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Corona: Taxifahrer-Entschädigung bei Quarantäne

von Simon Günnewig
16. März 2020
Lesedauer ca. 4 Minuten.
6
Corona: Taxifahrer-Entschädigung bei Quarantäne
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Wer mit dem CoViD-19-Virus infiziert ist, wird zunächst für mindestens zwei Wochen abgeschottet. Doch was passiert in dieser Zeit mit dem Vierdienstausfall? Ein Blick in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann dazu schon jetzt die ersten Fragen klären. Hier finden Sie eine Zusammenfassung des Gesetzestextes des IfSG § 56.

Aktualisierung am 19.3.2020: Welches Gesundheitsamt im Falle einer Quarantäneanordnung für Sie zuständig ist, erfahren Sie hier:  https://tools.rki.de/PLZTool/

Als Kranke werden dort die Menschen bezeichnet, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt sind. Das entspricht also den Personen, die positiv auf das Corona-Virus getestet wurden. Anstelle von Quarantäne ist in der Regel von Absonderung die Rede.

Als Krankheitsverdächtiger wird eine Person bezeichnet, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen.

Als Ausscheider wird eine Person bezeichnet, die einen Krankheitserreger ausscheidet und dadurch zu einer Ansteckungsquelle wird, ohne selber krank oder krankheitsverdächtig zu sein.

Schließlich gibt es auch noch sogenannte ansteckungsverdächtige Personen. Von Ihnen wird angenommen, dass sie den Krankheitserreger aufgenommen haben, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider (s. o.) zu sein.

Allen oben genannten Personen kann die zuständige Behörde ein Arbeitsverbot auferlegen (§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot, IfSG § 56). Wem so ein Berufsverbot auferlegt wurde und wer dadurch kein Geld verdienen kann, dem steht eine Entschädigung in Geld zu. Bei Ausscheidern gilt diese Maßnahme jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

Für den Fall, dass es eine Schutzimpfung oder andere vorbeugende Maßnahmen (Prophylaxe) gibt und diese auch gesetzlich vorgeschrieben sind, können nur diejenigen eine Entschädigung fordern, die sich auch nachweislich an die gesetzlichen Forderungen gehalten haben.

Für die ersten sechs Wochen richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Verdienstausfall. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengelds (ca. 70 Prozent des Nettolohns) gewährt (§ 47 Abs 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), allerdings nur, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet. Diese beträgt für das Jahr 2020 62.550 Euro und bezieht sich auf das Brutto Jahresgehalt.

Als Verdienstausfall gilt der Netto-Arbeitslohn, der dem Brutto-Arbeitslohn nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung (zudem Beiträge zur Arbeitsförderung und Aufwendungen zur sozialen Sicherung) entspricht. Kurzarbeitergeld und Zuschuss Wintergeld wirken sich auf den Betrag aus. Bereits erwirtschafteter Lohn wird ebenfalls angerechnet.

Die gleiche Berechnung greift auch bei selbstständigen Taxiunternehmern. Bei Ihnen wird allerdings ein Zwölftel des Einkommens der vergangenen zwölf Monate als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt.

Ist die Existenz des Taxibetriebs durch das Arbeitsverbot gefährdet, können von der zuständigen Behörde auf Antrag auch die durch den Verdienstausfall entstanden Mehraufwendungen erstattet werden. Ruht der Betrieb, können auch ungedeckte Betriebsausgaben erstattet werden.

Ist man angestellter Fahrer, so zahlt der Arbeitgeber die Entschädigung. Sie ist allerdings auf die Dauer des Arbeitsvertrags oder maximal sechs Wochen begrenzt. Über diesen Zeitraum hinaus werden die Entschädigungen von der zuständigen Behörde erstattet.

Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung zum gleichen Termin wie bislang den Lohn. Bei Selbstständigen wird die Entschädigung rückwirkend zum Ersten eines Monats erstattet.

Folgt bedingt durch eine Infektion die Arbeitsunfähigkeit, bleibt ein Anspruch weiterhin bestehen (IfSG § 56, Absatz 7 und 8).

Die Entschädigungen für die Zeit, nachdem der Arbeitgeber die Entschädigung gezahlt hat, muss der Arbeitnehmer spätesten drei Monate nach behördlich angeordnetem Einstellen der Arbeit beantragen. Dazu muss eine Bescheinigung des Arbeitgebers mit eingereicht werden, die die Höhe des maßgeblichen Arbeitsentgelts bestätigt.

Selbstständige benötigen dafür eine Bescheinigung des Finanzamts. Im einzelnen Fall kann die Behörde weitere Nachweise verlangen.

Wichtig: die zuständigen Behörden müssen auf Antrag des Arbeitgebers oder des Selbstständigen einen Vorschuss auf die zu erwartende Erstattung auszahlen.

Hinweis der Redaktion: Taxi Times ist als Sprachrohr der Taxibranche bemüht, seine Leser schnell über alle taxispezifischen Infos zum aktuellen Ausnahmezustand wegen des Corona-Virus zu informieren. Diesen Beitrag sowie auch weitere nützliche Links zum Thema werden wir zusätzlich auch in einer Telegram-Gruppe „Corona-Infoticker“ veröffentlichen. Darin werden rechtliche wie auch gesundheitliche und wirtschaftliche Fragen beantwortet und Tipps veröffentlicht. Um in die Gruppe aufgenommen zu werden, genügt eine kurze Telegram-Nachricht mit dem Hinweis „Aufnahme Corona-News“ an 0178 / 4906506.

Tags: ConoravirusCorona-InfotickerIfSGInfektionsschutzgesetzVerdienstausfall
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Simon Günnewig

Als „Redakteur Technik“ betreut er die Fahrzeug- und Zubehör-Themen in den klassischen Print und Onlinekanälen der Taxi-Times. Weiterhin ist er Ansprechpartner für Bewegtbild und digitale Distribution der Taxi Times Inhalte.

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Kommentare 6

  1. Lietz says:
    5 Jahren her

    Ein Wahnsinn. Eine vollkommen normale Grippe. Und dann das. Davon wird sich die Wirtschaft auf Jahre nicht erholen. Da passieren Dinge die vollkommen unabsehbare sind. Gute Nacht;

    Antworten
    • Gerhard Meier says:
      5 Jahren her

      Schlimm ist eher, dass es für viele so lange dauert, bis es in ihr Bewusstsein vordringt, dass es sich hier eben nicht um ‚eine vollkommen normale Grippe‘ handelt.
      Eben genau diese Gruppe von Menschen gefährdet durch ihr unsolidarisches und kurzsichtiges Verhalten die Allgemeinheit.

      Antworten
      • Paul Popper says:
        5 Jahren her

        Liebe Redaktion,

        Gott sei Dank waren viele Menschen uneinsichtig und haben damit zu einer verstärkten Ausbreitrung des Corona-Virus beigetragen, so dass der Staat jetzt dazu gezwungen ist, Ausgangssperren im Sinne des IfSG erlassen zu müssen.

        Dieser Erlass macht es nämlich erst möglich, dass ein Betroffener auch Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen kann!

        KEINE STAATLICHE ANORDNUNG => KEIN SCHADENERSATZ !!!

        Wenn also die Ornungsämter in Ihrem Laden erscheinen und die Inhaber dazu auffordern, denselben zu schließen, so bedarft es dazu einer rechtsverbindlichen Anordnung durch die zuständige Behörde, was in diesem Fall wohl das örtliche Gesundheitsamt sein dürfte. Ohne eine solche SCHRIFTLICHE ANORDNUNG können die Inhaber das Ordnungsamt sogar mit Polizeigewalt wieder aus Ihrem Geschäft entfernen lassen.

        Also Leute, seit achtsam und verlangt eine schriftliche Anordnung, aus der klar hervorgeht, dass euer Geschäft von der Behörde XY auf Grund von § BlaBlaBla die Anordnung getroffen hat, dass Ihr euer Geschäft schließen müsst.

        Und achtet dabei darauf, dass es sich um eine Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz
        (IfSG) handelt, nicht um eine Empfehlung oder sonst irgend eine Formulierung.

        Alle bis Dato erfolgten sogenannten Maßnahmen beruhen nämlich nur darauf, dass der Bürger sich FREIWILLIG darauf einlässt, diese einzuhalten. Damit verliert er aber jedwede Ansprüche auf Schadensersatz oder Verdienstausfall.

        Antworten
    • Boogie Bockmeier says:
      5 Jahren her

      Hallo Lietz,
      Sie sollten sich umgehend mit den Spezialisten dieser Erde in verbindung setzten Sie scheinen besser informiert zusein als alle anderen.

      Und viel Spass heute Abend an der Bar.

      Antworten
  2. Th. Wallmann says:
    5 Jahren her

    Natürlich handelt es sich nicht um eine „vollkommen normale Grippe“, Allerdings ist diese – wird man durch dieselbe infiziert – mindestens genauso gefährlich. Die besondere Gefahr des Coronavirus liegt nicht darin, daß er für den Infizierten gefährlicher ist (das ist er nicht!), sondern darin, daß er sich nicht regional beschränkt und sich weit leichter verbreitet. Das erfordert andere Maßnahmen als bei einer Grippewelle. Diese aber müssen genau durchdachtwerden und mit allen Geboten der Verhältnismäßigkeit eingesetzt werden – und genau das scheint mir gegenwärtig nicht der Fall zu sein!

    Wessen Verhalten sich aber letztendlich tatsächlich als unsolidarisch und kurzsichtig erweist, muß sich erst noch herausstellen, Wir werden spätestens dann Klarheit gewinnen, wenn sich jene katastroghalen Folgen zeigen, welche sich aufgrund der gegenwärtigen Maßnahmen einstellen werden. Noch nie ist eine Sache gimpflich abgelaufen, wenn die Masse in Hysterie und Panik versetzt wurde.
    Ich selbst kann mich bisher nicht des Eindrucks erwehren, daß sich hier Staat und Wirtschaft selbst erdrosseln, und das nur, um vielleicht 1000 auf Kosten von 10 000 zu retten.

    Antworten
  3. A. Werling says:
    5 Jahren her

    Interessant, dass Taxifahrer mit etwa 70% des Verdienstausfalles rechnen können. Wenn man regelmäßig Krankenfahrten macht, ist es gut, sich mit einem entsprechenden Mundschutz zu schützen. Viele Menschen sind auf Taxis angewiesen, daher wäre es schlimm, wenn sich viele Fahrerinnen und Fahrer anstecken würden.

    Antworten

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