Mit dem heutigen Tag treten große Teile des „Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts“ in Kraft. Die aktuelle Print-Ausgabe der Taxi-Times-Dach listet auf, bei welchen neuen Regelungen der Ball nun speziell bei den Behörden liegt.
Mehr als die Hälfte der 66 Paragraphen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind verändert, dazu kommen einige neue Paragraphen sowie novellierte Regelungen bei den themenverwandten Verordnungen (z.B. BoKraft, FeV, etc.).
Bei zahlreichen Paragraphen ermöglicht das reformierte Gesetz den Städten und Gemeinden einen individuell bestimmbaren Ermessungs- und Handlungsspielraum und gibt so deren regionalen Genehmigungsbehörden die Möglichkeit, ortsspezifische Regelungen zu treffen.
Die Genehmigungsbehörden werden so stärker als jemals zuvor in die Verantwortung genommen, mit klugen und gleichzeitig rechtssicheren Auslegungen für einen fairen Wettbewerb innerhalb der Verkehrsarten Taxi, Mietwagen und gebündelter Verkehr zu sorgen.
„Der Ball liegt bei den Behörden“ lautet daher der Titelslogan der frisch erschienenen Ausgabe der Taxi Times DACH. Dort werden zehn Paragraphen aufgeführt, mit denen sich die Genehmigungsbehörden ab sofort intensiv auseinandersetzen müssen. Dazu zählen beispielsweise die neu formulierten Bestimmungen, mit denen speziell der taxiähnlich agierende Mietwagenverkehr künftig besser gesteuert werden kann (§ 49 Abs. 4 und § 51a, Absatz 1 PBefG).
Viele der Neuregelungen führen bei den Genehmigungsbehörden zu großer Verunsicherung – beispielsweise bei der Frage, ob und wie man künftig den Mietwagenbetrieben so genannte Abstellorte genehmigen darf. Bei diesen und weiteren Fragen fasst die Taxi-Times-Redaktion die juristischen Interpretationen zusammen.
Thematisiert werden in diesem Zusammenhang auch die erweiterten Möglichkeiten bei der Gestaltung des Taxitarifs. Taxi Times erläutert, wann und wie Festpreise oder auch Tarifkorridore festgelegt werden können. Falls Genehmigungsbehörden dieses Mittel aufgreifen, stellt sich dabei auch die Frage nach der Höhe. Letztendlich müssen Taxitarife immer so festgelegt werden, dass sie für den Taxibetreiber „auskömmlich“ sind. Das regelt der § 39 PBefG, der als einer von wenigen unverändert bleibt und künftig eine Schlüsselrolle einnehmen wird.
Als völlig neue Verkehrsart gibt es seit heute den so genannten gebündelten Verkehr, der entweder als Linienverkehr oder als gebündelter Bedarfsverkehr (GBV) zugelassen werden kann. Wenn Genehmigungsbehörden diese Verkehre genehmigen, müssen sie vorher dessen Bedarf unter dem Stichwort der Verkehrseffizienz überprüfen. Die Paragraphen 50, Absatz 1 bis 4 sowie der § 13, Absatz 5a geben dazu konkrete Vorgaben.
Noch kaum wahrgenommen wurde bisher die neue Bestimmung im § 64c, wonach künftig Beförderungsbetriebe, die mehr als 20 Konzessionen betreiben, fünf Prozent ihrer Flotte mit rollstuhltauglichen Fahrzeugen ausstatten müssen. Die Kontrolle dieser Regelung liegt bei den Genehmigungsbehörden. Unter welchen Umständen man von diesen Vorgaben abweichen kann, ist in der angesprochenen Ausgabe nachzulesen.
Die aktuelle Ausgabe von Taxi Times DACH ist seit letzter Woche im Umlauf. Sie wird als Gratis-Dienstleistung allen Fachabteilungen der Genehmigungsbehörden per E-Mail als PDF zur Verfügung gestellt. jh
Hinweis der Redaktion: Taxi-Times-Abonnenten können die PDF-Version unter [email protected] anfordern. Für alle anderen ist die Ausgabe ab 13.8. als digitale Ausgabe über den Taxi-Times-E-Kiosk öffentlich zugänglich.
Titelfoto: Taxi Times DACH-Cover. Foto: Taxi Times