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Update zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

von Remmer Witte
8. September 2025
Lesedauer ca. 4 Minuten.
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Update zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
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In den allermeisten Fällen funktioniert die Pflicht zur Lohnfortzahlung im Arbeitsverhältnis unproblematisch. Allerdings ist das Thema oft beidseitig mit gesundem Halbwissen belegt, und so wird das gegenseitige Vertrauen im Zweifel arg strapaziert. Chef und Beschäftige spielen dann Schwarzer Peter.

Kaum ein Chef will seine Beschäftigten hängen lassen, wenn sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Aber es muss Grenzen geben, wo die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers endet. Ein besonderes Ärgernis sind dabei für viele Arbeitgeber vermeintlich lohnfortzahlungspflichtige Arztbesuche während der Arbeitszeit oder auch die Aneinanderreihung verschiedener Erkrankungen eines einzelnen Mitarbeiters, die den maximalen Lohnfortzahlungszeitraum auf mehr als sechs Wochen ausdehnen können. Hier verlieren Unternehmensverantwortliche dann doch mal die Contenance, während die Beschäftigten parallel schnell das Gefühl haben, in ihren Rechten beschränkt zu werden.

Das Dilemma fängt schon dort an, dass vielen Arbeitnehmern (AN) unklar ist, wer eigentlich für die Lohnfortzahlung (Lfz) aufkommen muss. Gerade im kleinteiligen Taxi- und Mietwagengewerbe wird oft pauschal davon ausgegangen, dass Arbeitgeber (AG) diese Kosten ersetzt bekommen. Fakt ist aber zum einen, dass größere Betriebe mit mehr als 30 Beschäftigten die Lfz für minimal sechs Wochen vollständig aus eigenen Mitteln aufbringen müssen, und zum anderen, dass nur kleinere Betriebe über eine Pflichtversicherung bis zu 70 Prozent dieser Kosten erstattet bekommen, wenn denn nachweislich eine ordentliche Krankschreibung vorliegt – sie zahlen dafür eine lohnabhängige Pauschale an die Krankenkassen. Auch diese Betriebe zahlen also – neben der pauschalen U1-Umlage für die Pflichtversicherung – noch minimal 30 Prozent der Lfz selber.

Ein gutes Beispiel für potentielle Meinungsverschiedenheiten zwischen AN und AG in kleinem Rahmen ist die Freistellung für Arztbesuche. Eine pauschale Pflicht zur bezahlten Freistellung bei Arztbesuchen gibt es aber nicht. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches muss das Gehalt in solchen Fällen dann und nur dann weitergezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert“ ist.

Übersetzt bedeutet das, dass

  • der Freistellungsanspruch nur besteht, wenn der Arztbesuch während der Arbeitszeit medizinisch notwendig und nicht auf einen anderen Zeitpunkt verschiebbar war.
  • dieser Freistellungsanspruch keine Routinetermine erfasst, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit hätten wahrgenommen werden können.
  • der AN außerhalb kurzfristiger Notfallbehandlungen zunächst alles Zumutbare unternehmen muss, um den Termin außerhalb der Arbeitszeit zu legen.
  • für diese Freistellung ein Nachweis erforderlich ist, dass dieser Termin nur in der Arbeitszeit möglich war.

Der AG darf im Ergebnis also schon erwarten, dass der AN auch bei Fachärzten nicht einfach jeden Termin akzeptiert, sondern zumindest versucht, diesen auf einen freien Tag zu legen. Und er darf erwarten, dass der AN sich alternativ frühzeitig beim AG meldet und um Freistellung bittet. Inakzeptabel ist also sowohl eine Weigerung des AG, dem AN die Wahrnehmung solcher Termine zu ermöglichen, als auch eine verspätete Meldung des AN „…ach ja, übermorgen muss ich zum Arzt, da kann ich nicht arbeiten“.

Knackpunkt ist hier zusätzlich die Feststellung, ob es sich lediglich um eine notwendige, aber unentgeltliche Freistellung handelt, oder ob tatsächlich eine Lfz-pflichtige Arbeitsunfähigkeit (AU) vorliegt. Dies werden in der Regel nur Notfallhandlungen oder notwendige, aber nicht verschiebbare Facharztbesuche sein, für die dann eine ordentliche AU ausgestellt wird. Nicht jede „ärztliche Bescheinigung“, die eine Terminkollision belegt, wird also gleichzeitig auch zwingend eine „AU“ sein.

Wirklich kritisch werden Meinungsverschiedenheiten zur Lfz-Pflicht vor allem, wenn es um Langzeiterkrankungen geht. Hier kann solch ein Streit vor allem für AN von größeren, nicht umlagepflichtigen AG auch schnell mal vor Gericht landen – wenn sich ein AG mit Händen und Füßen wehrt, sobald ein AN bedingt durch verschiedene Erkrankungen mehr als sechs Wochen Lohnfortzahlung in Anspruch nehmen muss. In einer solchen Konstellation wurde kürzlich sogar deutlich, dass die Rechtslage hier nicht immer eindeutig ist, zumal an dieser Stelle auch noch ein dritter Akteur die Bühne betritt. Denn auch die Krankensicherung (KV) möchte natürlich dann und nur dann Krankengeld an den AN zahlen, wenn es unvermeidbar ist.

Wurde ein AN bisher infolge derselben Krankheit innerhalb eines Halbjahreszeitraums immer wieder erneut arbeitsunfähig, verlor er nach insgesamt sechs Wochen seinen Anspruch auf Lfz und fiel ins Krankengeld. Das gleiche galt, wenn zu einer bisher bestehenden Erkrankung eine neue Erkrankung hinzukam, solange die bisherige Erkrankung bis dahin nicht ausgeheilt war und sich Überschneidungen der Lfz-Zeiträume ergaben. Beruhte die AU aber auf einer anderen Erkrankung und der AN war zwischenzeitlich auch nur für eine minimale Zeit arbeitsfähig, entstand so ein neuer Zeitraum von sechs Wochen, in denen Lfz zu leisten war.

Nachgewiesen wurde eine solche neue Erkrankung üblicherweise durch die Vorlage einer neuen AU durch den Beschäftigten, die als „Erstbescheinigung“ ausgewiesen war. Die teilweise sehr kleinteilige Differenzierung, die so einen erneut Lfz-pflichtigen Sechs-Wochen-Zeitraum auslöste, wurde von den damit kostenbefreiten KV natürlich oft gern bestätigt, und der AG sah sich gezwungen, trotz Zweifeln weiter zu zahlen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG – 5 AZR 93/22 vom 18.01.2023) unterstützte an dieser Stelle inzwischen solche AG. Es sagte: Bestreitet ein AG, dass eine neue Erkrankung vorliegt, hat der AN Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden. Er muss dabei für den gesamten Zeitraum schildern, welche gesundheitlichen Auswirkungen seine AU bewirkten, und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, so das BAG. Die Vorlage einer neuen Erstbescheinigung von diesem oder einem anderen Arzt genügt laut BAG ausdrücklich nicht mehr.

Der AG erhält so also die neue Option, AU-Zeiten mit neuen Erstbescheinigungen zu überprüfen, falls damit der 42-Tage-Zeitraum überschritten wird. Er ist nicht mehr ausschließlich auf die oft als ungenügend betrachtete Auskunft der KV angewiesen. Problematisch ist allerdings, dass viele KV diese Entscheidung des BAG bisher weitestgehend ignorieren, was dazu führt, dass die KV häufig an einer Fortsetzungserkrankung festhält und daher kein Krankengeld gewährt. Dieser Streit, ursprünglich zwischen KV und AG geführt, wird damit von der KV zu Lasten des AN geführt.

Der AN trägt nun das Risiko, einerseits den LfZ-Anspruch über die 42 Tage hinaus zu verlieren und andererseits kein Krankengeld von seiner KV zu erhalten. Daher sollten AN sich hier frühzeitig mit ihrem Arzt und der KV abstimmen, denn seitens des AN besteht auch dann ein Anspruch auf Krankengeld, wenn unklar ist, ob der AG oder die KV zahlen muss. Das Risiko besteht hier also nur für den Diskussionszeitraum, bevor die KV die Weigerung des AG wirklich ernst nimmt. Bleibt der AG dann mit seiner Weigerung im Unrecht, dann geht dieser Anspruch auf die KV über und kann von dieser gegenüber dem AG geltend gemacht werden. Nun bekommt also die KV ihre Krankengeldzahlung vom AG wieder und der AN lediglich noch die verbleibende Differenz vom AG ausgezahlt. rw

Bild: Remmer Witte

Tags: ArbeitsunfähigkeitFreistellungsanspruchFürsorgepflichtLohnfortzahlung
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Remmer Witte

Nach über 40 Jahren als Fahrer, Disponent und Chef im Taxi- und Mietwagengewerbe ist der Niedersachse heute unter anderem für einen taxinahen Dienstleister aktiv. Seine Themen sind die Branchenzukunft und -politik und die kleinen Dinge im Alltag des Gewerbes.

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