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Verstöße gegen Rückkehrpflicht berechtigen zum Konzessionsentzug

von Simon Günnewig
21. Juli 2021
Lesedauer ca. 2 Minuten.
4
Verstöße gegen Rückkehrpflicht berechtigen zum Konzessionsentzug
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Weil ein Uber-Partner wiederholt und nachgewiesenermaßen gegen die Rückkehrpflicht verstoßen hat, wurden ihm von der zuständigen Genehmigungsbehörde die Konzessionen entzogen – zurecht, wie nun ein Gericht bestätigte.

In dem aktuellen Fall hatte die Genehmigungsbehörde Mettmann einem Mietwagenunternehmer die Konzessionen für zwanzig Mietwagen entzogen. Die Entscheidung wurde damals mit der Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründet, was sich durch mehrere Verstöße gegen die Rückkehrpflicht manifestierte, aber auch der Tatsache geschuldet war, dass der Antragssteller nicht am Betriebssitz anzutreffen war und auch kein fachlich geschulter Vertreter eingesetzt wurde. Dem Unternehmen konnten unter anderem die Verstöße gegen die Rückkehrpflicht nachgewiesen werden, weil der Betriebssitz hinsichtlich der ankommenden Mietwagen beobachtet wurde.

Gegen diesen Vorgang legte der Unternehmer Revision ein, die jetzt vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht verhandelt wurde. Für den Mietwagen-Unternehmer, der seine Fahrten mit der ‚Uber‘-App vermittelte, war es eine Schlappe auf der ganzen Linie. Denn das Gericht folgte der Auffassung, dass die vielen kleinen Verstöße als sogenannter ‚schwerer‘ Verstoß gewertet werden können und der Entzug der Konzessionen rechtens war.

in der Begründung des Urteils liest sich das Folgendermaßen: „Bei dem Begriff des ,schweren Verstoßes‘ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Schwere des Verstoßes muss nicht aus einem schweren Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften folgen. Sie kann sich auch aus einer Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen ergeben, die – jeweils für sich genommen – noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit bieten würden, in ihrer Häufigkeit bei der an der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers auszurichtenden Prognose aber einen schwerwiegenden Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen.“ Quelle: justiz.nrw.de

Die Zuverlässigkeit des Konzessionsinhabers ist aber auch noch aus einem weiteren Grund sehr wichtig. Weil die behördlichen Kontrollen der Rückkehrpflicht derzeit nur unzureichend möglich sind, ist die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmers von besonderer Bedeutung. Zudem muss sich die Behörde darauf verlassen können, dass der Unternehmer seine Fahrer zuverlässig zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben anhält bzw. überwacht.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen 6 L 199/21 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zeigt, dass auch Verstöße gegen die Rückkehrpflicht vor Gericht nicht als Bagatelle eingestuft werden und die Vertrauenswürdigkeit des Konzessionsinhabers eine Grundvoraussetzung für die Vergabe von Mietwagenkonzessionen ist. sg

Tags: DüsseldorfKonzessionUberUrteilVerwaltungsgericht
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Simon Günnewig

Als „Redakteur Technik“ betreut er die Fahrzeug- und Zubehör-Themen in den klassischen Print und Onlinekanälen der Taxi-Times. Weiterhin ist er Ansprechpartner für Bewegtbild und digitale Distribution der Taxi Times Inhalte.

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Kommentare 4

  1. Markus Bojarzyn says:
    4 Jahren her

    Gut so. Gesetze gelten für alle, oder?
    Apropos: warum ist Uber eigentlich auf dem deutschen Markt?
    Ich rede von den Fahrpreisen:
    Bei Taxen bestimmt den Fahrpreis die Gemeinde.
    Bei Mietwagen legt der Mietwagenunternehmer den Fahrpreis fest.
    Bei Uber ist das aber nicht der Fall.
    Uber bestimmt die Preise, obwohl das Unternehmen kein Mietwagenbetrieb ist.
    Allein das entspricht nicht dem deutschen Recht.

    Antworten
  2. Thomas says:
    4 Jahren her

    Ich habe da einen alten Bekannten. Im Grunde ein netter Kerl, aber er hat einen kleinen Fehler: es kümmert ihn oft herzlich wenig, ob die Fußgängerampel rot zeigt. Er orientiert sich einfach am Verkehr. Ist die Straße rechts und links frei von Autos und die Straße dunkel und verlassen, geht er auch bei rot über die Straße. Und das macht er schon seit vielen Jahren so! Summiert könnte man hier von einem Kapitalverbrechen ausgehen. Was also soll man mit ihm machen? In Ketten legen und ins Verlies werfen? Nein, macht man heute ja nicht mehr, aber man könnte seine Existenzgrundlage zerstören, ihn mit Schulden und Strafen so sehr überziehen, daß er gewiß keinen Pieps mehr von sich gibt…

    Es ist schon ein seltsames Rechtsempfinden, viele kleine Verstöße zu einem großen zusammenzufassen. Daran ist nichts logisch oder selbstverständlich, und ich frage mich, was wirklich dahinter steckt. Jedenfalls rechtfertigen auch viele kleine Verstöße nicht die mutmaßliche Zerstörung einer Existenz!

    Wie schwer viele kleine Verstöße zusammen wiegen, kann nur aus dem Schaden ermessen werden, den sie angerichtet haben, ist dieser marginal, sollte man sich auch bei der Bestrafung an diesem Rahmen halten. Hat er aber durch sein Verhalten andere Existenzen zerstört, dann gut, dann ist die Strafe gerecht, aber das kann ich mir kaum vorstellen, denn es wäre mit Sicherheit aus dem Urteil ersichtlich.

    In einer (echten) Demokratie regeln Gesetze das Miteinander der Bürger, nicht das Gegeneinander, und niemals sollten wir aus den Augen verlieren, daß wir, die Bürger, der Souverän sind, und nicht einfach nur Untertanen! Eine derartige harte Anwendung des Rechts zielt darauf ab, den Gehorsam durchzusetzen und aus dem Souverän einen Untertanen zu machen.

    Ich bin Taxiunternehmer und leide auch unter Uber und anderen Schlawinern, aber diesen kleinen Mietwagenunternehmer so zu bestrafen, weckt in mir Unmut und Mißbehagen. Das löst gewiß nicht das wirkliche Problem und trifft letztendlich wieder mal den Falschen.
    mfg

    Antworten
    • Redaktion says:
      4 Jahren her

      Der Vergleich hinkt, denn wenn jemand bei rot über die Straße geht, wenn gerade kein Auto kommt, dann schadet er niemanden. Wer aber als Unternehmer regelmäßig gegen Gesetze verstößt, schadet anderen Marktteilnehmern. Nochmal zurück zum Fußgänger: Wenn dieser Fußgänger nun nicht nachts, sondern tagsüber immer bei rot über die Ampel läuft, direkt an einer Grundschule und dies dazu führt, dass die Kinder das dann nachmachen? Soll man dann auch erst mit einer Bestrafung warten, bis das erste Kind nicht mehr existiert, weil es überfahren wurde?

      Antworten
  3. Hans Gruber says:
    4 Jahren her

    Zur Info,
    Uber als IT-/Vermittlungsplattform schlägt einen Preis bei der Fahranforderung vor, doch liegt es am Mietwagenunternehmer anzunehmen oder auch nicht!
    Bei mir z.B. ist eingestellt, das ich max. zwei km Anfahrt mache und einen Mindest-Fahrpreis will. So halte ich es auch mit mit meinen eigenen Stammkunden.
    Führe nach wie vor keinen taxiähnlichen Fahrdienst durch, sondern entscheide selbst und lege aus wirtschaftlichen Gründen fest, welche Fahrten ich durchführe.
    Was ist das für ein Wettbewerb, wenn ich mir von Anderen vorschreiben lasse, wie ich als Unternehmer kalkulieren soll….

    Antworten

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