Das Bundesverkehrsministerium fördert zwar den Einbau von Abtrennungen im Taxi, hat aber leider von einer ABE-Ausnahme abgesehen. Für diejenigen, welche ihr Auto umrüsten wollen, bleibt in der Regel nur noch die Grauzone: Aber Vorsicht, am Ende haftet im Zweifel der Antragsteller selbst.
Eines der geforderten Dokumente, um die Förderung beanspruchen zu können, ist die Erklärung über die ordnungsgemäße Verwendung von Trennscheiben, welche der Antragsteller unterschrieben einreichen muss.
Darin wird folgendes bezeugt: Die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und sichere Verwendung der im Antrag bezeichneten Trennscheiben liegen vor. Insbesondere sind alle Genehmigungen und Abnahmen, die für die Verwendung der Trennscheiben im Straßenverkehr erforderlich sind, eingeholt worden und können bei Bedarf vorgelegt werden.
Mit diesem Schreiben zieht sich das BMVI aus der Verantwortung und lässt die Unternehmer ratlos zurück. Die eine Hälfte wird dann möglicherweise einfach ein Auge zudrücken und das Dokument unterschreiben und die andere Hälfte wird den nächsten Schritt gehen und einen Blick auf die zusammengestellten Rechtsgrundlagen werfen, die das BMVI in einem Überblick zusammengefasst hat.
Das dort abgelegte Dokument mit dem Titel „Mögliche Verwendung von Trennwänden in Taxis und Mietfahrzeugen aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr mit dem Corona-Virus/ COVID-19“ nutzt bereits im Titel den Konjunktiv, was einen genaueren Blick unabdingbar macht.
In dem Schriftstück wird darüber Auskunft gegeben, was das BMVI unter den Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und sichere Verwendung von Trennscheiben versteht. Darin wird zunächst zwischen fest und temporär verbauten Abtrennungen unterschieden. Das Hauptunterscheidungsmerkmal besteht dabei darin, ob die Abtrennungen mit oder ohne Werkzeug demontiert werden können.
Bei fest verbauten Trennscheiben aus Glas oder glasähnlichem Material, wie beispielsweise Kunststoff, muss das verwendete Material den Anforderungen der STVZO §40 Absatz 1 entsprechen:
(1) Sämtliche Scheiben – ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten – müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.
Hinzu kommt, dass nach § 22 StVZO Absatz 1 Nummer 3 die Scheiben zudem eine Bauartgenehmigung vorweisen müssen. Fest verbaute Abtrennungen aus Folien sind von diesem Nachweis befreit.
Bei temporär verbauten Abtrennungen verweist das BMVI darauf, dass auch hier in jedem Fall die Straßenverkehrsordnung eingehalten werden muss. Speziell wird darauf hingewiesen, dass die Abtrennungen im Verkehrsbetrieb niemanden behindern, belästigen oder gar gefährden dürfen. Insbesondere bei Unfällen sollen die Fahrzeuginsassen möglichst vor Verletzungen geschützt sein. Unter anderen darf die Sicht und das Gehör des Fahrers nicht eingeschränkt sein, wobei der Hinweis auch die Sicht auf den Fahrgast mit einschließt. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass die temporär montierte Abtrennung sich nicht selbsttätig lösen kann. Ferner wird gefordert, dass alle Bauteile flach, abgerundet oder gepolstert sind. Es muss ausgeschlossen sein, dass keine scharfen oder spitzen Elemente Verletzungen hervorrufen können. Die verwendeten Materialien müssen entweder flexibel nachgeben, oder über einen ausreichenden Abstand zum Fahrgast verfügen. Um diesen Abstand möglichst zu vergrößern, wird empfohlen ggf. die Sitze nach vorne zu verstellen.
Wer mit all diesen Paragraphen nicht viel anfangen kann, dem gibt das BMVI noch eine Empfehlung mit auf den Weg. Liegt für die Abtrennung keine separate Genehmigung vor, dann sollte man sich im Vorfeld des geplanten Einbaus mit einer technischen Prüfstelle oder einem technischen Dienst abstimmen. sg
Kommentar der Redaktion: Allesamt sind die Vorgaben und Tipps des BMVI verständlich und ergeben auch in einem gewissen Maße Sinn, zumindest für das Bundesverkehrsministerium, wenn es darum geht, sich selber abzusichern. Für den Unternehmer birgt die Förderung aber mehr Fragen als Antworten. Wenn schon keine umfassende Ausnahme von der ABE beschlossen wurde, dann hätte man doch einfach und deutlich formulieren können, dass man temporär montierte Trennscheiben, wie es auch der TÜV Süd bemerkt hat, quasi auf dem kurzen Dienstweg als Ladung deklarieren kann. Das haben alle zuständigen Institutionen leider bislang versäumt. Lesen sie dazu auch bitte unseren Wochenkommentar.
Fotos: Simi, MobiTEC