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Start Beförderungsrecht

PBefG-Novelle: Festpreise für das Taxi und doch kein Tarifkorridor

von Jürgen Hartmann
13. Oktober 2020
Lesedauer ca. 3 Minuten.
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Beim Opel Combo wird der Taxameter in einer eigens angefertigten Dachkonsole verbaut. Foto: Intax

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Kommt der so genannte Tarifkorridor auch für Taxis oder kommt er nicht? Von der Taxi-Findungskommission wurde er gefordert, im Erstentwurf des Bundesverkehrsministeriums war er nicht enthalten. Dafür taucht der Begriff „Festpreise“ auf.

Vergangene Woche wurde der seit langem erwartete Referentenentwurf aus dem Bundesverkehrsministerium publik. Er hätte am Donnerstag offiziell vorgestellt werden sollen, wurde aber aufgrund einiger Mängel doch wieder zurückgezogen und soll nun Ende Oktober erneut vorgelegt werden. Wie viel davon überarbeitet wird, lässt sich nicht sagen.

Es könnte sein, dass speziell an den Punkten nachgearbeitet wird, die von der überparteilichen Findungskommission im Vorfeld definiert worden waren, aber im Erstentwurf nicht auftauchten. Darunter zählt unter anderem auch der Begriff „Tarifkorridor“. Den Kommunen sollte die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt werden, Mindest- oder Höchstpreise definieren zu können oder auch Festpreise zuzulassen – all das für den so genannten Bestellmarkt, also jene Fahrten, die nach vorheriger Bestellung per Telefon oder App durchgeführt werden.

Kommunen sollen künftig auch Festpreise erlauben dürfen. Foto: Intax

Diese Steuerungsmöglichkeit taucht im Entwurf nun nur noch bei der Regulierung des Mietwagens bzw. beim neu vorgesehenen „gebündelten Bedarfsverkehr“ auf. Bei Mietwagen soll es allerdings lediglich ein Eingriff beim Mindestfahrpreis sein. Ein neu definierter § 51a innerhalb des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) „ermächtigt die Landesregierung, für den Verkehr mit Mietwagen durch Rechtsverordnung Regelungen zur Unterbindung des Anbietens von Leistungen zu nicht marktgerechten Preisen zu treffen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern. Hierbei können insbesondere Regelungen über Mindesttarife getroffen werden“, wird es im Entwurf definiert. Die Landesregierungen sollen diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnungen übertragen können.

Beim „gebündelten Bedarfsverkehr“, der in einem neuen Paragraphen 50 als weitere Verkehrsart den Markteintritt von privaten Poolingdiensten legitimiert, sollen die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen sowohl Mindest- wie auch Höchstentgelte festsetzen dürfen. Begründung: „Mit Mindestbeförderungsentgelten kann sichergestellt werden, dass gebündelte Bedarfsverkehre nicht die Preise des ÖPNV unterbieten und damit dazu führen, dass bisherige Nutzer des ÖPNV zu gebündelten Bedarfsverkehren wechseln. Mit der Festlegung von Höchstbeförderungsentgelten erhält die Genehmigungsbehörde eine weitere Möglichkeit, um flexibel auf die verkehrlichen Gegebenheiten vor Ort reagieren bzw. diese aktiv steuern zu können.“

Beim Taxiverkehr taucht im Referentenentwurf kein Tarifkorridor auf. Hier soll lediglich der Begriff „Festpreise“ in den § 51 PBefG aufgenommen werden. Damit können künftige Rechtsverordnungen nicht mehr nur Regelungen zu Grund-, Kilometer- und Zeitpreisen enthalten, sondern auch zu Festpreisen, wobei deren Festlegung für „Strecken zu häufig frequentierten Zielen (Flughafen, Bahnhof, Messe)“ eingegrenzt wird.

Interessant ist, dass vom Bundesverkehrsministerium in diesem Zusammenhang explizit auf den eigentlichen Sinn  der Preisregelung für Taxis hingewiesen wird. „Mit der Preisregulierung wird u.a. der Erhalt eines funktionsfähigen Taxigewerbes geschützt, um dadurch ein ausreichendes Angebot an Taxen im jeweiligen Regulierungsbereich zu gewährleisten“ heißt es im Entwurf. Und weiter: „Folglich dient die Preisregulierung auch dem Zweck, das wirtschaftliche Interesse des Taxiunternehmers und das Interesse der Allgemeinheit auf Gewährleistung sicherer, ausreichender und bezahlbarer Beförderungsmöglichkeiten soweit wie möglich in Einklang zu bringen.“

Es ist übrigens auch klar definiert, dass jene kommunal festgesetzten Taxitarife auch eine „angemessene Gewinnspanne“ für das Taxigewerbe enthalten. Die Notwendigkeit einer angemessenen Gewinnspanne wird damit begründet, dass „der Taxiverkehr, als notwendige Ergänzung des sonstigen Angebotes des Öffentlichen Personennahverkehrs, selbst als öffentliches Verkehrsmittel einzustufen ist, soweit er den Linienverkehr ersetzt, ergänzt oder verdichtet (vgl. § 8 Absatz 2).“ 

Vielleicht sind das genau die Argumente, warum der von der Taxi-Findungskommission geforderte Tarifkorridor beim Taxi nun doch nicht im Erstentwurf des Verkehrsministeriums berücksichtigt ist. Man darf gespannt sein, ob das auch im Zweitentwurf Ende Oktober noch Bestand haben wird. jh

 

Tags: Änderung PBefGFestpreiseTarifkorridor
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch, ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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Kommentare 3

  1. Eloman says:
    5 Jahren her

    Einen Pauschalpreis (€ 20,–) für die Strecke Mess-Flughafen oder umgekehrt gibt es in Düsseldorf schon seit Jahren.

    Antworten
  2. Tom says:
    5 Jahren her

    Wenn der Mindesttarif sich im Bereich des Taxitarifes und deren Umsatzkilometer bewegt wäre das doch eine feine Sache.
    Denn Hand aufs Herz, wer fährt 80 km durch Stadt u. Land für einen Umsatz von € 30,- Da müsste ja eigentlich schon im Vorfeld der Amtsschimmel wiehern, denn wie soll sich das Wirtschaftlich gesehen ausgehen? Da müssten ja sämtliche Klima- Umweltschützer im Spalier auf den Barrikaden stehen!!!

    Antworten
  3. Norbert Czwienk says:
    5 Jahren her

    In Bochum gibt es eine Firma, die fährt mit ausgelutschten alten Karren auf Bestellung (damit die angeblich für 5€ pro Stunde arbeitenden Fahrer sich das Geld nicht selbst in die Tasche stecken) für einen Festpreis von 10€ (bei 19% Mehrwertsteuer, wenn die Fahrten über die Bücher laufen). einmal quer durch Bochum. Ich weiß aus zuverlässiger Quelle, das bereits mehrfach deren Fahrzeuge als verkehrsunsicher aus dem Verkehr gezogen worden sind. Die Firma sitzt am Eierberg, das ist das Rotlichtviertel von Bochum. Mindeststandards, Transparenz, Verkehrssicherheit Fehlanzeige. Und solche zwielichtigen Firmen machen es demörtlichen Taxigewerbe schwer. Eine Rückkehrpflicht kennen die auch nicht. Für 10€ Brutto vom Firmensitz zum Kunden und dann 20 Kilometer Fahrt und dann zurück zum Firmensitz kann auch nicht funktionieren. Warum nehmen sich die Behörden nicht solche zwielichtigen Firmen vor? Die Rechnung kann ja gar nicht aufgehen. Und die Behörden lassen die gewähren, während rechtschaffene Taxiunternehmer mit Kontrollen und Steuernachzahlungen drangsaliert werden. Ist das gerecht?

    In Essen haben die vor einem Jahr auch abgefangen. Dann kam Corona und die waren ganz schnell weg vom Fenster. Das war der einzige positive Nebeneffekt von Corona, der mir bekannt ist.

    Antworten

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