Corona macht zahlreichen Taxibetrieben wirtschaftlich schwer zu schaffen, weshalb viele von Ihnen derzeit auch die Monatsraten zur Fahrzeugfinanzierung bei der Autobank nicht in voller Höhe bezahlen können. Hat man Anspruch auf eine reduzierte Zahlung? Ein aktuelles Urteil macht Hoffnung.
Die Münchner Rechtsanwältin Daniela A. Bergdolt berichtet auf dem Portal www.anwalt.de von einem „positiven Gerichtsurteil für die Taxi-Branche“, das man kürzlich vor dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt erwirkt habe (AZ 10 C 458/21). Es ging dabei um einen Taxiunternehmer, der aufgrund der coronabedingten Umsatzeinbußen die Raten für die Fahrzeugfinanzierung nicht mehr bedienen konnte. Zu Beginn der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber noch Regelungen eingeführt, wonach bei Zahlungsverzug solche Verträge nicht gekündigt und auch nicht fällig gestellt werden dürfen, doch diese Regelung ist mittlerweile ausgelaufen, obwohl die Coronabeschränkungen nach wie vor gelten und somit die betroffenen Unternehmen auch die wirtschaftlichen Folgen tragen müssen.
Im vorliegenden Fall führte dies nun dazu, dass die (Auto-) Bank die Kündigung angedroht hatte, weil die Finanzierungsraten nicht mehr geleistet werden konnten. „Die Folge wäre gewesen, dass das Taxi zurückgegeben werden muss oder die ganze Finanzierungssumme auf einmal bezahlt werden muss, mehrere zehntausend Euro – in der aktuellen Zeit unmöglich“, berichtete Frau Bergdolt. „Unser Mandant stand also vor der Wahl, durch den Verlust des Taxis seine berufliche Existenz aufgeben zu müssen oder sehr schnell einen riesigen Geldbetrag aufbringen zu müssen. Beides unzumutbare Alternativen.“
Folglich ging man vor Gericht und erzielte dort ein Urteil, wonach die Finanzierungsrate um drei Viertel gesenkt wird. Anstatt 1.200 Euro mussten nur noch 300 Euro pro Monat bezahlt werden. Die Gesamtsumme der Rückzahlung wird nun anders aufgeteilt, entweder über eine verlängerte Ratenzahlung oder einer höhen Schlusssumme. „Für unseren Mandanten bedeutete dies die Rettung seines Betriebes. Er kann sein Taxigewerbe weiter betreiben und das zu monatlichen Zahlungen, die für ihn leistbar sind.“
Das Urteil erging vorübergehend, bis ein weiterer Rechtsstreit Klärung bringt. Nach Einschätzung von Frau Bergdolt ist dieser Richterspruch auch auf andere Fälle übertragbar: „Das Gericht hat argumentiert, dass wenn man die Interessen beider Vertragsparteien, des Taxifahrers sowie der Bank, miteinander vergleicht, die Interessen des Taxifahrers in dieser Situation insoweit überwiegen, dass die Finanzierungsrate abgesenkt werden muss.“
Die Interessenlage dürfte in vielen Fällen, in denen Taxis auf diese Weise finanziert werden, die gleiche sein. Deswegen könnte es auch in vielen anderen Fällen gute Chancen geben, dass eine Absenkung der Finanzierungsrate erreicht werden kann. jh