Am heutigen Mittwoch ist in der hessischen Metropole der Tarifkorridor für Festpreise im Taxitarif in Kraft getreten. Besonderheit: Die Festpreise besieren nicht auf streckenbezogenen Taxameterpreisen, sondern auf einem definierten Kilometer-Preisband, und enthalten ggf. den Großraumzuschlag.
Die „Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Frankfurt am Main (Taxentarif)“, so der vollständige Name der Frankfurter Tarifordnung, hat seit dem 18.12.2024 einen neuen Paragraphen. Damit ist die 776.000-Einwohner-Stadt nach München, Berlin und Chemnitz die vierte deutsche Stadt mit einem Tarifkorridor im Taxigewerbe. Geltungsbereich, Beförderungsentgelte, Zusatzregelungen, Sondervereinbarungen und Verfahrensvorschriften bleiben in Frankfurt unverändert. Der Magistrat hatte die Einführung Ende September beschlossen.
Seit der letzten Tarifänderung am 10.1.2023, mit der die Degression bei Kilometer 15 entfiel, kostet jede Fahrt zu jeder Zeit einen Grundpreis von 4,00 Euro und einen Kilometerpreis von je 2,40 Euro. Die Warteminute kostet 63,333 Cent, der Großraumzuschlag beträgt 7 Euro plus 1 Euro je Person ab der 6. Person. An all diesen Zahlen ändert sich nichts, solange die Fahrt zum kilometerbasierten Taxametertarif durchgeführt wird. Auch die Preise für Stadtrundfahrten, eine Besonderheit im Frankfurter Tarif, sind unverändert geblieben.
Der neue Paragraph 3 mit der Überschrift „Tarifkorridor“ besagt, dass bei Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes (und das reicht von Wiesbaden bis Hanau und von Friedberg bis Darmstadt) auf vorherige Bestellung (telefonisch oder per App) abweichend vom tariflich festgelegten Beförderungsentgelt die Vereinbarung von Festpreisen zulässig ist. „Im Rahmen des Angebots der Vereinbarung eines Festpreises hat der Unternehmer oder der von diesem beauftragte Dritte dem Fahrgast ausdrücklich und transparent die Alternative der Entgeltberechnung“ unaufgefordert darzulegen.
Die Fahrstrecke als Grundlage der Festpreisberechnung „ist mithilfe von zulässigen Navigationsgeräten gemäß § 28a der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr zu ermitteln, wobei jeweils die kürzeste der angezeigten Fahrtrouten auszuwählen ist“ (Abs. 1 Satz 5).
Der Festpreis, falls gewünscht, ist zwischen Unternehmer oder von ihm beauftragten Dritten (Zentrale, Plattform) und Fahrgast im Voraus zu vereinbaren. „Dem Fahrgast ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises mit Darstellung des enthaltenen Zuschlags und unter Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung sowie der Daten des Unternehmers (Name, Anschrift des Betriebssitzes sowie Ordnungsnummer) auszustellen“, was auch elektronisch, z. B. über ein App-basiertes System, per E-Mail oder per SMS erfolgen kann. Wie üblich ist die Vereinbarung elektronisch zu dokumentieren und fälschungssicher zu archivieren.
Dann der Unterschied zu München, Berlin und Chemnitz: „Der vereinbarte Festpreis […] beträgt mindestens 2,40 € und höchstens 4,00 € je Kilometer der nach Abs. 1 Satz 5 ermittelten Strecke, wobei dann, wenn die Strecke nicht in einem vollständigen Kilometerabschnitt ausläuft, bei der Berechnung ganze und angefangene 100-Meter-Abschnitte zu berücksichtigen sind. Die Zuschlagsregelung [des Abschnitts Beförderungsentgelte] ist anzuwenden.“ Die Regelungen über Grundpreis, Kilometerpreis bei streckenbasierten Taxameterfahrten und Wartezeit finden für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung. „Wird eine Fahrt zum Festpreis auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt ist beendet. Der Fahrtabbruch ist elektronisch zu dokumentieren und fälschungssicher zu archivieren.“
Wünscht der Fahrgast eine Weiterfahrt, gilt dies als neuer, nach den streckenbasierten Beförderungsentgelten abzurechnender Beförderungsauftrag.
Zusammengefasst: Der Tarifkorridor in Frankfurt am Main ist nicht so strukturiert wie der in München, Berlin, Chemnitz oder österreichischen Städten, wo eine definierte prozentuale Abweichung vom streckenbasierten Tarif nach oben oder unten zulässig ist. Ein Festpreis innerhalb des Frankfurter Pflichtfahrgebietes enthält weder Grundpreis noch Wartezeit, sondern nur einen Kilometerpreis von 2,40 bis 4,00 Euro und die üblichen Zuschläge für Großraum ab fünf Personen.
Die auch in Frankfurt am Main aktiven Fahrdienste Uber und Free Now haben die Einführung der Festpreisoption genutzt, um ihre PR-Maschine auf Hochtouren zu bringen. Die Pressemeldung von Free Now klingt geradezu so, als hätten nicht der Frankfurter Magistrat und die Genehmigungsbehörde die Festpreisoption eingeführt, sondern der Fahrdienst selbst. Uber wiederum hat die Frankfurter Rundschau offenbar so gebrieft, dass nicht die Einführung der Festpreise als solche die Hauptnachricht ist, sondern die Reaktion von Uber darauf. So heißt es auf dem Online-Portal fr.de unter einem Bild: „Der Uber-Festpreis kommt nach Frankfurt. In München und Berlin habe sich die Anzahl der vermittelten Fahrten so bereits mehr als verzehnfacht.“ Nach dem Leipziger Gerichtsurteil hatte die FR eine Meldung mit der Überschrift „Kurz nach Urteil zu Dumpingpreisen: Uber startet mit Fahrtenvermittlung in Offenbach“ veröffentlicht. Darin kommt dann erst einiges zu Uber, ein Zitat von Christoph Weigler, die Information, dass Uber seit Kurzem auch in Darmstadt „an den Start gegangen“ sei, und erst dann Informationen zum Leipziger Gerichtsurteil.
Wenn das Taxigewerbe am Ball bleiben und sich die Deutungshoheit nicht nehmen lassen möchte, wird es den PR-Wettkampf wohl oder übel ein Stückweit mitmachen müssen. ar
Beitragsfoto: Axel Rühle