In Mecklenburg-Vorpommern werden Fahrdienste und Taxibetriebe von den Krankenkassen zu Einzelverträgen gezwungen – mit Entgelten weit unterhalb der Wirtschaftlichkeit. Jetzt liegt es an den Behörden, ob sie das durch Wegschauen dulden oder es gewissenhaft überprüfen – so wie es der Gesetzgeber eigentlich auch vorgesehen hat.
Am 1. April 2026 war es in Schwerin sehr laut und unruhig. Fahrdienste und Taxibetriebe hatten ab diesem Tag ihre Fahrten für die Krankenkassen eingestellt und ihrem Unmut über die Dumpingentgelte der Krankenkassen sogar mit einer Straßendemo Luft gemacht. Knapp drei Monate später ist es ruhig geworden. Alle Verhandlungen haben nichts geholfen. Die Krankenkassen in Mecklenburg-Vorpommern haben den Forderungen der Taxi- und Mietwagenbranche nicht nachgegeben, sie haben die Verhandlungen scheitern lassen. Anstatt zu einem wirtschaftlich erträglichen Rahmenvertrag haben mittlerweile fast alle Einzelverträge mit den Krankenkassen unterschreiben müssen. Sie fahren jetzt für 2,10 Euro pro Besetzkilometer und für 1,90 Euro bei Serienfahrten.
Diese Tarife gelten auch für Krankenfahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes, was rein rechtlich bedeutet, dass Taxibetriebe mit solchen Verträgen gegen den örtlichen Taxitarif verstoßen, der ja ganz andere, höhere Tarife vorschreibt.
Allerdings gibt es nach § 51, Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetztes (PBefG) die Möglichkeit, dass Sondervereinbarungen erlaubt sind. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen einer Genehmigungs- und einer Anzeigepflicht. In der aktuellen Ausgabe der Taxi Times (2. Quartal 2026) erläutert der Rechtsanwalt Tobias Kiphuth den Unterschied: Bei einer Genehmigungspflicht darf zu den Entgelten aus der Sondervereinbarung erst gefahren werden, wenn die Behörde dem explizit zugestimmt hat. Bei der Anzeigepflicht wird die Sondervereinbarung sofort gültig. Aber auch dann, so betont es der Rechtsanwalt, muss die Genehmigungsbehörde zwingend prüfen, ob die angezeigten Entgelte die formalen Vorgaben erfüllen und ob der Verkehrsmarkt nicht gestört wird. Im Falle einer Genehmigungspflicht muss die Behörde sogar die IHK und die Fachverbände gutachtlich anhören.
Keine Genehmigungsbehörde in Deutschland darf sich dieser Verpflichtung entziehen, auch nicht die in Mecklenburg-Vorpommern. Die Praxis sieht dort allerdings ganz anders aus. In den meisten Gemeinden fahren Taxibetriebe auf Basis der oben angesprochenen Einzelverträge, ohne dies überhaupt bei der Behörde gemeldet zu haben. „Berechnet ein Taxiunternehmer vor der Genehmigung der Sondervereinbarung vom Taxitarif abweichende Fahrpreise im Pflichtfahrbereich, geht er ein sehr großes Risiko ein“, warnt Rechtsanwalt Kipphuth. „Genehmigt die Behörde die Sondervereinbarung nicht rückwirkend oder überhaupt nicht, so verstößt der Taxiunternehmer in zweifacher Hinsicht gegen geltendes Recht: Zum einen begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Zum anderen handelt er wettbewerbswidrig und kann von anderen Taxiunternehmern auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.“
Damit es zu solchen Sanktionen kommen kann, muss die zuständige Behörde zunächst einmal wissen, welche Taxibetriebe mit den Krankenkassen solche Verträge abgeschlossen haben. Keine Behörde darf sich damit rausreden, sie hätte davon keine Kenntnis gehabt. Aufgrund der öffentlichen Berichterstattung ist bekannt, dass in Mecklenburg-Vorpommern flächendeckend Einzelverträge unterhalb der jeweiligen Taxitarife abgeschlossen worden sind. Also muss jede Behörde alle Konzessionsinhaber proaktiv zu einer Meldung auffordern. Einige machen das bereits, andere haben angekündigt, es zu tun und wiederum andere haben selbst das bisher noch nicht in die Wege geleitet. Letztere verletzen ihre Aufsichtspflicht und sind daher selbst angreifbar. Jeder betroffene Unternehmer könnte deshalb gegen die Behörde eine Strafanzeige stellen oder ein Normenkontrollverfahren anstoßen.
„Es kann doch nicht unsere Aufgabe sein, dass wir überprüfen müssen, ob ein Einzelvertrag zwischen einem Taxibetrieb und einer Krankenkasse wirtschaftlich ist. Wir müssen doch davon ausgehen, dass ein Unternehmer nur solche Verträge unterschreibt, die für ihn auch rentabel sind“, argumentieren viele Behörden. Diese Argumentation hat zwei entscheidende Denkfehler: Erstens handelt es sich dabei um Entgelte, die nicht der Taxiunternehmer kalkuliert hat, sondern die von der Krankenkasse nach dem Prinzip „friss oder stirb“ bestimmt werden. Zweitens ist es nicht die Aufgabe der Behörde, den wirtschaftlichen Einzelfall zu prüfen, sondern ob durch diese Sondervereinbarung der Verkehrsmarkt allgemein gestört sein könnte.
Genau deshalb muss die Behörde wissen, ob und wie viele Taxibetriebe zu Sondervereinbarungen unterwegs sind. Daraus resultiert das Recht und die Verpflichtung der oben genannten Abfrage. Sie muss darüber hinaus einschätzen können, welche Tarife allgemein gelten müssen, damit die Ertragslage neben der Kostendeckung such einen Unternehmerlohn und Rücklagen ermöglicht.
Hierfür müssen ganz allgemeine Indikatoren verwendet werden: Fixkosten wie Versicherungen, Pkw-Anschaffung etc. und variable Kosten wie Sprit, Lohn, usw. Dazu müssen nicht zwingend neue Berechnungen angestellt werden oder gar externe Gutachter beauftragt werden, denn auf der Basis solcher Erhebungen wird ja letztlich der Taxitarif errechnet. Ganz vereinfacht kann man also sagen: Wenn ein großer Anteil aller Fahrten unterhalb des Taxitarifs stattfinden, dann muss jede Aufsichtsbehörde davon ausgehen, dass durch die flächendeckende Unterschreibung des Taxitarifs die allgemeine Wirtschaftlichkeit der Taxibetriebe nicht mehr gegeben ist. Und genau das ist ein klarer Indikator dafür, dass der Verkehrsmarkt gestört ist.
Auf diese behördliche Erkenntnis hofft der Landesverband des Taxi- und Mietwagengewerbes von Mecklenburg-Vorpommern – und auf die einzige Konsequenz, die daraus entstehen kann: Die aktuellen Einzelverträge zwischen Taxibetrieben und Krankenkassen dürfen nicht genehmigt werden. Dann stünde man wieder dort, wo man schon Anfang April stand: Es gäbe zu wenig Fahrzeuge, um die notwendigen Krankenbeförderungen durchzuführen. Dann müssten die Krankenkassen entweder komplett auf Mietwagenbetriebe umstellen oder auf deutlich teurere Rettungsdienste. Und dann würde sehr schnell die Erkenntnis reifen, dass es für alle Seiten doch besser wäre, wieder mit dem Taxi- und Mietwagenverband über einen auskömmlichen Rahmenvertrag zu verhandeln. jh
Beitragsfoto








Eigentlich. Damit beginnt obiger Artikel.
Ein Wort, das ausdrückt, nichts ist so wie es sein sollte.
Eigentlich haben wir ein PbefG.
Eigentlich haben wir ein öffentliches und persönliches Interesse an fairer Geschäftstätigkeit.
Eigentlich findet jedermann es richtig, seine eigenen Interessen durchzusetzen.
Eigentlich erwartet jedermann auch, dass es niemand übertreibt beim Durchsetzen seiner Interessen.
Eigentlich ist es die Funktion des Rechtswesens und der zuständigen öffentlichen Einrichtungen aus Verwaltung und Justiz, diese Konflikte zu kanalisieren mit dem Durchsetzen der demokratisch beschlossenen Gesetze.
Doch dreiste Missachtung unserer demokratisch beschlossenen Spielregeln und vorsätzliches Ausnutzen der Überforderung zuständiger Institutionen führt uns in eine neue Welt der hemmungslosen Profitgier ohne Rücksicht auf Verluste an anderer Stelle.
Eigentlich sollte es so nicht sein.
Aber soll und darf es in diese Richtung weitergehen nach dem Motto: ist eben so wie es ist?
Macht vor Moral?
Seit Einführung des Tarifkorridors in Berlin werden fast alle Festpreisfahrten 10% unter dem taxitarif durchgeführt. Also unwirtschaftlich. Mit behördlichem Stempel.