Bisher hat das Gewerbe immer wieder beklagt, dass die aufgelegten Förderprogramme für die Taxibranche nicht nutzbar wären und Taxi so durchs Raster fiele. Inzwischen gab es aber auch vermehrt Stellungnahmen aus der Politik, dass es doch gar nicht mehr so ist. Was also ist tatsächlich dran an diesen aktuellen Fördermöglichkeiten? Geht da doch was fürs Gewerbe?
Der nachfolgende Beitrag basiert auf Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums vom 19. Januar 2021, als man unter dem Stichpunkt „deutlich einfacher“ und „großzügiger“ Details zu den angekündigten „Anpassungen der Überbrückungshilfe III“ (im folgenden ÜH III genannt) bekannt gab.
Um sich in der Folge nicht in den Begrifflichkeiten zu verzetteln zunächst eine kurze Definition der verschiedenen Bereiche, in denen es dem Taxler finanziell bisher wehgetan hat und zukünftig auch weiter weh tun wird. Es gilt hier zunächst vier Säulen der betrieblichen Ökonomie fürs Gewerbe zu differenzieren: es gibt fixe Kosten, es gibt variable Kosten, es gibt mögliche Unternehmensgewinne und es gibt die leidige Liquidität. Die variablen Kosten enthalten all die Kosten, die nur entstehen, wenn tatsächlich gearbeitet wird, unter anderem also alle Betriebsstoffe für die Taxis, z.B. Treibstoffkosten oder aber auch die Löhne und deren Folgekosten für diejenigen Mitarbeiter, die tatsächlich Fahrgäste befördern und so Umsatz machen. Die Fixkosten beinhalten alle anderen Kosten, die immer in mehr oder weniger gleicher Höhe anfallen, auch wenn nicht oder wenig gearbeitet wird, wie Mieten, Versicherungen oder auch Mitgliedsbeiträge jeder Art. Der Gewinn enthält in der Branche oft nicht viel, bei selbständigen Taxlern aber immerhin trotzdem deren Einkünfte, also ihr täglich Brot. Und die Liquidität ist der Druck, der den unternehmerischen Alltag beherrscht, weil leider kein Zuschuss so schnell fließt, dass er mit den eingehenden Rechnungen tatsächlich Schritt halten kann.
Die staatlichen Hilfen der ÜH III zielen ausschließlich auf die hier genannten Fixkosten ab, ergänzt um die Option, alternativ Soloselbständigen eine so genannte Neustarthilfe zukommen zu lassen. ÜH III gilt grundsätzlich für den Zeitraum Januar bis Juni 2021, kann inzwischen aber auch rückwirkend ab November 2020 beantragt werden, wenn UH II nicht genutzt wurde. In der Folge sollen hier die Optionen der aktuellen ÜH III umrissen werden.
Wer wird gefördert?
antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Zeitraum November 2020 – Juni 2021 Umsatzrückgänge von minimal 30% für minimal einen Monat nachweisen können, unabhängig davon ob sie direkt oder indirekt von einem Lockdown betroffen waren. Diese können für jeweils diesen Monat die ÜH III bezogen auf ihre nachweislichen Fixkosten beantragen.
Soloselbständige sind ebenfalls antragsberechtigt, wenn sie 2019 minimal 51% ihres Einkommens durch eine selbständige Tätigkeit erzielt haben und oben genannte Umsatzeinbrüche im Rahmen dieser Selbständigkeit nachweisen können. Die wichtige Neuerung ist aber, dass Soloselbständige nun keine Fixkosten mehr nachweisen müssen, sondern alternativ eine so genannten „Betriebskostenpauschale“ beantragen können.
Wieviel wird gefördert?
Unternehmen können 90% der monatlichen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch um minimal 70%, 60% derselben bei einem Umsatzeinbruch um minimal 50% und 40% bei minimal 30% Umsatzeinbruch beantragen. Die Maximalsumme von 200.000 Euro pro Monat wird in der Taxibranche dabei wohl niemand erreichen.
Soloselbständige können alternativ 50% des Referenzumsatzes (maximal 7.500 Euro) beantragen. Beispiel: Wer im Jahr 2019 einen monatlichen Umsatz von 20.000 Euro erzielt hat, kann maximal 5.000 Euro Betriebskostenpauschale beantragen.
Welche Fixkosten die Unternehmen geltend machen können, weiß der Steuerberater, im Prinzip aber fast alle. Eine wichtige Neuerung ist, dass inzwischen auch Abschreibungen oder die Finanzierungskosten von Leasingverträgen anteilig geltend gemacht werden können, genauso wie die Investitionen für Hygienekonzepte, Marketingmaßnahmen oder sogar 20% der Fixkosten für Personalaufwendungen, die nicht von der Kurzarbeit erfasst werden. Die topp-aktuelle Veröffentlichung des Finanzministeriums vom 19. Januar gibt dazu weitere Orientierungshilfen: https://amxe.net/m59n8pjn-9rllgz5y-9zhsgr06-vif.
Variable Kosten fallen dementgegen in einer Krise eben nicht an und bedürfen daher also auch keiner ÜH-Förderung. Wenn jemand trotzdem vertraglich zu einer Mindestabnahme einer bestimmten Arbeitsleistung gebunden ist, verweist der Staat auf die Möglichkeit der Kurzarbeit, was absolut Sinn macht. Natürlich passt das Instrument der Kurzarbeit nur bedingt für unser Gewerbe, aber mit ein bisschen Mühe geht es denn meist doch, wenn die Betriebe zumindest minimal strukturiert und organisiert sind. Wo Unternehmen natürlich immer noch nicht wissen, wer wann für sie fährt, weil sie nach wie vor die prozentuale Bezahlung alles für sich regeln lassen – Geld zu mir, Risiko zu Dir – ist mit der Kurzarbeit natürlich tatsächlich nicht zu helfen, das ist und bleibt eine Tatsache.
Definitiv falsch ist dementgegen die häufig unreflektiert wiederholte Aussage, die Betriebspflicht zwänge die Unternehmen, Taxis auf die Straße zu schicken, auch wenn diese Null Umsatz machen. Gemäß § 21 PBefG ist der Unternehmer lediglich verpflichtet, „den ihm genehmigten Betrieb …. den öffentlichen Verkehrsinteressen … entsprechend aufrechtzuerhalten.“ Niemand muss also sinnlos irgendwo rumstehen, wenn eh keiner fahren will. Ist man vorsichtiger, beantragt man alternativ eine zeitweilige Entbindung von der Betriebspflicht, was einem aktuell ebenfalls wohl kaum verweht werden wird.
Die variablen Kosten haben also nichts mit ÜH II oder III zu tun, denn die sind und waren dafür auch nicht vorgesehen. Das gleiche gilt für die fehlenden Gewinne, allerdings soll vor allem das angepasste UH III nun schon auch soloselbständigen Kleinunternehmer*innen den Hals retten, auch wenn diese ihren Lebensunterhalt als Taxler verdienen. Bezüglich der Liquidität verweist der Staat zwar auf die vorgesehenen Abschlagszahlungen, die schnell fließen sollen, aber auf diese Hoffnung sollte man sein finanzielles Überlebensgerüst denn wohl doch lieber nicht aufbauen. Interessanter ist diesbezüglich eher, dass inzwischen auch die Vermieter nicht mehr ungeschoren durch die Krise kommen sollen und coronabedingte Mietminderungen bei gewerblichen Mieten durchaus Erfolgschancen haben. Und zumindest bei der Aussetzung von Finanzierungsraten zeigen sich viele Banken derzeit ja recht kulant – verständlich, denn ohne Zinsverlust tut es ihnen ja auch nicht sonderlich weh, solange sie überzeugt sind, dass die Zahlungen irgendwann noch kommen werden.
Im Ergebnis lässt sich inzwischen also durchaus das Netz unserer starken Demokratie auch von der Taxibranche nutzen, für Säule eins die Kurzarbeit und für Säule zwei oder drei ÜH III, auch wenn es hier natürlich in erster Linie ums Überleben und nicht ums gute Leben gehen kann. Nur für die vierte Säule ist jede*r selbst verantwortlich, hier liegt dann oft die Tücke im Detail. rw
Beitragsfoto: Pixabay
Das frued uns als Taxiunternehme , ob die Regierungen unterstützen das Taxeigewerbe .
Dankeschön Dankeschön
Super Beitrag ! Aber was ist denn die 4. Säule ????
Guter Artikel.
Schön wäre noch der Hinweis gewesen, das man es noch gar nicht beantragen kann.
Genau mein Humor wieder mal.
Hilfen für Januar bis Juni können Anfang Februar noch nicht beantragt werden.
Läuft also allet wie immer.
Ick versuch mal dit verhungern auch noch etwas zu verschieben……