In Berlin gelten seit einigen Tagen wieder einmal neue Corona-Regeln, die auch viele Taxifahrer verunsichern. Dürfen sie nachts noch mehrere Personen gleichzeitig befördern? Zählen sie zu denjenigen, die sich aufgrund ihres direkten Kundenkontakts ab sofort regelmäßig testen lassen müssen?
Für Unsicherheit sorgten bereits die am Mittwoch vom Berliner Senat erlassenen Regeln. Diese schreiben vor, dass Berufstätige mit „direktem Kundenkontakt“ sich grundsätzlich zweimal wöchentlich auf Corona testen lassen müssen. Gilt das auch für Taxifahrer*Innen? Auf dem Online-Portal des Senats heißt es: „Dienstleistungen sind grundsätzlich nicht von der Verordnung erfasst, es sei denn, sie werden in ihr ausdrücklich geregelt.“ In der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Senats ergibt die Suche nach dem Wort oder Wortteil Taxi keinen einzigen Treffer. Folglich kann man davon ausgehen, dass Taxiverkehr als Dienstleistung nicht ausdrücklich geregelt ist. Somit besteht für Fahrer anscheinend keine Verpflichtung zu solchen Tests.
Offiziell bestätigen will das allerdings niemand. Beim Senat sei niemand erreichbar, der bereit sei, eine juristisch haltbare Auskunft zu geben, berichten die Berliner Landesverbände auf Nachfrage von Taxi Times. Fest steht: Taxifahrer üben keine körpernahe Dienstleistung aus wie etwa Ärzte, Physiotherapeuten, Friseure oder Fußpfleger. Da die Mehrzahl der Taxis mit einem Trennschutz ausgestattet ist, zählen Taxifahrer nach weitgehender Einschätzung nicht zu den Personen, die sich zweimal pro Woche testen lassen müssen.
Die Fülle an verfügbaren Informationen, die häufig im Widerspruch zueinander stehen, macht die rechtliche Situation gerade in Berlin unübersichtlich. „Seit Pandemiebeginn seien allein 41 Versionen der Corona-Verordnung veröffentlicht worden, die anderen Verordnungen in diesem Zusammenhang nicht mitgezählt“, zitiert der „Tagesspiegel“ einen Senatssprecher. Sogar der Senat selbst hat mit der Veröffentlichung verschiedener, einander widersprechender Verordnungen am Mittwoch zur allgemeinen Verwirrung beigetragen, berichtet der „Tagesspiegel“, und merkt an, einiges, was der Senat veröffentlicht habe, sei „nicht rechtlich gültig“.
Auch das Thema Maskenpflicht am Steuer wirft immer wieder Fragen auf. Fahrern in Berlin ist das Tragen einer Maske nicht per Verordnung vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen, wobei das Gesicht wiederum nicht so weit verdeckt sein darf, dass man ein Bußgeld wegen Vermummung riskiert, wenn man etwa auf einem Blitzerfoto nicht hinreichend erkennbar ist. Explizit verpflichtet zum Tragen einer Maske sind Taxifahrer in Berlin auf jeden Fall bei Fahrten zu den Impfzentren und von dort zu den Wohnorten der Impflinge – das hat der Senat zur Bedingung für die Erstattung der Fahrtkosten gemacht.
Was Fahrgäste betrifft, so ist klar geregelt, dass für sie im Taxi die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. Hier verhält es sich ähnlich wie mit der Anschnallpflicht. Der Fahrer ist verpflichtet, seine Fahrgäste auf die Rechtslage aufmerksam zu machen. Mit welcher Vehemenz er auf der Einhaltung solcher Pflichten beharrt, dafür hat freilich jeder seine eigenen Gewohnheiten.
Zum Schutz vor einer Ansteckung mit Corona-Viren empfiehlt die Funkgesellschaft Taxi Berlin nach wie vor, nur mit Trennschutz im Taxi zu arbeiten und während der Mitnahme von Fahrgästen konsequent eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch das häufige Desinfizieren der Oberflächen im Fahrzeug sowie das regelmäßige Durchlüften des Innenraums dürfe nicht vernachlässigt werden.
Es bleibt dabei: Mit Trennschutz, Mund-Nasen-Bedeckung, häufigem Durchlüften und Desinfizieren des Innenraums ist das Taxigewerbe in der Corona-Krise gut aufgestellt und bildet eine attraktive Alternative zu Bus und Bahn. ar
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