Schlechte Nachrichten für Taxiunternehmer, die bei der Versteuerung der Privatfahrten die so genannte 1-Prozent-Regelung verwenden. Messwert ist definitiv der Listenpreis.
Das deutsche Steuerrecht sieht vor, dass bei der Nutzung eines Firmenfahrzeugs der privat genutzte Anteil versteuert werden muss. Dabei erlaubt der Gesetzgeber zwei Varianten: Entweder wird der Anteil der tatsächlich privat gefahrenen Kilometer über ein (elektronisches) Fahrtenbuch nachgewiesen oder durch die Anwendung einer Pauschalberechnung nach der Listenpreismethode (besser bekannt als Ein-Prozent-Regelung). Bei Variante zwei, definiert im Paragraph 6, Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EstG), wird dann pro Monat ein Prozent des Bruttolistenpreises des Neufahrzeugs zum Einkommen dazugerechnet.
Im nun entschiedenen Rechtsstreit war es um die Frage gegangen, ob bei einem Taxi, das zum Sonderpreis erworben wurde, eben dieser bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung auch als Berechnungsgrundlage angewendet werden kann. Im vorliegenden Fall lag die Differenz zwischen dem Bruttolistenpreis (48.100 Euro) und dem Bruttopreis der Taxi-Preisliste (37.500 Euro) bei 10.600 Euro. Der Taxiunternehmer hatte somit also monatlich 375 Euro für die Privatnutzung versteuert, hätte aber nach Meinung des Finanzamtes 481 Euro pro Monat versteuern müssen. Folglich änderte das Finanzamt die bereits ergangenen Einkommens- und Gewerbesteuermessbescheide. Dagegen klagte der Taxiunternehmer. Der Fall ging bis vor das Bundesgericht und endete dort mit einer Niederlage für den Unternehmer. Der Urteilsspruch erfolgte bereits im November (AZ III R 13/16), wurde aber erst diese Woche durch das Gericht öffentlich gemacht.
„Die private Nutzung des Kraftfahrzeugs wurde durch das Finanzamt zutreffend bewertet“, heißt es in einer Pressemeldung des BFH. Der Paragraph 6 EStG gelte nach aktuellen Rechtsprechungen auch für Taxis, denn hier „handelt es sich typischerweise um Fahrzeuge, die für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und damit für private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind. Es handelt sich somit um Fahrzeuge, die typischerweise auch für private Zwecke genutzt werden können.“
Eindeutig fällt auch das Statement hinsichtlich der Sonderpreise aus: „Bestehen mehrere Preisempfehlungen des Herstellers für ein Fahrzeug, müssen die betrieblichen Besonderheiten auf Käuferseite […] unberücksichtigt bleiben. Preisliste i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist nur diejenige, die einen Preis ausweist, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug auch als Privatkunde erwerben könnte.
Für den unterlegenen Taxiunternehmer ist das Urteil doppelt ärgerlich, hatte doch die Vorinstanz (Finanzgericht Düsseldorf) noch zugunsten des Taxis entschieden. Nun muss der Unternehmer also nicht nur Steuern nachzahlen, sondern trägt auch noch einen Großteil der Kosten des Verfahrens.
Anmerkung der Redaktion: Auch wenn im Urteil explizit kein Fahrzeugtyp genannt ist, ist davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall um den Mercedes-Sonderpreis „Das Taxi“ geht. Wer also solch ein Taxi mit der 1-Prozent-Regelung versteuern will, muss den Bruttolistenpreis für Privatkunden ansetzen. In den meisten Fällen dürfte es dann billiger kommen, wenn man ein Fahrtenbuch führt.
Das gilt übrigens auch für gebraucht erworbene Dienstfahrzeuge, bei denen zur Berechnung der Ein-Prozent-Steuer ebenfalls der Bruttolistenpries des Neufahrzeugs angesetzt wird.
Wer übrigens einen Familienangehörigen auf Minijob-Basis beschäftigt, kann diesem keinen Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung überlassen. Selbst wenn man die Privatnutzung mit der Ein-Prozent-Regelung anwednet, wird dies steuerlich nicht anerkannt. Das entscheid ebenfalls der Bundesgfinanzhof mit Urteil vom 10. Oktober 2018 (AZ X R 44 45/17). jh
Hinweis in eigener Sache: Diese und andere Neuigkeiten aus der Taxibranche können Sie auch jede Woche in unserem kostenlosen Newsletter nachlesen. Am besten gleich anmelden.