Gegen das vom Ministerium des Bundesverkehrsministers vorgebrachte Eckpunktepapier zur Änderung des PBefG formiert sich aktiver Widerstand. Der Taxi-Bundesverband BZP hat für diesen Donnerstag um 10 Uhr vor dem Verkehrsministerium in Berlin eine Demonstration mit Kundgebung angemeldet. Ein Taxikorso wurde von der Behörde nicht erlaubt.
Mit der kurzfristig angemeldeten Demonstration unmittelbar vor dem Dienstgebäude des Bundesverkehrsministers reagiert die Taxibranche auf das am Montag bekannt gewordene Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), in dem unter anderem ein Wegfall der Rückkehrpflicht für Mietwagen vorgeschlagen wird (der komplette Text des Eckpunktepapiers am Ende dieser Meldung).
„Die Vorschläge des Ministeriums gehen alle einseitig zu Gunsten von Uber & Co. und zu Lasten des Taxis“, heißt es in der Einladung an alle Kolleginnen und Kollegen. „Die Existenz des Taxigewerbes ist direkt bedroht. Das können wir nicht unbeantwortet lassen.“
Unter dem Motto „Bleibt fair!“ fordert der Verband, dass Scheuers Eckpunkte weg müssen. „Wer die Axt an unsere Existenz, unsere Arbeitsplätze und unsere Rolle für die Mobilität der Zukunft legt, muss spüren, dass wir uns wehren. Wir rufen dem Verkehrsminister zu: Nicht mit uns!!!“
Über Flugblätter, soziale Medien und die direkte Mitgliederinformation über die an den BZP angeschlossenen Landesverbände lädt der Bundesverband die Taxikolleginnen und Kollegen ein, sich zahlreich am Donnerstag ab 10 Uhr am Invalidenpark in 10115 Berlin einzufinden. „Lasst uns dem Verkehrsminister gemeinsam zeigen, dass wir nicht kampflos das Feld räumen werden“, appelliert der BZP-Vorstand und verspricht: „Die Demonstration ist nur der Anfang unseres Protestes – sollte der Minister nicht einlenken. Wir wollen der Politik zeigen, dass wir schnell sind – und viele – und laut. Damit es auch morgen noch ein Taxi gibt.“
Anders als bei den letzten Taxi-Demonstrationen wird es diesmal ein Protest ohne Taxis sein. Bei einer so kurzfristig angemeldeten Demonstration sei nur eine Genehmigung ohne Autokorso zu bekommen gewesen, teilte ein BZP-Sprecher auf Anfrage von Taxi Times mit.
Während der BZP und hoffentlich viele (Berliner) Taxifahrer ihren Protest also direkt am Ort des politischen Geschehens ausrichten, haben einzelne Taxifahrer in Hamburg zu einem Gelb-Westen-Protest aufgerufen. „Alle Kollegen und Kolleginnen werden gebeten, ab sofort bis zur Entscheidung und Änderung des Personenbeförderungsgesetzes GELBE WESTEN zu tragen“, heißt es in den sozialen Medien.
Sollte das Outfit zu Fragen seitens der Fahrgäste führen, liefert der Initiator dieses Aufrufs die passenden Antworten: „Erklärt den Fahrgästen, wie wir angegriffen werden. Die Politik entscheidet immer nur für die Großkonzerne! Der Verkehrsminister will das Taxi dezimieren und Uber zulassen! Die Autokonzerne wollen mit Ihren eigenen Fahrzeugen auf unserem Markt profitieren, ohne Preisgarantie! Das Personenbeförderungsgesetz ist ein Verbraucherschutzgesetz und die Politik will die Verbraucher nicht schützen und spielt den Konzernen zu!“
Anmerkung der Redaktion: Frankreichs Gelbwesten, deren Protest ja hier als Vorbild dient, haben in der öffentlichen Wahrnehmung deutlich an Ansehen verloren, nicht nur durch die Steine-Werfer, sondern auch durch die letzte Woche publik gewordenen antisemitischen Übergriffe. Vielleicht sollten die Kollegen in Hamburg lieber orange Westen tragen oder sich ein ganz neues Symbol ausdenken. jh
Darum geht es bei den Protestaktionen – Das Eckpunktepapier des Verkehrsministeriums
Ungekürzt in voller Länge:
Eckpunkte für eine Novellierung des Personenbeförderungsrechts
1) Modernisierung des PBefG unter dem Stichwort Digitalisierung (Koalitionsvertrag Seiten 48, Zeilen 2138ff. und Seite 121, Zeilen 5700ff.)
- Genehmigungspflicht der digitalen Vermittlung
Zur Schaffung von Rechtssicherheit wird der in § 3 PBefG definierte Begriff des Unternehmers in einem ergänzenden Absatz auf die Vermittlung von Fahrten zur Personenbeförderung ausgedehnt und damit klargestellt, dass auch die digitale Vermittlung von Fahrten, die selbst als Beförderungsleistung einzustufen ist, genehmigungspflichtig ist und somit den Regelungen des PBefG unterliegt. Wann die digitale Vermittlung von Fahrten selbst als Beförderungsleistung einzustufen ist, wird klar definiert.
- Einordnung von ÖPNV Ride Pooling-Diensten als Linienverkehr
Um eine reguläre Genehmigungsfähigkeit sicherzustellen, werden bedarfsgesteuerte Ride Pooling-Dienste kommunaler Verkehrsunternehmen in § 43 PBefG als Sonderform des Linienverkehrs deklariert. Der bedarfsgesteuerte Verkehr muss den klassischen Linienverkehr nach § 42 PBefG ersetzen, ergänzen oder verdichten; der befördernde Unternehmer unterliegt der Betriebs- und Beförderungspflicht sowie den Vorschriften über die Beförderungsentgelte und -bedingungen. Es wird klargestellt, dass die Regelmäßigkeit der Verkehrsverbindung bei dieser Sonderform des Linienverkehrs auch dann zu bejahen ist, wenn der Ablauf der Fahrten dem wechselnden Beförderungsbedarf der Fahrgäste angepasst wird.
c Aufhebung des Poolingverbots für Mietwagen
Um auch außerhalb des ÖPNV eine reguläre Genehmigungsfähigkeit neuartiger Pooling-Konzepte sicherzustellen, wird die in § 49 Abs. 4 S. 1 PBefG normierte Pflicht zur Anmietung im Ganzen aufgehoben. Damit wird Mietwagenunternehmern grundsätzlich auch die Einzelsitzplatzvermietung ermöglicht. Ebenso wird die in § 49 Abs. 4 S. 1 PBefG enthaltene Vorgabe gestrichen, nach der der Ablauf der Fahrt vom Mieter bestimmt wird, um auch Algorithmus-gesteuerte Streckenführungen zu ermöglichen. Eine Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen kann zulässigerweise versagt werden, sofern die zuständige Verkehrsbehörde positiv feststellt und (bspw. im Rahmen der Nahverkehrsplanung) qualifiziert begründet, dass der beantragte Verkehr und die damit einhergehende Einzelsitzplatzvermietung einzelne ertragreiche Linien des Linienverkehrs oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Linienverkehrsnetz gefährdet und hierdurch die Funktionsfähigkeit des Linienverkehrs insgesamt bedroht wird. Auf diese Weise kann die Kommune den Mietwagen-verkehr bei einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Linienverkehrs entsprechend steuern.
- Abschaffung der Rückkehrpflicht für Mietwagen
Um unnötige Leerfahrten zu verhindern, wird die in § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG normierte Rückkehrpflicht für Mietwagen aufgehoben. Gleichzeitig erscheint es sinnvoll, bestimmte Bereiche für den Taximarkt zu reservieren. Daher kann Mietwagenunternehmern von den zuständigen Genehmigungsbehörden für bestimmte fahrgastreiche Bereiche ein sog. „Aufstellverbot“ auferlegt werden (alt.: positive Definition des „Lizenzgebietes“), um in diesen Bereichen die Kundensuche vor Ort zu verhindern.
- Digitale Erfassung der Eingänge von Beförderungsaufträgen beim Mietwagenverkehr
Um Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Interpretation der Norm zu vermeiden, wird die in § 49 Abs. 4 S. 4 PBefG enthaltene buchmäßige Erfassung um die Möglichkeit einer elektroni-schen Erfassung von Auftragseingängen ergänzt. Auch App-basierte Auftragseingänge werden hierdurch expressis verbis ermöglicht.
- Eindeutige Regelung der genehmigungsfreien Mitnahme
Im PBefG wird eine pauschale Wertgrenze für die in Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG genannten Betriebskosten festgelegt.
2) Klarstellung im PBefG, dass über die Nahverkehrspläne soziale Standards zum Schutz der Beschäftigten sowie qualitative und ökologische Standards auch für eigenwirtschaftliche Verkehre gelten (Koalitionsvertrag Seite 121, Zeilen 5720ff.)
Wie diese Klarstellung im Gesetzestext genau umgesetzt werden soll, steht noch nicht fest.
Alternative 1: Klarstellung im PBefG, dass die Länder in ihren Nahverkehrsplänen soziale, qualitative und ökologische Standards festlegen können.
Alternative 2: Festlegung von soziale, qualitative und ökologische Standards im PBefG selbst.
3) Änderung des Ordnungsrahmens, dass Länder, Städte und Kommunen in der Lage sind, verbindliche Vorgaben und Emissionsgrenzwerte für u. a. Busse, Taxen und Mietwagen zu erlassen (Koalitionsvertrag Seite 76, Zeilen 3484ff.)
Es soll im PBefG klargestellt werden, dass die Länder im Landesrecht im Bereich des Taxi- und Mietwagenverkehrs Vorschriften in Bezug auf die Fahrzeugemissionen regeln können.
4) Anpassung der besonderen Planfeststellungsvorschriften für Betriebsanlagen von Straßenbahnen (§§ 28 ff. PBefG)
Die besonderen Planfeststellungsvorschriften für Betriebsanlagen von Straßenbahnen (§§ 28 ff. PBefG) sind mittlerweile zu großen Teilen gleichlautend mit den allgemeinen Planfeststellungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetz und können daher aufgehoben werden. Außerdem sollen die neuen Regelungen zur Beschleunigung des Planungs- und Genehmigungsverfahrens im Verkehrsbereich, die für die anderen Verkehrsträger kürzlich verabschiedet wurden, auch ins PBefG übernommen werden (siehe Entschließung des Bundestages vom 08.11.2018 – BT-Drs. 19/5580).
5) Im Nachgang zur „Großen PBefG-Novelle“ (Inkrafttreten 01.01.2013) sind mehrere redaktionelle bzw. kleinere klarstellende Anpassungen im PBefG notwendig.
Es ist wirklich interessant, dass Firmen, die nicht einmal einen Firmensitz haben und die Steuern dort abliefern,wo sie ihre Dienste anbieten, dermassen von der Politik gehuldigt werden. Demnach ist ja jeder Taxiunternehmerin seinem Land ein Volltrottel, der sich an Gesetze und Steuern, Abgaben ect. hält.Da sieht man wieder, dass Geld den Charakter verdirbt und diese Leute 0-Ahnung haben von diesem Centgeschäft.Es ist einfach zum Kotzen!
Wie ich gehört habe erstattet Uber die 19% MwSt. direkt an die Mietwagenunternehmer zurück. Der Betriebssitz von UBER ist schließlich in Holland. Wie verblödet sind denn unsere Politiker.
Das ist der Tod des Taxigeschäftes , hier werden Familien um Existenzen zerstört!Unglaublich wie sich die Politik den Autofirmen und Vermittlungsplattvormen unterwerfen . Alle reden vom Mindestlohn! Wie soll der noch funktionieren . Ich bin 42 Jahre in dem Beruf , das ist das Ende !
kann einfach nicht wahr sein !!!!!! müssen alle morgen zur demo erscheinen.
Rund 250.000 Taxifahrer, die größte Gruppe der Niedriglöhner, gewährleisten tagein tagaus zu jeder Zeit der Gesamtbevölkerung dieser Republik Mobilität zu verlässlichen gleichbleibenden Preisen. Dabei profitiert die Bevölkerung von einem der bewährtesten und besten Verbraucherschutzgesetzen überhaupt. Menschen aller erdenklichen Möglichkeiten ihres Daseins, solange sie keiner besonderen Hilfe bedürfen, werden hierbei von regelmäßig geprüftem Fahrpersonal befördert.
2.000.000.000 Euro Steuern und Sozialleistungen fließen in die inländischen Kassen und tragen damit zum Wohlstand aller Bundesbürger bei.
Das PBefG muß reformiert werden. Die Eckpunkte müssen auf dem bewährten System aufbauen. Der Verbraucherschutz muss der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung tragen, der Datenschutz des Fahrgastes muss implementiert werden. Für die angestellten Fahrer müssen die bundeseinheitlichen Mindeststandards gefordert und allen voran die Aufsichtspflichten der Genehmigungsbehörden den Gegebenheiten angepasst und Prüfungsvorschriften bei den Unternehmen festgeschrieben werden.
Mit der Umsetzung der vorliegenden Eckpunkte jedoch wird einem ausufernden Kapitalismus Vorschub geleistet. Es wäre Verrat an den ehrlich arbeitenden und sich an Gesetze haltende Taxifahrer, der Ausverkauf des zweitältesten Gewerbes der Welt und eine schallende Ohrfeige für den Verbraucherschutz.
Ich finde,wir sind einfach zu blöd um zusammen zu halten gegen CSU,CDU und wer unseren Geschäft mit Uber,Autoindustrie,Sixt ,kaputt macht WIR SIND IDIOTEN