Die Verhandlungen in Mecklenburg-Vorpommern um wirtschaftliche Entgelte für Krankenbeförderungen sind derzeit eingefroren. Rund 65 Prozent aller Taxi- und Mietwagenunternehmen sowie Fahrdienste haben Einzelverträge unterschrieben. Der Taxiverband hofft nun darauf, dass die Behörden diese Sondervereinbarungen nicht genehmigen.
Wie einem Bericht des Nordkurier vom vergangenen Wochenende zu entnehmen ist, herrscht im Streit um die Vergütung von Krankenfahrten in Mecklenburg-Vorpommern zwischen dem Landesverband für das Taxi- und Mietwagengewerbe und den gesetzlichen Krankenkassen vorerst weiter Funkstille. Aus Sicht der Kassen ist das weniger tragisch, denn sie versprechen eine sichergestellte Versorgung, da man laut eigener Aussage mit 65 Prozent der bisherigen Leistungserbringer Einzelverträge abschließen konnte. Die Krankenkassen in Mecklenburg-Vorpommern zahlen 2,10 E pro Besetzkilometer, bei Serienfahrten sogar nur 1,90 Euro.
Für den Landesverband der Taxi- und Mietwagenunternehmer und seinem Vorstand Guido Sembach ist das zu wenig. Angesichts gestiegener Kosten für Kraftstoff, Personal und Werkstätten seien die vorgeschlagenen Sätze schlicht nicht auskömmlich: „Wir können mit solchen Zahlen nicht bis 2028 existieren“, wird er im Nordkurier zitiert.
Sembach hofft nun auf die Behörden und darauf, dass diese ihre Verpflichtung erfüllen, die Einzelverträge auf Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Sollte diese nicht vorliegen, muss die Konsequenz sein, dass die Behörden die Sondervereinbarungen ablehnen. Dann wären die Taxiunternehmer gezwungen, Krankenfahrten innerhalb des Pflichtfahrgebiets zum derzeit gültigen Taxitarif abzurechnen. Die Einzelverträge wären dann wirkungslos.
Der rechtliche Hintergrund einer solchen behördlichen Untersagung: Grundsätzlich müssen Taxifahrten in der ausführenden Gemeinde verpflichtend zum gültigen Taxitarif durchgeführt werden. Das bedeutet: Die in der örtlichen Taxitarifordnung festgelegten Taxipreise dürfen weder über- noch unterschritten werden. Ausnahmen sind dann möglich, wenn in der Tarifordnung ausdrücklich Festpreise für Taxis erlaubt sind oder wenn die Behörde Sondergenehmigungen erlaubt.
Letzteres ist im Paragraph 51, Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes geregelt. Rechtsanwalt Tobias Kiphuth, Kolumnist von Taxi Times, schreibt dazu: „Danach sind solche Sondervereinbarungen nur dann möglich, wenn die jeweils gültige Taxitarifordnung diese zulässt. Werden Sondervereinbarungen in der Taxitarifordnung ausdrücklich ausgeschlossen oder sind dort gar nicht erwähnt, können keine getroffen werden. Inhaltlich ist zu beachten, dass in der Vereinbarung ein bestimmter Geltungszeitraum oder eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt werden muss. Die Beförderungsentgelte und ‑Bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.“
Ganz entscheidend bei solchen Sondervereinbarungen ist, ob sie bei der Behörde lediglich angezeigt werden müssen, oder ob sie explizit verpflichtend zu genehmigen sind.
Ist in der Taxitarifordnung nur von einer Anzeige die Rede, wird die Sondervereinbarung bereits zum Zeitpunkt der Anzeige vorläufig wirksam. Die Taxiunternehmen können dann also direkt Fahrten zu den vereinbarten Bedingungen durchführen.
Wird in der Taxitarifordnung dagegen eine Genehmigung gefordert, darf die Sondervereinbarung erst dann umgesetzt werden, wenn die Genehmigung von der Behörde erteilt wird. „Wichtig ist zu beachten, dass vor der Erteilung der Genehmigung die für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören sind“, erläutert Rechtsanwalt Kiphuth.
In beiden Fällen gilt für alle betroffenen Taxibetriebe: Der Unternehmer muss seine per Einzelvertrag mit den Kassen getroffene Sondervereinbarung der Behörde melden. Vergisst der Unternehmer das und fährt dann bereits zum „Kassentarif“ außerhalb des Taxitarifs, begeht er einen Verstoß gegen die Taxitarifordnung und kann dafür bestraft werden.
Wie müssen nun die Genehmigungsbehörden mit solchen Meldungen einer Sondervereinbarung umgehen? „Inhaltlich ist zu beachten, dass in der Vereinbarung ein bestimmter Geltungszeitraum oder eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt werden muss. Die Beförderungsentgelte und ‑bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden“. schreibt Kiphuth in seiner aktuellen Kolumne (erscheint in der Ausgabe 2. Quartal 2026)
Die Behörde muss nun die Vertragsinhalte der Sondervereinbarung prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die Sondervereinbarung die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht stört. „Dabei ist insbesondere auch die Angemessenheit der Beförderungsentgelte festzustellen“, schreibt der Rechtsanwalt Kiphuth.
Der Nordkurier beruft sich in seinem Beitrag auf die Rechtsauffassung der Rostocker Behörde. Demnach seien die geschlossenen Sondervereinbarungen nämlich dann „grundsätzlich nicht genehmigungsfähig“, wenn sie „im Ergebnis zu ruinösen Beförderungsentgelten und -bedingungen führen“. Eine Regelung unter dem jeweils gültigen Taxitarif der Region (in Rostock aktuell 2,20 Euro, wird demnächst erhöht) könnte also unter Umständen nicht genehmigt werden, warnt der Nordkurier.
Dass es genau dazu kommt, hofft Sembach vom Taxiverband, denn das würde seiner Meinung nach dazu führen, dass viele Taxibetriebe trotz Einzelverträge die Krankenfahrten innerhalb des Pflichtfahrbereichs nur nach Taxitarif abrechnen dürfen. Und da diese vielerorts deutlich über den Krankenkassenentgelten liegen, wäre dann auch wieder eine Wirtschaftlichkeit möglich. jh
Anmerkung: Die im Beitrag aufgeführten Zitate stammen aus der Taxi-Times-Print-Ausgabe vom 2. Quartal 2026. Die Ausgabe kann als Einzelheft über diesen Link bestellt werden.
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Beitragsfoto: Ki-generiert








Das ganze Thema riecht immer mehr nach einem umfangreichen Rechtsstreit zwischen Krankenkassen und Taxigewerbe. Haben die Taxler im Norden keine ordentliche Rechtsbetreuung, die die fehlende Wirtschaftlichkeit der vorgesetzten Witztarife anfechten können?