Mit der letzte Woche in Kraft getretenen Senkung der Umsatzsteuer müssen Taxi- und Mietwagenunternehmer zwingend darauf achten, dass auf allen Quittungen der neue Umsatzsteuerwert angegeben ist. Manche elektronischen Quittungsdrucker müssen entsprechend umprogrammiert werden.
Seit 1. Juli und bis einschließlich 31.12.2020 gilt in Deutschland für Waren und Dienstleistungen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz. Was bisher mit sieben Prozent versteuert war, enthält nun fünf Prozent Umsatzsteuer, was vorher 19 Prozent beinhaltete, ist nun inklusive 16 Prozent. An der Definition, auf welche Waren und Dienstleistungen der ermäßigte Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist (Mehrwertsteuer = Umsatzsteuer), hat sich durch die Senkung nichts geändert.
Daher sind auch alle bisher definierten Taxifahrten ermäßigt, nur eben mit fünf anstatt mit sieben Prozent. Der Fahrpreis im Taxameter muss nicht neu programmiert werden, da hier jeweils der so genannte Endverbraucherpreis angezeigt wird, also der Bruttopreis, in dem die jeweils gültige Mehrwertsteuer bereits enthalten ist. Über beides haben wir bereits berichtet.
Sofern Taxiunternehmer*Innen und Fahrer*Innen ihren Fahrgästen eine Quittung ausstellen, muss zwingend darauf geachtet werden, dass dort die „neue“ gültige Umsatzsteuer auftaucht. Wer seit Mittwoch Quittungen ausstellt, auf denen sinngemäß „enthält 7% Umsatzsteuer“ oder „enthält 19% Umsatzsteuer“ steht, verstößt gegen das Umsatzsteuergesetz. Er handelt sich dann nach § 14c um eine „unrichtig ausgestellte Umsatzsteuer“ mit der Folge, dass der zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag vom Unternehmer geschuldet wird. Bei Prüfungen kann dies zu teuren Nachzahlungen führen.
Taxiunternehmer*Innen können diese Falle umgehen, indem sie ihr Fahrpersonal eindringlich darauf hinweisen, bei Papierquittungen 5 bis 16 Prozent einzutragen. Bei Quittungen, die aus elektronischen Geräten ausgedruckt werden, müssen sie sicherstellen, dass dort der neue Mehrwertsteuersatz einprogrammiert ist oder unverfänglich darauf hingewiesen wird, dass der Betrag „die gesetzlich bestimmte Mehrwertsteuer enthält.“
Bei Quittungsdruckern, die unmittelbar mit dem Taxametern verbunden sind (und demzufolge meist von den Herstellern selbst angeboten werden), können die autorisierten Fachwerkstätten die Umstellung vornehmen. Der Taxameterhersteller Hale weist darauf hin, dass bei seinen Taxametertypen der Unternehmer auch selbst den Satz anpassen kann. Die dafür notwendigen Parameter finden sich in der Unternehmeranleitung. Hale rät, während der Umstellung auf die programmierte Werkseinstellung zurück zu gehen. „Werksseitig sind die Taxameter so programmiert, dass nur der Bruttobetrag mit Zusatz „inkl. MwSt.“ ausgedruckt wird“, schreibt Hale auf seiner Website. „Diese Standard-Einstellung empfiehlt sich vor allem bei der organisatorisch schwierigen Umstellung am 31.12. um 24 Uhr.“
Der griechische Taxameterhersteller Semitron meldet gegenüber Taxi Times, dass alle programmierten Steuersätze an alle Zusatzgeräte weitergegeben werden. Sie sind in einer nicht eichrelevanten Ebene positioniert, so dass sie jeder Semitron-Händler programmieren kann, ohne dass anschließend eine Eichvorführung nötig ist. „Dies war für uns die beste Lösung, da wir nicht zulassen wollten, dass jeder (z.B. Fahrpersonal) […] die Steuersätze ändern kann“, berichtet Jürgen Weberpals von Semitron.
Torsten Poreda, der von Hamburg aus den Generalvertrieb der italienischen Taxmetermarke „Digitax“ verantwortet, verweist auf die Softwareanbieter: „An den Digitax Taxametern sind keine Drucker direkt angeschlossen. Die Fahrpreisquittungen werden von den Vermittlungprogrammen (MPC-Software oder Gefos) generiert. Dort wurden bereit entsprechende Updates bereitgestellt. Somit muss am Taxameter nichts umgestellt werden. jh