Beim Kampf um wirtschaftlich tragbare Vergütungen mit den Krankenkassen wird der Landesverband des Taxi- und Mietwagengewerbes in Mecklenburg-Vorpommern von Taxibetrieben torpediert, die mit Krankenkassen Einzelverträge abgeschlossen haben. Unterstützung kommt dazu aber nun aus Nordrhein-Westfalen – mit einer rechtlichen Einschätzung, die viel Zündstoff enthält und den Taxibetrieben im schlimmsten Fall sogar die Konzession kosten kann.
Seit Anfang April sind die Krankenkassen in Mecklenburg-Vorpommern und der dortige Landesverband für das Taxi- und Mietwagengewerbe vertragslos. Die dadurch entstandene Versorgungslücke versuchen die Krankenkassen zu schließen, indem sie mit Taxibetrieben so genannte Einzelverträge vereinbaren. Da die darin enthaltenen Entgelte jedoch unterhalb des gültigen Taxitarifs liegen, darf kein Taxibetrieb zu diesen Preisen innerhalb des örtlich definierten Pflichtfahrgebietes fahren. Tut er es dennoch, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die eigentlich von den zuständigen Genehmigungsbehörden geahndet werden muss und im Wiederholungsfall sogar einen Entzug der Konzessionen zur Folge haben kann.
Mit diesen knappen Sätzen lässt sich zusammenfassen, was der westfälische Taxiverband VSPV in einem offenen Brief an zwei Ministerien in Mecklenburg-Vorpommern formuliert hat. Er mahnt darin die beiden Ministerien an, die untergeordneten Genehmigungsbehörden auf Ihre Aufsichtspflicht hinzuweisen.
Die Unterstützung aus dem Westen Deutschlands für den Landesverband im Nordosten der Republik ist bemerkenswert und folgt einer logischen Begründung: Dem Offenen Brief ist eine gutachtliche Stellungnahme beigefügt, die der VSPV gemeinsam mit der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein schon vor einiger Zeit erstellte und die einen eindeutigen Befund hat: „Die Strategie der Krankenkassen, über Einzelvereinbarungen mit einzelnen Unternehmern den Vergütungsstreit zu umgehen, ist im Pflichtfahrbereich des Taxis rechtlich unzulässig“, schreibt der VSPV.
Und weiter: „Die gutachtliche Einlassung weist auf Basis der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung nach, dass Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach § 51 Abs. 2 PBefG nur von der Mehrheit des örtlichen Gewerbes oder einer Gewerbevertretung abgeschlossen werden können – nicht von einzelnen Unternehmern. Ohne diese Voraussetzung fehlt die vom Gesetzgeber gewollte Waffengleichheit gegenüber der kartellartigen Marktmacht der Krankenkassen. Die Vereinbarungen sind zudem entweder genehmigungs- oder anzeigepflichtig und von der Genehmigungsbehörde zwingend auf Auskömmlichkeit zu überprüfen. Dies ist offenbar nicht geschehen.“
Zwischen den Zeilen steckt hier ein großes Problem, das seit langem schon beim Umgang mit den Plattformvermittlern in den Großstädten zu beobachten ist: Wenn Genehmigungsbehörden personell so ausgestattet sind, dass die zuständigen Sachbearbeiter oder zumindest die Abteilungsleiter nicht über das notwenige Knowhow verfügen, um die zugrundeliegenden Vorschriften anzuwenden oder den Behörden mangels personeller Minderbesetzung keine Zeit bleibt, um solche Missstände zu sanktionieren, dann spricht man in solchen Fällen von einem Vollzugsdefizit.
Der VSPV überträgt das nun auch auf Mecklenburg-Vorpommern: „Dass die Krankenkassen die geopolitisch und marktwirtschaftlich ohnehin angespannte Lage nutzen, um über Einzelverträge das Tarifsystem auszuhöhlen, offenbart ein erhebliches Vollzugsdefizit der zuständigen Genehmigungsbehörden.“
Sascha Waltemate, Geschäftsführer des VSPV, ermahnt daher die Genehmigungsbehörden: „Wer rechtswidrig geschlossene Einzelvereinbarungen zulässt, gibt den Krankenkassen das Werkzeug, die Vergütung ins Unauskömmliche zu drücken. Die aktuelle Misere ist kein Schicksal – sie ist ein Vollzugsdefizit.“
Patrick Meinhardt, Generalbevollmächtigter und Leiter des VSPV-Hauptstadtbüros, ergänzt: „Die Krankenbeförderung ist Daseinsvorsorge. Wer sie dem freien Spiel asymmetrischer Marktmacht überlässt, gefährdet nicht nur die Unternehmen, sondern die nachhaltige Versorgung der Versicherten – und das wissentlich.“
Was Meinhardt mit „asymmetrischer Marktmacht“ meint, wird im Offenen Brief ebenfalls erläutert: Die Machtverhältnisse zwischen den als Körperschaften öffentlichen Rechts organisierten Multi-Milliarden-Euro-Unternehmen Krankenkassen und kleinen Beförderungsunternehmen seien ausgesprochen asymmetrisch, weshalb sich aus Gesetz, Kommentaren und Rechtsprechung zahlreiche Prüfpflichten zum Schutze des Taxi-Gewerbes ergeben, die die Leistungsfähigkeit dieser Säule der Daseinsvorsorge sichern sollen.
Jörg Füchtenschnieder, 1. Vorsitzender des VSPV, macht darauf aufmerksam, dass nun schnell gehandelt werden muss. „Unsere Kolleginnen und Kollegen in Mecklenburg-Vorpommern stehen mit dem Rücken zur Wand. Es ist höchste Zeit, dass die zuständigen Behörden ihren Rechtspflichten nachkommen!“
In dem Offenen Brief hat der VSPV die Landesregierung daher aufgefordert, die Behörden an ihre Rechtspflichten zu erinnern und entsprechend zu ertüchtigen.
Der Brief wurde an das das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit sowie das Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern geschickt. Für letzteres dürfte vor allen Dingen der Hinweis des VSPV auf die „fiskalische Dimension“ der aktuellen Vertragssituation in Mecklenburg-Vorpommern entscheidend sein, die diesmal aber nicht die Taxibetriebe betrifft, sondern all jene Mietwagenbetriebe, die derzeit mit Einzelverträgen ausgestattet sind: „Ohne eine genehmigungsfähige gleichartige Sondervereinbarung für Taxen entfällt die Vermutungsgrundlage für den ermäßigten Umsatzsteuersatz bei Mietwagen-Krankenfahrten.“ Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern wird daher vom VSPV aufgefordert, den Umsatzsteuervollzug entsprechend im Blick zu behalten.“
Hintergrund ist die Tatsache, dass mit der bis Ende gültigen Rahmenvereinbarung zwischen dem Landesverband und den Krankenkassen auch noch die Möglichkeit gegeben war, dass auch bei bestimmten Mietwagenfahrten ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent angesetzt werden durfte. Da dies aber bei Einzelverträgen nicht zulässig ist, würden Mietwagenunternehmer, die ihre Krankenfahrten immer noch mit 7% in die Buchhaltung nehmen, 12 Prozent unterschlagen.
Kurzkommentar der Taxi-Times-Redaktion: Was ist der Unterschied zwischen Uber und den Krankenkassen in Mecklenburg-Vorpommern? Es gibt keinen! Beide ignorieren bestehende Rechtsvorschriften und vertrauen auf das im Offenen Brief des VSPV angesprochene Vollzugsdefizit der kommunalen Behörden. Uber kennt die Schwäche des Rechtssystems und nutzt es seit Jahren aus. Die Krankenkassen in Mecklenburg-Vorpommern mögen sich vielleicht noch damit rausreden, dass ihnen das bisher so noch nicht bewusst war. Doch spätestens mit dem Offenen Brief des VSPV kann niemand mehr behaupten, das nicht gewusst zu haben. Deshalb hier gerne noch einmal: Wer Krankenfahrten an Taxibetriebe per Einzelverträge vergibt, die innerhalb des örtlichen Pflichtfahrgebiets stattfinden und unterhalb des verpflichtend geltenden Taxitarif vergütet werden, verleitet das ausführende Taxiunternehmen zum Rechtsbruch.
Eine Krankenkasse, die trotzdem so agiert, mag vielleicht rechtlich nicht belangt werden können – den Rechtsbruch begeht ja schließlich das ausführende Taxiunternehmen. Moralisch gesehen sollte sich jedoch keine Krankenkasse nachsagen lassen müssen, bewusst mit rechtlich fragwürdigen Verträgen zu agieren und so die Taxibetriebe zum Rechtsbruch zu verleiten, denn das wäre dann doch wieder das „Modell Uber“.
Und all jene Taxibetriebe in Mecklenburg-Vorpommern, die seit 1. April auf Basis von Einzelverträgen Krankenfahrten unterhalb des gültigen Taxitarifs durchführen, sollten gewarnt sein: Wenn die zuständige Behörde irgendwann doch genauer hinschaut, wird es den dann betroffenen Taxiunternehmern so ergehen wie bereits hunderten von überführten Uber-Partnern: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und auch nicht vor Konzessionsentzug. jh
Beitragsfoto: KI-generiertes Symbolfoto








Die meisten Verträge der Krankenkassen rechnen Fahrten mit den Taxiunternehmen nach Kilometer ab. Da ein Taxameter jedoch nur den Fahrpreis und nicht die gefahrene Strecke anzeigt, kann die Ermittlung der Kilometer nur mit dem nicht geeichten Tageskilometerzähler oder Google Maps erfolgen, was die Eichvorschriften ganz klar verletzt. Viele Ordnungsbehörden sind sich darüber gar nicht bewusst und geben solche Verträge auf Antrag auch frei, so dass der Unternehmer den Eindruck hat, alles richtig gemacht zu haben, er dennoch die Eichvorschriften verletzt.