3G gilt für alle Taxifahrenden: Taxifahrer*innen müssen im Rahmen ihrer Beförderungspflicht häufig Arbeits-und Betriebsstätten Dritter sowie medizinische Einrichtungen betreten. Der BVTM weist daher in einem ergänzenden Rundschreiben darauf hin, dass dies nur möglich ist, wenn dem Arbeitergeber die entsprechenden 3G-Nachweise vorliegen.
Mit seinem Rundschreiben AR 59/21 hatte der Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. (BVTM) erste Antworten für die wichtigsten Fragen bezüglich der neuen 3G-Regelungen am Arbeitsplatz Taxi zur Verfügung gestellt und in diesem Zusammenhang auch auf einige Unklarheiten hingewiesen. Unklar erschien hier vor allem, ob 3G auch für solche Taxifahrerenden gilt, die ihr Taxi übernehmen, ohne dazu ein Betriebsgelände zu betreten oder sich anderweitig dem Risiko eines physischen Kontaktes zu Kollegen auszusetzen.
Das BMAS (Bundesminsterium für Arbeit und Soziales) hatte zunächst Irritationen ausgelöst, indem es formulierte, dass neben dem Homeoffice unter anderem auch Arbeitsplätze in Fahrzeugen nicht zu den Arbeitsstätten gemäß Paragraf 28 IfSG gehören würden, während Paragraf 1, Abs. 2 Nr. 2 der ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) Transportmittel im öffentlichen Verkehr sehr wohl als mögliche Arbeitsstätte definiert.
Auch wenn nun BMAS und BMVI Fahrzeuge nicht als Arbeitsstätten definieren, ergibt sich die 3G-Verpflichtung für Taxifahrende nach Einschätzung des BVTM jedoch aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen der Dienstleistung vielfach Arbeitsstätten, vor allem aber auch medizinische Einrichtungen betreten werden müssen. Und eben dieser Zutritt sei nur mit dem entsprechenden Nachweis möglich, stellt der BVTM in seinem Update fest.
Ergänzend weist der BVTM darauf hin, dass beim Betreten medizinischer Einrichtungen (Krankenhäusern, Dialyse-Einrichtungen, Arztpraxen etc.) gemäß IfSG besondere Regeln gelten. Bei solchen Einrichtungen sei davon auszugehen, dass deren Hygienekonzepte teilweise über 3G hinausgehen werden und sich so gegebenenfalls noch höhere Anforderungen für das Betreten ergeben können.
Zu guter Letzt weist der BVTM auch explizit darauf hin, dass Arbeitgeber nicht nur dazu verpflichtet sind, die Einhaltung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz zu überwachen, sondern diesbezüglich auch einer Dokumentationspflicht unterliegen. Paragraf 28b Abs. 3 IfSG stelle hier unmissverständlich fest, dass der Arbeitgeber die Einhaltung der Verpflichtungen „durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren“ hat. rw