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Kreditkartenzuschlag: Nachgeben und finanziell ausgleichen

von Jürgen Hartmann
3. Februar 2018
Lesedauer ca. 5 Minuten.
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PBefG und Sommerzeit: Eine „simple Realitätsprüfung“

Grafik: Taxi Times

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Zocken Taxifahrer ihre Fahrgäste ab, wenn Sie trotz einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin eine Kreditkartengebühr verlangen? Rein rechtlich mag es korrekt sein. Weil das aber weder die Medien noch die Fahrgäste verstehen, werden die betroffenen Städte demnächst ihre Taxitarifordnungen ändern müssen.

Die Schlagzeilen der letzten Wochen waren nicht gerade sehr positiv: Taxifahrer würden die Fahrgäste abzocken, titelte die Bild auf ihre übliche, polemische Art und Weise – und wie so oft an der Wahrheit vorbei. „Taxis missachten eine EU-Verordnung“ präzisierten manche Medien mit höherem Anspruch. Letztere bemühten sich wenigstens darum, die Sachlage einigermaßen ausgewogen zu schildern. Leider auch nur mit mäßigen Erfolg, denn wie bei vielen typischen Taxithemen ist auch die Sache mit dem Kreditkartenzuschlag viel komplexer, als eine simple Anzeige auf dem Taxameter vermuten lassen mag.

Es geht um die Städte, in denen die Taxitarifordnung einen Zuschlag erlaubt, wenn der Fahrgast den Fahrpreis mit Kreditkarte begleicht. In Berlin werden dafür beispielsweise 1,50 Euro verlangt, in Düsseldorf 2 Euro. Das führte zwar  immer wieder zu manchen Einzel-Diskussionen zwischen Fahrer und Fahrgast, war ansonsten aber nicht der Rede wert.

Der große mediale Aufschrei der letzten Wochen hängt mit dem neu definierten § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zusammen. Darin heißt es unter anderem, dass eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung unter anderem einer Zahlungskarte (Kreditkarte) zu entrichten, unwirksam ist.

EU-Richtlinie wird nationales Recht

Mit diesem Verbot, Gebühren auf bestimmte Zahlungsarten zu verlangen, setzte die Bundesregierung eine Vorgabe der zweiten EU-Zahlungsdienstrichtlinie in nationales Recht um. „Das vor allen Dingen auf Online-Shops und Reiseportale abzielende Entgeltverbot gilt für von Privatkunden (B2C) eingesetzte Debit- und Kreditkarten im Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren (insbesondere Girokarten, aber auch Visa- und Mastercard) bei privatrechtlichen Rechtsgeschäften“, präzisiert dazu der Taxi- und Mietwagenverband BZP.

„Über die Frage, heißt es beim BZP weiter, „ob sich das Verbot auch direkt auf die Wirksamkeit von tariflich festgelegten Kreditkartengebühren auswirkt, herrscht Rechtsunsicherheit. Teilweise wird sogar vertreten, dass bei den (zivilrechtlichen) Beförderungsverträgen das Verbot direkt umzusetzen und die Tarifordnung hinsichtlich der Bargeldlos-Gebühren unwirksam und nicht mehr anzuwenden ist.“

Trotzdem verritt der BZP die Auffassung, dass jenes Verbot nur für Zivilrechtliche Vereinbarungen gilt. „Auch wenn der Beförderungsvertrag als Werkvertrag zivilrechtlicher Natur ist, kann aber über die Höhe des Entgelts im Geltungsbereich der Tarifverordnung überhaupt keine (zivilrechtliche) Vereinbarung getroffen werden, da der Tarif einschließlich Zuschlägen amtlich festgelegt und damit der Privatautonomie entzogen ist. Mangels einer entsprechenden Vereinbarung greift hier folglich auch nicht das automatisch wirkende Verbot des § 270a BGB.“

Zuschlag ist keine extra ausgehandelte Vergütung  

Ähnlich argumentieren auch die zuständigen Genehmigungsbehörden in Berlin und Düsseldorf. „Gerade eine derartige Verpflichtung  für bargeldlose Zahlung i.S. des §270a BGB besteht in Düsseldorf nicht“, schreibt ein Vertreter der Stadt, „da der Fahrgast einen Anspruch auf eine Beförderung hat und der Taxifahrer einen Anspruch auf die Zahlung des angezeigten Fahrpreises. Zwischen dem Fahrgast und dem Taxiunternehmer wird keine Vergütung ausgehandelt, denn diese steht aufgrund unseres Tarifs fest.“

In dieselbe Richtung argumentierte auch die Berliner Senatsverwaltung gegenüber Taxi Times bereits im Herbst letzten Jahres: „Der zwischen Fahrgast und Taxiunternehmer geschlossene Beförderungsvertrag betrifft nur die Pflicht des Taxiunternehmers zur Beförderung und die Pflicht des Fahrgastes zur Zahlung des Fahrpreises. Die Höhe der Vergütung selbst wird zwischen Taxiunternehmer und Fahrgast nicht vereinbart, sondern durch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben (u.a. die Höhe des Zuschlags für bargeldloses Zahlen) des Berliner Taxitarifs, bestimmt. Von diesen Vorgaben darf der Taxiunternehmer weder nach oben noch nach unten abweichen.“

Im Klartext heißt das: Taxiunternehmen haben Betriebspflicht und wer sich keinen Zuschlag bei Kreditkartenzahlung nimmt, verstößt gegen die Taxitarifordnung und kann sogar bestraft werden. Die Taxiverantwortlichen haben genau so gegenüber Medien und Kunden auf  deren Nachfragen hin argumentiert. Gebracht hat es wenig, die negative Berichterstattung in der Presse war nicht aufzuhalten – was weder im Sinne der Taxibranche noch der verantwortlichen Genehmigungsbehörden war. Nun reagieren beide Beteiligten: Sowohl in Berlin als auch in Düsseldorf soll der Zuschlag aus der Taxitarifordnung gestrichen werden.

Taxitarifänderungen haben einen langen Vorlauf

Ein absolut richtiger Schritt, allerdings keiner, der sofort umgesetzt werden kann. Änderungen des Taxitarifs müssen in jeder Kommune vom Stadtrat bzw. zuständigen Senat genehmigt werden. So etwas dauert traditionell einige Monate. In Düsseldorf ist deshalb der 1. Juli 2018 anvisiert, Berlin hat noch kein Datum genannt. Fraglich, ob die Kunden und Journalisten der Tagespresse das verstehen (wollen). Falls ja, hat es auch etwas Gutes: An diesem Beispiel kann die Branche der Öffentlichkeit deutlich machen, dass ein Taxitarif keine willkürliche Preisgestaltung wie in der freien Marktwirtschaft erlaubt. Dass eben nicht wie beispielsweise an Zapfsäulen der Preis innerhalb eines Tages x-mal verändert wird. Eine Taxifahrt kostet das, was tariflich von der Politik festgelegt wurde. Ganz im Sinne des Verbraucherschutzes, aber auch unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit (und nicht der Abzocke!) für den Taxiunternehmer.

Kreditkartenzuschläge sind kein Zusatzverdienst, sondern eine Weitergabe der Gebühren, die an Amex, Visa, Mastercard & Co zu entrichten sind. Der Einzelhandel preis das als Mischkalkulation in sein Produkt ein. Somit zahlen auch all jene, die bar bezahlen, ihren Anteil an den Disagio-Gebühren. Jene Städte, die einen gesonderten Zuschlag in die Tarifordnung aufgenommen haben,  haben sich bewusst dafür entschieden, nur diejenigen Fahrgäste am Disagio zu beteiligen, die auch den speziellen Dienst nutzen.

Wenn man jetzt den Zuschlag abschafft, sollte man auch über eine andersgelagerte Kompensation nachdenken – in Form einer Erhöhung der Grundpauschale oder des Kilometerpreises. Denn eines ist ganz klar: Der Anteil an bargeldlosen Fahrten wird zunehmen. Und die Taxibranche wird den Trend weiterhin offensiv mitgehen müssen, will man gegenüber externen Wettbewerbs-Apps wie Uber und mytaxi nicht noch mehr an Boden verlieren.

Taxiverbände müssen sich über finanziellen Ausgleich abstimmen

Folglich müssen die Taxiverbände und Zentralen in Berlin und Düsseldorf jetzt eine schnelle Entscheidung treffen, ob und in welchem Umfang die Taxitarife parallel zum Wegfall des Zuschlags angehoben werden sollen. In Berlin haben sich die größten Verbände schon verständigt. In Düsseldorf haben die beiden Zentralen untereinander noch keine Gespräche aufgenommen.

Die Behörden sollten den Vorschlägen der Branche gegenüber offen sein. Wer gegenüber dem öffentlichen Druck (berechtigterweise) nachgibt, muss auch die Bereitschaft zur (zeitgleichen!) finanziellen Kompensation zeigen. jh

Damit verabschiedet sie die Taxi Times-Redaktion für diese Woche und wünscht ein schönes Wochenende sowie allen Kolleginnen und Kollegen im Schichtdienst unfallfreie Fahrt. Nächste Woche berichten wir unter anderem vom Treffen des Verbands der Chauffeur- und Limousinendienste VLD sowie von ersten Testeindrücken mit einem Volvo S 90, den es ab sofort mit einem Taxipaket gibt und der vom autonomen Fahren nicht mehr weit entfernt ist.

Grafik: Taxi Times

Hinweis in eigener Sache: Diese Meldung können Sie auch in unserer Taxi Times-App nachlesen. Jetzt kostenlos runterladen.

 

Tags: BGBEU-RichtlinieKreditkartenzuschlag
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch, ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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Kommentare 2

  1. Tom says:
    7 Jahren her

    Nun bei dieser ganzen Preisgestaltung fehlt mir ein ganz wichtiger Punkt, nämlich, dass alle Unternehmer, die Kreditkarten akzeptieren und auch selber eine haben, von dieser Kartengebühr, quasi als gegenseitiges Service befreit sind und daher für JEDEN der Karten akzeptiert ausgenommen ist!!Denn nur zahlen und keinen persönlichen Vorteil zu haben, ist meiner Meinung nach a bissl wenig!

    Antworten
  2. Uwe says:
    7 Jahren her

    Man darf gespannt sein wie sich die Berliner Genehmigungsbehörde das Labo zu einer Tarifanhebung wegen Wegfall der Kartengebühr verhält. War es doch das Labo das uns dazu verpflichtet hat Kartenzahlungen zwingend zu akzeptieren. Wir mussten uns das Know How anschaffen, Kartenleser und wer es noch nicht hatte ein Smartphone. Von den monatlich zu zahlenden Gebühren ganz zu schweigen. Da ich als alleinfahrender Unternehmer im Monat etwa fünf Kartenzahlungen habe, frage ich mich , wozu der ganze Aufwand und wozu habe ich das ganze Equipment angeschafft. Die Anschaffung hat sich über die Gebühr von 1,50 Euro bisher nicht amortisiert. Welcher kostenlose Service wird denn von uns noch erwartet bei Taxitarifen von denen angestellte Fahrer noch nicht einmal ordentlich bezahlt werden können und ihre Unternehmer sich hinter der Pausetaste im Taxameter verstecken.

    Antworten

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