertreiben können. Dafür hat der Fahrer dann den Vorteil, dass er bei einem guten und seriösen Betrieb landet. Zum zweiten Punkt: Mietwagenkonzessionen können aufgrund des § 12 GG (Berufsafreiheit) niemals begrenzt werden.

      Antworten
  2. Fritz Brause says:
    2 Wochen her

    Das würde ja bedeuten, dass die übliche Praxis der „Pausenaufzeichnungen“ (im Nachhinein durch einfaches Anklicken in der App) durch Service-Anbieter, wie z. B. Starksoft grundsätzlich nicht zulässig sein kann. Es erinnert eher an Vorgehensweisen von Mietwagen-Plattformbetreibern. Soweit mir bekannt ist, müssen laut Arbeitszeitgesetz lediglich die Arbeitszeit und Pausenzeit als Tagessumme erfasst und dokumentiert werden. Von Anfangs- und Endzeiten steht dort nichts.

    Antworten
  3. Remmer Witte says:
    6 Tagen her

    Hallo Herr Brause: das ist so nicht ganz richtig: Solange dem Beschäftigten zu Beginn der Pause klar ist, dass die Pause jetzt beginnt und wie lange sie dauern wird, ist es natürlich durchaus auch zulässig, diese Pause erst hinterher zu dokumentieren.

    Wird aber erst im Nachhinein überhaupt festgestellt, dass im Schichtverlauf vermeintlich Pausen enthalten waren, ohne dass diese zuvor als solche benannt wurden, dann handelt es sich im Zweifel um durchgehend minimal mindestlohnpflichtige Arbeitsbereitschaft. Das Risiko einer Lohnnachforderung durch den Arbeitnehmer gehen Arbeitgeber dabei dann genauso ein, wie sie Nachforderungen der Rentenversicher riskieren, wenn sie ihre Arbeitnehmer im Unklaren über Lage und Dauer der Pausen lassen. Erst im Streitfall werden sie dafür nämlich nachweispflichtig sein, dass den Arbeitnehmer diese beiden Eckdaten zu Pausenbeginn bekannt waren. Dann aber wird es zu spät sein, solche Nachweise zu erheben.

    Antworten

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