Wenn jemand in eine Notsituation gerät, zählt jede Sekunde. Wer in solchen Momenten untätig bleibt, riskiert nicht nur gesellschaftliche Missbilligung, sondern macht sich unter Umständen strafbar. Taxler bekommen viel mit und stehen daher schnell an der Frontlinie. Wann genau ist Hilfe geboten, welche Maßnahmen sind dabei notwendig, welche nicht?
Es ist schon ein paar Jahre her, aber das Internet erinnert sich natürlich: „Sonntagnacht bemerkte eine 22-jährige Frau eine bewusstlose Person an der Straßenbahnhaltestelle am Berliner Platz in Ludwigshafen und verständigte den Rettungsdienst. Sie bat außerdem zwei dort wartende Taxifahrer um Mithilfe. Beide sahen sich offenbar nicht in der Lage zu helfen. Einer der Taxifahrer konnte im Nachgang ermittelt werden, auf ihn kommt ein Strafverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung zu.“ Diese Story klingt zwar besonders krass, da die beiden Taxler hier ganz konkret eine angefragte Hilfe verweigert haben, aber muss man bei jedem schlafenden Obdachlosen anhalten und schauen, ob er noch lebt? Die Wahrheit liegt irgendwo dazwischen, aber wo genau?
Was also versteht man unter einer „unterlassenen Hilfeleistung“ und ab wann ist sie strafbar? Das ist im Strafgesetzbuch (StGB) im Paragraf 323c geregelt. Demnach macht sich strafbar, wer in einer akuten Notlage keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und zumutbar wäre. Jede und jeder muss also im Rahmen seiner Möglichkeiten Hilfe leisten, wenn andere in Gefahr sind. Dabei geht es nicht nur um dramatische Szenarien wie Herzinfarkte oder Verkehrsunfälle, auch alltägliche Situationen, etwa ein hilfloser Mensch auf der Straße, können darunterfallen.
Wann bin ich konkret zur Hilfe verpflichtet? Die Pflicht zur Hilfeleistung besteht, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- Es liegt ein Notfall vor, etwa ein Unfall oder eine akute Gesundheitskrise
- Hilfe wird tatsächlich benötigt, weil keine anderen Helfer verfügbar sind
- Die Hilfe ist zumutbar, denn Helfer müssen sich nicht selbst in Gefahr bringen
Ein Beispiel aus dem Alltag: Wer einen gestürzten Radfahrer am Straßenrand sieht, ist verpflichtet, Hilfe zu leisten – zunächst durch Ansprache und direkte Unterstützung beispielsweise beim Aufstehen, bei Bedarf auch durch einen Notruf, einfache Erste-Hilfe-Maßnahmen oder das Hinzuziehen weiterer Personen. Wer in einer solchen Situation untätig bleibt, obwohl er helfen könnte, handelt rechtswidrig.
Wann entfällt diese Pflicht zur Hilfeleistung? Die Verpflichtung zur Hilfe entfällt insbesondere dann:
- Wenn bereits andere Personen oder Rettungskräfte schon Hilfe leisten
- Wenn die eigene Sicherheit durch die Hilfeleistung gefährdet wird
Wenn kein offensichtlicher Notfall vorliegt, zum Beispiel bei einer Person, die lediglich an einem ungewöhnlichen Ort schläft, ist natürlich auch keine Hilfeleistung notwendig. Wichtig ist hier, dass die Einschätzung der Lage nachvollziehbar bleibt. Wer sich irrt, aber in gutem Glauben gehandelt hat, muss in der Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen fürchten. Wer helfen will, braucht übrigens nicht zu zögern, weil er Sorge hat, etwas falsch zu machen. Das Gesetz schützt hier die Helfenden ausdrücklich, denn jeder darf Erste Hilfe leisten, auch ohne medizinische Vorkenntnisse und fehlerhafte Hilfe wird nicht bestraft, solange sie gut gemeint und nicht grob fahrlässig ist. Auch Sachschäden, etwa zerrissene Kleidung bei einer Reanimation, müssen nicht ersetzt werden. Wer dazu immer wieder einmal einen Erste-Hilfe-Kurs besucht, fühlt sich sicherer und kann im Ernstfall besser reagieren.
Das mit der eigenen Sicherheit ist schon etwas vage. Niemand muss etwa bei einem Brand oder einem gewalttätigen Täter einschreiten. Auch muss ein Autofahrer nicht mitten auf der Kreuzung aus dem Auto springen, weil neben ihm jemand ohne sein Zutun stürzt. Aber, Hilfeleistungen dieser Art sind besonders häufig im Straßenverkehr notwendig. Beteiligte eines Unfalls, aber auch unbeteiligte Zeugen sind hier schon verpflichtet, die Unfallstelle zu sichern, den Notruf zu wählen und Erste Hilfe zu leisten, wenn keine anderen Helfer vor Ort sind. Wer den Unfallort verlässt, ohne zu helfen, riskiert gemäß Paragraf 142 StGB sogar eine Anzeige wegen Fahrerflucht, auch wenn er oder sie selbst gar nicht „gefahren“ ist.
Die Höhe möglicher Strafen hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob jemand verletzt wurde oder ob der Helfende sich selbst in Gefahr gebracht hätte. Gesetzlich möglich sind Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und bei Fahrerflucht Punkte sowie Führerscheinentzug. Zusätzlich droht auch ein Eintrag ins Führungszeugnis.
All dieses Wissen hilft allerdings noch nicht unserem Taxler, der nachts allein durch die Stadt cruist und dabei allerhand sieht, was nicht immer eindeutig zuzuordnen ist. Hier hilft es nur, seinem ersten Bauchgefühl Gehör zu schenken. Kein Obdachloser schläft beispielsweise ungeschützt auf dem Gehweg oder auf der Straße. Wenn dort jemand liegt, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Hilfe benötigt wird. In den Notfallzentralen ist dazu bestens geschultes Personal vor Ort, welches einem dann die Frage „der gute Mensch hier braucht wohl Hilfe, er atmet aber ruhig und gleichmäßig und es sind auch gerade weitere Passanten angehalten. „Ich bin Taxler und habe ne Vorstellung in 5 Minuten, darf ich schon wieder weiterfahren oder muss ich unbedingt warten?“ sicherlich auch gerne mal wunschgemäß beantwortet. Außerdem sind Rettungsdienste meist auch verdammt schnell vor Ort und so gibt es meist nur kurze Wartezeiten.
Auch ein Anruf bei der Polizei wird in der Regel sehr ernst genommen. Wer also während der Fahrt im Taxi Hilferufe in der Umgebung hört, der sollte immer den Notruf wählen. Ob man selbst einschreitet oder nicht, wenn man einen körperlich ausgetragenen Streit miterlebt, dass muss man für sich selbst entscheiden. Dazu ist niemand gezwungen und man kann im Vorfeld auch kaum Ratschläge geben. Einzig, der Anruf in der Notfallzentrale sollte zuerst erfolgen, bevor man aussteigt und sich einmischt.
Der nervigste und gleichzeitig wohl alltägliche Fall notwendiger Hilfeleistung, der Taxlern immer wieder begegnet, ist, wenn man einen hilflosen Fahrgast an Bord hat. Die alte Dame, die vergessen hat, wo sie wohnt, der weinende junge Mann, der sich gleich aus Liebeskummer umbringen will oder der Betrunkene mit fünf Euro in der Hand, der am Stadtrand wohnt. Hier kommt dann meist das ganze System ins Schleudern, denn auch die Polizei möchte einem solche Gäste natürlich nur ungern abnehmen.
Trotzdem ist es hier oft das Beste, nicht den Notruf zu wählen, sondern mit dem Fahrgast zum nächsten Polizeirevier zu fahren. Hier kann man dann entweder klingeln oder nötigenfalls auch hupen, wenn man den Fahrgast nicht im Taxi alleinlassen will. Die Kosten für diese Tour wird man dabei im Zweifel abschreiben müssen, aber kann man den Fahrgast ohne schlechtes Gewissen vor der Tür absetzen, denn die Polizisten ist zur Hilfeleistung verpflichtet und hat mehr Optionen als die Taxler. Man macht sich dabei selten beliebt bei den Beamten, aber diese schlechte Lösung ist trotzdem wohl besser als keine. rw
Beitragsfoto: Symbolbild unterlassene Hilfeleistung, Foto Remmer Witte







