Darf ich direkt an der Kreuzung noch die Fahrspur wechseln, beispielsweise auch, um einen Stau zu vermeiden? Vorsicht – das Einfädeln in die Parallelspur kann im Zweifel gravierende Folgen für Verkehrsteilnehmer haben. Allein mit dem Überqueren der Haltlinie begeht man nach Wertung des OLG Brandenburg schon einen Rotlichtverstoß, falls die Ampel auf der Geradeausspur schon länger als eine Sekunde Rot zeigt. Es ist dabei unerheblich, ob letztendlich auch auf der falschen Spur in die Kreuzung eingefahren werde, entscheidend sei hier allein die Überquerung der Haltelinie.
Im April 2022 hat das OLG Brandenburg eine Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus bestätigt, welche vielen Verkehrsteilnehmern zumindest in ihrer ganzen Härte zunächst kaum einleuchten wird (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.04.22 – 2 OLG 53 Ss-OWi 462/21). Das Gericht stellte fest, dass im Verkehr auch abstrakte Gefährdungen auszuschließen seien. Daher sei es nicht von Belang, ob der nachfolgende Verkehr auch tatsächlich gefährdet werde oder nicht. Sowohl im Sinne von möglichen StVO-Verstößen als auch bei Streitigkeiten um die haftungsrechtliche Verantwortung im Schadensfall sollten gerade Verkehrsprofis diese sehr eindeutige Entscheidung entgegen dem Bauchgefühl aufmerksam zur Kenntnis nehmen.
Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin zunächst auf der Linksabbiegespur einer größeren Kreuzung gestanden, weil die dafür geltende Ampel „Rot“ zeigte. Sie entschied sich dann, doch geradeaus zu fahren. Die für die Geradeausspur geltende Ampel zeigte „Grün“. Die Fahrerin vergewisserte sich, dass von hinten niemand kam, fuhr dann über die Haltelinie der Linksabbiegerspur und überquerte die Kreuzung geradeaus. Das Amtsgericht Cottbus ging hier von einem vorsätzlichen qualifizierten Rotlichtverstoß aus, weil die Ampel schon länger als ein Sekunde Rot gezeigt hatte. Die Fahrerin wurde zu einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt und gegen sie wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Die Frau legte Rechtsbeschwerde ein und ging vor das Oberlandesgericht Brandenburg. Dieses bestätigte aber das Urteil des Amtsgerichts und bejahte „rechtsfehlerfrei einen vorsätzlich begangenen Rotlichtverstoß (§ 37 Abs. 2, § 49 Abs. 3 StVO)“. In der Entscheidung des OLG heißt es, dass ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten […] Fahrstreifen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, auch dann ordnungswidrig handelt [..], wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiterfährt.“
Die Richter bezogen sich dabei auf eine schon ältere BGH-Entscheidung (BGH 30.10.1997 – 4 StR 647/96). Diese stellte schon damals fest, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob man die Haltelinie der Spur, auf der man sich befindet, bei Rot überfährt. Wenn man dabei annimmt, man dürfe das, weil man ja dann weiter in die Richtung fahre, für welche die Ampel grün zeige, so sei das unbeachtlich, weil man wissen müsse, wie die Verkehrsvorschriften lauten und an was man sich zu halten habe (so genannter vermeidbarer Verbotsirrtum). Es handele sich um eine so genannte abstrakt gefährliche Vorgehensweise. Dabei sei nur in begründeten Ausnahmefällen nicht von einem Rotlichtverstoß auszugehen, nämlich, wenn eine auch nur abstrakte Gefährdung ebenfalls offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen sei. Wie diese Situation dann ausgestaltet sein müsse, ließ das Gericht dabei offen.
Im Brandenburger Fall handele es sich zudem nach Ansicht des Gerichts um eine vorsätzliche Tatbegehung in einem qualifizierten Fall, weil die Rotphase bereits 80,8 Sekunden und damit deutlich länger als eine Sekunde andauerte, was der Betroffenen zum Zeitpunkt der Tatbegehung auch bekannt war. Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und damit das Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wurde auch nicht dadurch gemindert, dass die Fahrerin dem Gericht versicherte, dass sie darauf geachtet habe, dass sich kein anderer Verkehrsteilnehmer auf der Geradeausspur von hinten genähert hat. rw
Beitragsgraphik: Remmer Witte
Kleiner Fehler in der oberen Abbildung: Wenn die linksabbiegende Spur explizit einen Grünpfeil zeigt, hat der gegenüber liegende Geradeausverkehr Rot, nicht auch Grün.
Dennoch Dank für die sonstige Erkenntnis einer klarstellenden Rechts-Beurteilung des Falles.
Sehr geehrter Taxi-Times-Leser, danke für den Hinweis. Wir hatten zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ein Foto mit falschen Ampelfarben platziert, haben das mittlerweile aber korrigiert. Jetzt stimmen alle Farben auf dem Foto.