Montag, 19. Mai 2025
  • Anmelden
+49 8634 2608577
  
Taxi Times
Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse
  • Start
  • Taxi ist wertvoll!
  • Taxitarif
    • Taxitarife in Deutschland und Österreich: der aktuelle Stand
    • Taxitarifmeldungen
  • Politik
  • Wettbewerb
  • International
  • Fahrzeuge
  • Service
    • Abonnenment
    • Abonnement kündigen
    • Newsletter
    • E-Kiosk
    • Mediadaten
    • Taxi-Termine
    • Taxi-Songs
  • Start
  • Taxi ist wertvoll!
  • Taxitarif
    • Taxitarife in Deutschland und Österreich: der aktuelle Stand
    • Taxitarifmeldungen
  • Politik
  • Wettbewerb
  • International
  • Fahrzeuge
  • Service
    • Abonnenment
    • Abonnement kündigen
    • Newsletter
    • E-Kiosk
    • Mediadaten
    • Taxi-Termine
    • Taxi-Songs
Taxi Times
Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse
Start Recht

Rotlichtverstoß allein muss nicht zum Fahrverbot führen

von Remmer Witte
17. April 2025
Lesedauer ca. 2 Minuten.
0
Rotlichtverstoß allein muss nicht zum Fahrverbot führen
Werbung
 

Wem ist das nicht schon passiert? Eingefädelt auf einer Linksabbiegerspur und dann doch geradeaus weitergefahren. Dumm nur, wenn für die Linksabbieger eine eigene Ampel noch auf „rot“ zeigte und dort auch noch ein Blitzer installiert ist. Es blitzt also und der Staat verhängt ein Fahrverbot. Doch dagegen kann man sich juristisch wehren.

Das drohende Fahrverbot für einen Rotlichtverstoß kommt für Taxifahrer einem Berufsverbot gleich. Allerdings bedarf es für ein Fahrverbot auch der Würdigung der daraus resultierenden Gefährdung. Somit ist Rotlichtverstoß nicht gleich Rotlichtverstoß, wie das OLG Rostock kürzlich festgestellt hat. Wohl dem, der eine Verkehrsrechtschutzversicherung hat: Berufskraftfahrer, vor allem auch städtische Taxifahrer, leben gefährlich, denn ständig hängt das Damoklesschwert eines Fahrverbotes über ihnen, was stets auch ein temporäres Berufsverbot beinhaltet. Natürlich gelten die Verkehrsregeln uneingeschränkt auch für Taxler. Allerdings sind Berufskraftfahrer oft schon gezwungen, deren Gültigkeit zumindest bis zum Rande zu strapazieren, wenn sie im dichten Stadtverkehr vorankommen wollen und müssen.

Bei Geschwindigkeitsübertretungen lässt sich in der Regel schlecht diskutieren. Bei Rotlichtverstößen hängt dagegen öfter eine etwas längere Geschichte an den Ereignissen, die zumindest Spielraum zur Interpretation öffnet. Ähnliches gilt durchaus auch beim Thema Fahrerflucht.

Im in Rostock entschiedenen Fall war ein Verkehrsteilnehmer zunächst auf der Linksabbiegerspur gefahren, wo eine Ampel rot zeigte. Er war daraufhin jedoch Geradeaus gefahren, wo die Ampel grün zeigte. Da er jedoch noch auf der Linksabbiegerspur in die Kreuzung einfuhr, wurde er dort geblitzt. Es wurde ihm ein Rotlichtverstoß vorgeworfen und ein Fahrverbot auferlegt. Dagegen wehrte er sich und bekam tatsächlich in zweiter Instanz in der Form Recht, dass das Fahrverbot aufgehoben wurde. In erster Instanz hatte das Amtsgericht Stralsund die Strafe zunächst sogar noch verschärft und den Betroffenen zu einer Geldbuße von 2.000 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt. Dieses Gericht begründete dies mit Voreintragungen im Fahreignungsregister sowie weiteren Verkehrsverstößen des Betroffenen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock entschied dementgegen jedoch am 24.01.2024, dass auch bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß ein Fahrverbot bei einer fehlenden abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zwingend zu verhängen sei (Aktenzeichen: 21 ORbs 6/24). Der wegweisende Beschluss des OLG zeigt deutlich, dass eine starre Anwendung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) eben doch nicht in jedem Fall angemessen ist.

Im Detail stellte das OLG Rostock fest, dass stets auch eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Umstände erforderlich ist, auch, wenn ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt. Eine Ordnungswidrigkeit sei hier zwar grundsätzlich gegeben, denn das Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht auf der Linksabbiegerspur stelle gemäß Paragraf 37 Abs. 2 Straßenverordnung (StVO) eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, auch wenn der Betroffene anschließend auf eine durch Grünlicht freigegebene Geradeausspur gewechselt sei. Allerdings fehle dabei eine abstrakte Gefährdung durch den verantwortlichen Fahrzeugführer.

Entscheidend für die Rechtsfolgen sei hier, so das OLG, dass durch das grüne Signallicht auf der Geradeausspur eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer tatsächlich ausgeschlossen war. Die Kreuzung war für Querverkehr gesperrt, sodass weder querende Fahrzeuge noch Fußgänger gefährdet wurden. Die erforderliche Verhältnismäßigkeit eines Fahrverbots verlange allerdings eine solche Gefährdung. Das Regelfahrverbot gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) diene dazu, Gefahren durch Querverkehr bei Rotlichtverstößen zu verhindern. Lägen jedoch besondere Umstände vor, die eine solche Gefahr ausschließen, müsse ein Gericht prüfen, ob ein Fahrverbot dennoch verhältnismäßig sei. Das OLG Rostock hob daraufhin den Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zurück. rw

Beitragsbild: Remmer Witte

Tags: RechtsschutzversicherungRotlichtverstoßUnfallflucht
TeilenTweetSendenSendenTeilenTeilen

Remmer Witte

Der Prokurist eines Oldenburger Taxibetriebs kann auf über 40 Jahre Erfahrung im Taxigewerbe zurückblicken. Der Niedersachse ist offen für alternative Antriebe und engagiert sich in der Taxi-Erfagruppe.

Ähnliche Artikel

Wie sinnvoll ist ein Verkehrsrechtsschutz für Taxler?
Recht

Wie sinnvoll ist ein Verkehrsrechtsschutz für Taxler?

22. April 2025
Rotlichtverstoß bei Spurwechsel
Urteile

Rotlichtverstoß bei Spurwechsel

28. Dezember 2022

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Top-Themen unserer Regionalseiten

Berlin

Mindestbeförderungsentgelte: Tino Schopf engagiert sich bis nach München

Hamburg

Exklusive E-Taxi-Ladesäulen auf Lidl-Parkplätzen

München

Taxi München eG – wie geht es dort jetzt weiter?

Werbung
 
Taxi Times

Taxi Times ist eine Informationsplattform, die mit Printmedien, über Internet und soziale Medien, per Newsletter und über einer eigenen Taxi Times App sowie einen YouTube-Kanal über die Themen der gewerblichen Personenbeförderung in Deutschland, Österreich und der Schweiz berichtet und dabei auch stets den Blick auf die internationale Taxiszene richtet.

  • Kontakt
  • AGB
  • Impressum
  • Datenschutz

© 2024 Taxi Times - Das Fachmagazin für die Taxibranche

Werben auf taxi-times.com

Sie wollen ihr Produkt auf taxi-times.com bewerben? Wir bieten ihnen viele Möglichkeiten, sowohl Digital als auch in Print. Details finden Sie in den Mediadaten.

Mediadaten

Newsletter Anmeldung

Willkommen bei Taxi Times!

Melden Sie sich mit Ihrem Account an.

Passwort vergessen?

Rufen Sie Ihr Passwort ab

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Anmelden
Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse
  • Start
  • Taxi ist wertvoll!
  • Taxitarife
  • Politik
  • Wettbewerb
  • International
  • Fahrzeuge
  • Service
    • Newsletter
    • E-Kiosk
    • Mediadaten
    • Taxi-Termine
    • Abonnenment
    • Abonnement kündigen
  • Taxi Times | Berlin
  • Taxi Times | Hamburg
  • Taxi Times | München

© 2020 Taxi Times - Das Fachmagazin für die Taxibranche.

Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus.OKMehr