Um Mindestbeförderungsentgelte (MBE) rechtssicher einzuführen, beauftragen zunehmend mehr Städte ein Gutachten. Dafür werden die für Uber fahrenden Mietwagenbetriebe aufgefordert, ihre Auftragsdaten anzugeben. Dagegen klagen einzelne Unternehmen und versuchen so, die Erstellung des Gutachtens zu verzögern. Doch ein kürzlich ergangenes Urteil stellt unmissverständlich klar: Uber und dessen Partnerbetriebe müssen die Daten herausgeben.
Das Urteil, das vielen anderen Städten Zuversicht geben sollte, stammt aus Heidelberg, jener Stadt, die zum 1. August 2025 per Allgemeinverfügung das MBE einführen wird. Damit tritt man mit einer kompetenten und engagierten Genehmigungsbehörde sowie dem dahinter stehenden und einem ebenso kompetent und geschlossenen auftretenden Gewerbe vor Ort der Zerstörung der Geschäftsgrundlage der örtlichen Taxis durch den Raubtierkapitalismus der Plattformanbieter entschieden entgegen. Als erste Stadt in Deutschland orientiert sich die Begründung an einem solchen in Auftrag gegebenen Gutachten. Zur Erstellung des Gutachtens hatte die Stadt auch die Heidelberger Mietwagenunternehmer aufgefordert, ihre Auftragsdaten herauszugeben. Dagegen hatten Unternehmen geklagt, sind damit aber vor Gericht in die Schranken gewiesen worden: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) hat in einem Eilverfahren, welches sich gegen das Rechtsamt der Stadt richtete, entschieden, dass Genehmigungsbehörden sehr wohl berechtigt seien, die vollständige Auftragsdokumentation vor Ort agierender Mietwagenunternehmens anzufordern und anonymisiert auszuwerten bzw. auch durch beauftragte Dritte auswerten zu lassen (Beschluss 7 K 2710/24 vom 15. Juli 2024).
Das VG stellte fest, dass die vorhandenen Mietwagenunternehmen wie das der dagegen klagenden Antragstellerin eigentlich sogar ein besonderes Interesse an dieser Datenerhebung haben müssten, denn sie seien ja direkt von der Einführung eines Mindestbeförderungsentgelts für Mietwagen (MBE) betroffen, welches auf dieser Basis festgelegt werden solle. Nur mit dieser Datenbasis könne die vollständige Aufklärung aller entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte erfolgen und es komme demzufolge nicht auf der Basis unvollständiger oder unzutreffender Angaben zu entsprechenden Festsetzungen.
Gerade im Zusammenhang mit der bundesweit lautstarken Forderung des Taxigewerbes, zeitnah MBE überall dort einzuführen, wo Plattformanbieter wie Uber die Überlebensfähigkeit der örtlichen Taxiunternehmen durch aggressive Dumpingangebote angreifen (kürzlich sogar mit einem Nationalen Aktionstag TAXI), ist dieses Urteil ein wichtiger Meilenstein. Das MBE wurde im Rahmen der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im Jahr 2021 aus der Taufe gehoben. Es wurde neben der ebenfalls neu erschaffenen Option für Taxi-Festpreise innerhalb genau definierter Tarifkorridore als zentrales Element gegen einen ruinösen Wettbewerb zwischen Taxi und Mietwagen im PBefG etabliert. Die Plattformanbieter laufen jedoch Sturm gegen die Umsetzung dieses Regulierungselementes.
Juristisch liegt der Knackpunkt bei der Umsetzung von MBE durch die einzelnen Städte inzwischen weniger in der allgemeinen Umsetzung, sondern eher in der exakten Festlegung der Höhe solcher MBE. Das VG Leipzig hatte im November letzten Jahres die Legitimität der Einführung von MBE zwar grundsätzlich eindeutig bestätigt (Taxi Times berichtete), es stellte aber eben auch hohe Anforderungen an die Festlegung solcher MBE.
Für das in dieser Sache fragliche von der Stadt Leipzig avisierte MBE hatte das Gericht unter anderem bemängelt, dass man dort eine auf zu groben Annahmen basierende Betrachtung als Grundlage für die Festlegung möglicher MBE gewählt habe und zudem einen eindeutigen Bezug zum örtlichen Taxitarif eingefordert. Dagegen sei es sehr wohl legitim, im Rahmen der Festlegung eines MBE sicherzustellen, dass diese nicht durch Rabatte, Cashback oder andere Preisaktionen unterlaufen werden könnte.
MBE sollen sich somit zum einen an den örtlichen Taxitarifen orientieren, müssten aber auch Bezug auf die tatsächliche Marktsituation vor Ort nehmen. Zudem dürfe das MBE nicht unzulässig überhöhen und sollte Rabattaktionen unterbinden. Um all diese Voraussetzungen allerdings fundiert berücksichtigen zu können, sah es die Stadt Heidelberg als unerlässlich an, die Auftragssituation der örtlichen Mietwagen zunächst einmal zu erheben – weshalb man jene Mietwagenbetriebe zur Herausgabe detaillierter Auftragsdaten aufgefordert und dabei – in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Gutachter, Linne & Krause aus Hamburg – auch festgelegt hat, welche Daten dazu exakt notwendig seien. Der Gutachter erhielt dann den Auftrag, diese Daten auszuwerten und einen rechtssicheren Vorschlag für ein MBE zu erarbeiten. Diese Entscheidung erscheint umso mehr besonders sinnvoll, da es bisher bundesweit noch in keiner anderen Stadt gelungen ist, einen solchen Vorschlag zu präsentieren.
Erst kürzlich zogen einige Städte ihre diesbezüglichen Entwürfe auf Basis der Bedenken ihrer jeweiligen Rechtsämter zurück, noch scheint also keine Stadt einen verlässlichen Weg über diese juristische Hürde gefunden zu haben.
Um dem Taxigewerbe wirtschaftlich eine tragbare Basis zu erhalten, ist es zwingend notwendig, dass auch Uber und andere Plattformanbieter durchgehend wirtschaftlich auskömmliche Tarife für ihre Aufträge zu Grunde. Das Mindestbeförderungsentgelt für Mietwagen ist dafür das einzige Instrument, welches legalen Zugriff auf das Geschäftsgebaren dieser Raubtierkapitalisten bietet – erst recht, wenn es parallel auch noch gelingt, die von internationalen Konzernen finanzierten Rabattaktionen zu unterbinden.
Umso mehr ist es daher wichtig, dass die Branche und ihre Verbände nun bundesweit kooperieren, um ausreichend Rechtssicherheit bei der Umsetzung dieses Tools zu schaffen. Es wäre fatal, wenn MBE-Projekte an „zu groben Betrachtungen“ vor Gerichten scheitern und so dieses ja nachweislich durchaus legitime Instrument in seiner Durchschlagskraft gefährden. Nur wenn es gelingt, den jeweiligen Genehmigungsbehörden vor Ort ein gutes Gefühl bei der Umsetzung eines MBE zu geben, kann es gelingen, diese bundesweit als Schutzwall gegen die Plattformanbieter zu etablieren. Scheitern dagegen noch weitere Initiativen dieser Art an einer möglicherweise unsauberen Umsetzung, besteht die Gefahr, dass Genehmigungsbehörden in ihrer offensichtlich genetisch prädisponierten Angst davor, verklagt zu werden, verharren und vorsichtshalber nichts tun. rw
Beitragsfoto. Screenshot eines Uber-Auftrags









Auf dem Bild erkenne ich 45 % Provision 🫣
Unglaublich….
Wer als Fahrer und Unternehmer so dumm ist, und denkt in einer Mindestlohnbranche von seinem erzielten Umsatz in Höhe von 35,80 € nicht mehr als lachhafte 21,35 € als realen Umsatz zu verbuchen, der hat eh nicht mehr alle Tassen im Schrank. Wenn App-Vermittlung durch Fremdanbieter, dann bis max. 1% vom Umsatz mit einer Obergrenze von 1 € ab 100 €. Alles andere ist in einer Mindestlohnbranche nicht bezahlbar. App-Anbieter die mehr verlangen, machen nur ihre Eigentümer oder Aktionäre reich … und dafür gehen wir mit Sicherheit nicht arbeiten! Das könnt ihr schön vergessen :-)!!!
Selbst wenn der Mindestpreis stolze 20 % unterhalb des Taxipreises läge („Seht Leute! UBER ist immer noch billiger, Mannomann!“) wäre dies eine große Hypothek für UBER.
Denn danach noch Preise deutlich ÜBERHALB des Taxipreise, also an WE, Karneval oder Messetagen wären dann schwieriger durchzusetzen.
Dies aber ist wichtig für UBER-Unternehmer. Fallen diese weg oder sind nur selten durchzusetzen, droht diesmal eine echte Unwirtschaftlichkeit – auch ohne Tricks, wie Mindeslohnunterlaufung (bzw. Scheinselbständigkeiten und Sozialbetrug) oder „clevere“ Versicherungswahl.
Taxen bekommen langsam einen Tarifkorridor der erlaubt Festpreise unter 50km mit je nach Stadt ausgehandelt 10-20%.
Mach dir keine Sorgen Mühlen mahlen langsam aber sie mahlen!
Nach teilweise standzeiten von 3stunden und mehr wird man schon mal ein wenig ungeduldig