Noch schnell bei rot-orange über die Kreuzung – das könnte bald besonders in Hamburg erheblich mehr Konsequenzen nach sich ziehen, denn die Polizei der Hansestadt testet den Einsatz von Drohnen zur Überwachung bei Rotlichtverstößen und zur Kontrolle des fließenden Verkehrs aus der Luft.
Derzeit wird auch in Deutschland eine innovative Methode zur Überwachung des Verkehrs an Ampeln getestet. Mittels Drohnen sollen gestochen scharfe Aufnahmen aufzeichnet werden, die es ermöglichen sollen, sowohl das Kennzeichen als auch die Ampelphase zu erfassen. Vorreiter dieser Technik ist der Schweizer Kanton Thurgau. Dort gehen die Drohnen sogar noch einen Schritt weiter und kontrollieren auch die Geschwindigkeit. Ein 2024 gefälltes Urteil des dortigen Obergerichts hatte deren Einsatz als rechtmäßig bestätigt.
Der Trick: die Drohnen messen nicht selbst die Geschwindigkeit, sondern zeichnen die Fahrt zunächst nur auf. Danach können geschulte Beamte die Geschwindigkeit anhand dieser Videos exakt berechnen. Strafrechtonline berichtet, dass die Drohnen damit nicht unter der Straßenverkehrskontrollverordnung fallen. Auch in Deutschland hält die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig diese Methode wohl für zulässig.
Besonders in Hamburg testet die Polizei bereits den Einsatz solcher „unbemannten Luftfahrtsysteme“, kurz ULS zur Kontrolle des fließenden Verkehrs. Die Fluggeräte werden über Kreuzungsbereichen positioniert und zeichnen den Verkehr aus der Luft auf. Durch die erhöhte Perspektive lassen sich Ampelphasen, Haltelinien und Fahrzeugbewegungen gleichzeitig erfassen. Ziel ist es, Rotlichtverstöße effizienter und flexibler zu dokumentieren als mit stationären Anlagen oder personalintensiven Kontrollen vor Ort. Daneben wird schon seit einiger Zeit daran gearbeitet, Drohnen zur Feststellung von illegalen Handynutzungen oder bei Abstandsverstößen einzusetzen.
Wie wird das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes von der Drohne genau fixiert? Der Verstoß liegt vor, wenn ein Fahrzeug nach Umschalten der Ampel auf Rot die Haltelinie überfährt oder in den Kreuzungsbereich einfährt. Entscheidend sind dabei mehrere Faktoren: der genaue Zeitpunkt des Umschaltens auf Rot, die Position des Fahrzeugs zur Haltelinie sowie die Dauer der Rotphase. Die Drohne fertigt auch hier „nur“ Videoaufnahmen, die anschließend von Polizeibeamten ausgewertet werden.
Nach einem Bericht des Hamburger Abendblatts schwebt das Fluggerät dabei leicht versetzt über der Ampel, erfasst Kennzeichen sowie Ampelphasen. Sicherlich gibt die Software dabei aber auch schon Tipps, welche Aufnahmen sich für ein genaueres Studium durch die Beamten empfehlen. Die Polizei verspricht sich hiervon eine bessere Übersicht über komplexe Verkehrssituationen und mehrere Fahrspuren gleichzeitig – insbesondere an unfallträchtigen Kreuzungen.
Rechtlich ist eine solche Überwachung unter bestimmten Bedingungen tatsächlich auch in Deutschland denkbar, berichtet die Zeitschrift Auto Motor und Sport. Der von ihr befragte Verkehrsrechtler Alexander Gratz aus Bous im Saarland schätzte eine Drohnenüberwachung in Deutschland als grundsätzlich zulässig ein, sofern die Toleranzabzüge höher ausfielen. Der Jurist stütze sich bei dieser Einschätzung auf Rechtsprechung aus den neunziger Jahren, die Tempomessungen aus Hubschraubern zugelassen habe.
Die Überwachung sollte zudem offen kommuniziert werden, beispielsweise durch entsprechende Schilder, denn gemäß Strafprozessordnung dürften nur so wenige Eingriffe in Persönlichkeitsrechte erfolgen wie nötig. „Grundsätzlich muss ein Anfangsverdacht bestehen“, so Gratz. Da dieser nicht automatisch gegen alle Autofahrer vorliege, die unter den „fliegenden Augen“ einer Drohne rollen, müssten Kennzeichen und Gesichter Unverdächtiger möglichst von Anfang an unkenntlich gemacht oder so bald wie möglich gelöscht werden. Das aber ist nach heutigen technischen Standards wohl kein Problem mehr
Ähnlich wertet auch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig die neue Messmethode in Bezug auf Geschwindigkeitsmessungen aus der Luft. Auto Motor und Sport hatte auch dort eine Einschätzung erfragt. Das Mess- und Eichrecht gelte nur für Messgeräte, nicht aber für Messverfahren, wird der Leiter des Fachbereichs Geschwindigkeit, Dr. Robert Wynands zitiert. „Blitzer“ müssten geeicht sein, für alternative Messverfahren gebe es solche Vorschriften jedoch nicht. Man müsse lediglich die Messunsicherheit des Verfahrens kennen, “ also letztlich, welchen Geschwindigkeitsbetrag man einseitig zu Gunsten des Schnellfahrers abziehen muss, um sicherzugehen, dass niemandem ein höherer Wert vorgeworfen wird als tatsächlich gefahren“, erklärt Physiker Wynands. Das könne „dann auch mehr als die bei uns für Messgeräte üblichen 3 km/h bzw. 3 Prozent sein.“
Zudem sei eine offene Überwachung anzuraten – „etwa durch Schilder, die auf die Überwachungsmaßnahmen hinweisen“, erklärte der Jurist Volker Gratz noch dem Automagazin. Die Kameraperspektive müsse ein unverzerrtes Bild davon liefern, wann Messpunkte auf der Straße überfahren werden, die später zur Tempoberechnung dienen. Ebenso wäre es erforderlich, dass Fahrer, Kennzeichen und bei Ampeln auch die aktuelle Phase klar zu sehen sind. Aus der steilen Vogelperspektive direkt über der Kreuzung könne es im Einzelfall schwierig sein, alles auf einmal in einer einzigen Einstellung zu erfassen.
Insofern ist es vielleicht doch nicht zu erwarten, dass solche Ampelmessungen ganz ohne vorherige Erkennbarkeit stattfinden werden, zumindest ein kleiner Trost für diejenigen Fahrer, die ihre Möglichkeiten gern mal bis zum Rand oder auch noch minimal darüber hinaus ausreizen. Anders sieht es aber möglicherweise aus, wenn Handyverstöße oder Abstände dokumentiert werden sollen – Times are changing. rw
Beitragsfoto: Drohne über Kreuzung. Quelle: KI-generiert






