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Fiskaltaxameter: Das Hamburger Modell gilt jetzt auch für Mietwagen

von Jürgen Hartmann
27. Juni 2019
Lesedauer ca. 4 Minuten.
21
Fiskaltaxameter: Das Hamburger Modell gilt jetzt auch für Mietwagen

Dirk Ritter; Foto Taxi Times

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Was sich zur Kontrolle von Taxibetrieben bewährt hat, soll nun auch die Kontrollierbarkeit von Mietwagen ermöglichen. Hamburgs Aufsichtsbehörde verpflichtet Mietwagenunternehmer zum Einsatz eines manipulationssicheren Wegstreckenzählers. 

Im Rahmen einer von der Handelskammer organisierten Infoveranstaltung erläuterte Dirk Ritter vor 85 anwesenden Taxiunternehmerinnen und Unternehmern eine neue Herangehensweise. Hamburg habe in all den Jahren kaum wahrnehmbare Veränderungen bei seiner Mietwagenanzahl gehabt, berichtete der Abteilungsleiter des Hamburger Taxibüros. Die Zahl habe bei konstant 300 Fahrzeugen gelegen – bei aktuell rund 3.000 Taxis. Allerdings seien in den letzten Wochen verstärkt Antragsteller, vornehmlich aus Berlin, aufgetaucht, deren Absicht, mit Mietwagen taxiähnlichen Verkehr auszuüben, klar erkennbar gewesen sei. „Wir wollen in Hamburg keinen Kampf gegen Mietwagen führen“, betonte Ritter. Als Aufsichtsbehörde habe man dafür zu sorgen, dass jede Verkehrsart im Rahmen der geltenden Gesetze betrieben wird und so ein fairer Wettbewerb entsteht.

Dirk Ritter; Foto Taxi Times

In einem Merkblatt „Hinweise für Antragstellungen im Mietwagenverkehr“ sind die Vorgaben der Hamburger  Genehmigungsbehörde auf zwei Seiten definiert. Dazu zählen die klaren Hinweise, dass Mietwagen keine Einzelplatzvermietung machen dürfen und nach Erledigung ihres Auftrags zu ihrem Betriebssitz zurückkehren müssen.

Mit dieser Rückkehrpflicht verknüpft die Behörde auch weitere Anforderungen. So müsse jeder Unternehmer mit mehr als einem Mietwagen die entsprechende Anzahl von Stellplätzen am Betriebssitz nachweisen. „Die Stellplätze müssen vom Betriebssitz fußläufig erreichbar sein“, heißt es im Merkblatt, wobei Ritter bei der Bemessung von „fußläufig“ auf gängige Rechtsprechungen verweist, die von 5-7 Minuten sprechen.

Darüber hinaus seien gemäß Arbeitsstättenverordnung für das Fahrpersonal unter anderem Pausen- und Hygieneräume zur Verfügung zu stellen, was der Neu-Unternehmer mit entsprechenden Mietverträgen nachzuweisen habe. Ebenso müsse mit dem Antrag eine Gründungskalkulation sowie eine Ertrags- und Kostenvorschau vorgelegt werden. Dazu zähle ein Nachweis der verfügbaren Mittel für die erforderlichen Startinvestitionen. Die Ertrags- und Kostenvorschau sollte aufzeigen, dass ausreichend Umsätze und Einkünfte zu erwarten sind, um die variablen und fixen Kosten (vor allem die Personal-, Fahrzeug-, Betriebssitz- und Vermittlungskosten) zu decken, und dass ein Angreifen des Eigenkapitals oder sogar eine Überschuldung ausgeschlossen ist.

Von der Pflicht zur Rückkehr ist der Fahrer bzw. Unternehmer dann befreit, wenn er vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten hat. Ritter ging bei diesem Punkt sehr intensiv auf die Definition der Auftragsannahme ein. „Die Beförderungsaufträge müssen am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens eingehen und dürfen nur von dort aus an das eigene Fahrpersonal weiter gegeben werden“, heißt es im Merkblatt. Die Hamburger Behörde bestehe dabei allerdings nicht darauf, dass explizit ein Mensch den Auftrag entgegennehmen muss. Stattdessen hat man sich auf eine Dokumentationspflicht verständigt, so dass auch die Nutzung elektronischer Systeme möglich ist.

Allerdings muss dann auch ein Rechner am Betriebssitz installiert sein, was gerne als antiquiert dargestellt werde, aber eben der gültigen Rechtssprechung zu entnehmen sei, wie Ritter betonte.

Auf einer Infoveranstaltung der Handelskammer Hamburg vor 85 Taxiunternehmern stellte Hamburg seine Mietwagenvorgaben vor. Foto: Taxi Times

Weitaus mehr als nur ein am Betriebssitz erfasster Fahrtauftrag wird von Hamburgs Behörde hinsichtlich der steuerlichen Aufzeichnungspflichten des Mietwagenunternehmers verlangt. „Auch für Mietwagenunternehmen gilt die Einzelaufzeichnungspflicht aller Geschäftsvorfälle“, heißt es im Merkblatt. „Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und es ist sicherzustellen, dass eine Buchung nicht in einer Weise verändert wurde, sodass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist“. Die Behörde beruft sich dabei auf den § 146 Abs. 1 und 4 der Abgabenordnung (AO) und stellt explizit die Unveränderbarkeit der Ursprungsaufzeichnung in den Fokus. „Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung aller Geschäftsvorfälle ist nur erfüllt, wenn elektronische Aufzeichnungen zu jeder einzelnen Fahrt mit den Angaben zum Fahrpreis gesichert und im Ursprungszustand unverändert gespeichert, aufbewahrt und am Betriebssitz verfügbar gehalten werden.“

Ritter gesteht den Mietwagenunternehmern zu, dass diese Aufzeichnungen auch von Fahrtenvermittlern zur Verfügung gestellt werden können, verlangt aber in jedem Falle zusätzlich den Einsatz eines Wegstreckenzählers im Fahrzeug. Die bei deutschen Genehmigungsbehörden gängige Befreiung vom Einbau eines Wegstreckenzählers in den Mietwagen wird für Hamburger Mietwagenunternehmen nicht mehr gewährt“, berichtete Ritter und bekam dafür Applaus von den Anwesenden. Erst Recht, als er klarmachte, dass man auch von Mietwagenunternehmern den Einbau eines Wegstreckenzählers mit dahinter geschalteter TIM-Signatur-und Verschlüsselungs-Karte der Bundesdruckerei und einer SIM-Karte für die Übertragung der Daten bzw. ähnliche geeignete Verfahren erwarte.

Damit legt man den Mietwagenunternehmern eine Fiskalpflicht auf, die derjenigen ähnelt, die man auch gegenüber dem Taxigewerbe seit Jahren einfordert, und die als „Hamburger Modell“ bundesweit als Vorbild hätte dienen können, mangels politischen Willens und behördlicher Kompetenz aber bis heute ein Hamburger Einzelfall geblieben ist. 

Konkret müssen im Wegstreckenzähler folgende drei Angaben elektronisch und unveränderbar gesichert werden: Die gesamte mit dem Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke (Totalkilometerzähler des Wegstreckenzählers), die für jede einzelne Fahrt zurückgelegte Wegstrecke mit Angaben zu Tag und Uhrzeit (Besetztkilometerzähler des Wegstreckenzählers) sowie der Schichtbeginn und das Schichtende, wenn Fahrpersonal beschäftigt wird (Schichtanmeldung und Schichtabmeldung am Wegstreckenzähler). Letzteres werde seitens der Hamburger Behörde auch zur Kontrolle der geltenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes eingesetzt, kündigte Ritter an. jh

Hinweis in eigener Sache: Diese Meldung können Sie auch in unserer Taxi Times-App nachlesen. Jetzt kostenlos runterladen.

Tags: Dirk RitterHamburger MietwagenmodellHamburger ModellRückkehrpflicht
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch, ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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Kommentare 21

  1. Paul says:
    6 Jahren her

    So geht es. Eine Behörde die funktioniert. Bitte sofort an die Berliner Verkehr und Umweltsenatorin Günther schicken.

    Antworten
  2. Daniel says:
    6 Jahren her

    Wie geil ist das denn!Leider wird das bei uns in Berlin wieder nicht Schule machen!!!Ein Bundesgesetz für alle und gut ist.Denn die Steuern und Sozialabgaben sind doch auch nach einem einheitlichen Gesetz, also wo ist da das Problem?

    Antworten
  3. BerlinerTourGuide says:
    6 Jahren her

    Und nun müsste noch eine computerisierte, zentrale Überwachung der Daten aus den Wegstreckenzähler her, die – am besten zusätzlich GPS-basiert – anhand des Fahrzeugverhaltens nach Auftragserledigung feststellt, ob dieses der Rückkehrpflicht obliegt… (z.B. Stillstandszeiten länger als 15 minuten, willkürliche, d.h. nicht auftragsbezogene Fahrzeugbewegungen in Richtungen, die nicht zum Betriebssitz führen…). Verstöße sollten dann auch automatisch mit Verwarnungsgeldern geahndet werden können. Ohne ein solches zusätzliches Instrument dürfte der Wegstreckenzähler nicht viel bringen, denn die Behörde wird dann mangels Personal wohl nur wenig effiziente Stichproben durchführen können…

    Antworten
  4. Hildegard Hofer says:
    6 Jahren her

    Wann beginnen die Taxameter-/Wegstreckenzähler-Hersteller endlich, die Preis-/Fahrdaten jeder einzelnen Fahrt auch im Gerät selbst zu speichern ? Auch müssen die unveränderbaren Summenspeicher bei Bedarf (Schichtwechsel) zu sichern sein (kann dies das Hamburger Fiskaltaxameter ?).

    Kassenhersteller können das schon seit langem ! Auch stellen sie die Software bereit, diese Daten jederzeit unveränderbar, gesichert und für steuerliche Belange lesbar, auslesen und sichern zu können.

    Ein Geräte-Einzelbericht könnte so jederzeit oder auch monatlich einfachst erstellt werden. Angefordert vom Smartphone über Bluetooth, um ihn dann an jede x-beliebige Stelle weiterzuleiten. Eine simultane Datenübertragung muss dann nicht mehr sein und ist auch nicht immer möglich (Funkloch, Netzausfall, sonstige Störung).

    Antworten
  5. Maiwald says:
    6 Jahren her

    Mal wieder falsche Inhalte.
    Hier aus der Abgabenordnung:
    „Auf Grund des § 146a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
    § 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme
    Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu.“
    Wegstreckenzähler sind also keine elektronischen Aufzeichnungssysteme.
    Und aus der BO Kraft:
    „Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
    § 30 Wegstreckenzähler
    (1) In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.
    (2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines Wegstreckenzählers ermittelt wird.“
    Kein Wort vom „elektronischen“ Wegstreckenzähler.
    Und da Wegstreckenzähler nach der Eichordnung von 1988 in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung Bauartzugelassen sind,gibt es anders als bei Taxametern keine Rechtsgrundlage für eine genormte wie gesicherte Schnittstelle wie in der MID-007 / 2004/22EG.
    Genauso wenig sieht die Eichordnung/Bauartzulassung irgendeine Aufzeichnung von Datum /Uhrzeit der Einzelfahrt vor.
    Vielleicht sollten sich die Mitarbeiter der regionalen Verwaltungen mit ihren-durchaus berechtigten- Forderungen zuerst an das zuständige Ministerium und seine Institutionen wenden:
    Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, das nationale Metrologieinstitut, ist eine wissenschaftlich-technische Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
    Hier könnten,anders als im BMF,tatsächliche nationale Regelungen rechtlich festgeschrieben werden,da dieses Ministerium dazu berechtigt ist.

    Antworten
    • Redaktion says:
      6 Jahren her

      Wir haben uns vor der Veröffentlichung des kOmmentars bei Herrn maiwald erkundigt, was er mit „mal wieder falsche Inhalte“ meinte. er hat das darafhin folgendermaßen konkretisiert: „Es bezieht sich auf die Ausführung von Herrn Ritter,der den §30 BO-Kraft „elektronische Wegstreckenzähler“ nennt,sowie die-meistens-fehlende Datenexportfähigkeit von Wegstreckenzählern allgemein.Zwar gibt es durchaus Geräte auf dem Markt,die dies wie beschrieben können;leider ist dies aber keiner Richtlinie unterworfen (z.B. WSZ-06,basierend auf der MCT-06.) .Vor dem Hintergrund,das wir in Deutschland rund 80.000 Taxen u.Mietwagen haben (ältere Studie der Regierung) ,halte ich so ein Vorpreschen wie in Hamburg bei rund 10€ pro Monat und Fahrzeug für bedenklich,wenn keine fundierte Rechtsgrundlage besteht.Datendienstleister in kürzester Zeit zu Einkommensmillionären zu machen,kann nicht der richtige Weg sein.Ähnlich hatte ich mich vor längeren einmal an den Minister für Finanzen gewand,kurze Zeit später verschwand erst das Thema „Fiskaltaxameter“von der Tagesordnung und später folgte dann die Ausführung in der Abgabenordnung,das Taxameter und Wegstreckenzähler eben keine elektronischen Aufzeichnungssysteme sind.“

      Antworten
      • Clemens Grün says:
        6 Jahren her

        User Maiwald irrt. Zum einen unterschlägt er, dass mittels Abgabenordnung auch die unverfälschbare Aufzeichnung eines jeden Geschäftsvorfalls gefordert wird, wenn ein die Erfassung der Schicht elektronisch erfolgt. Und einen zugelassenen mechanischen Wegstreckenzähler wird User Maiwald schwerlich auftreiben können.

        Zum anderen hat die Hamburger Praxis, Taxameter mit einer solchen Einzelfall-Aufzeichnung verbindlich vorzuschreiben, wiederholt die Zustimmung Hamburger Gerichte gefunden. Etwas anderes erwarte ich im Fall der angesprochenen Wegstreckenzähler-Pflicht nicht.

        Antworten
        • Hildegard Hofer says:
          6 Jahren her

          Zur elektronischen Schichterfassung gehört auch die Erfassung der unveränderbaren Taxameter-Summenspeicher bei Schichtwechsel, wie halt auf dem papiernen Schichtzettel: erst abschreiben, dann fahren.

          Nochmal meine Frage: Erfasst das Hamburger Fiskaltaxameter auch diese Daten ?

          Das System von Seibt & Straub tut dies nicht. Da werden diese Daten – zusammen mit den Preisdaten- nur bei Abschluss einer Fahrt (Kasse > Frei) irgendwo hin geschickt. Bei dem Schichtwechsel erfolgt dies nicht.

          Antworten
  6. M. Lange says:
    6 Jahren her

    Nachdem wir als Taxi seit längerer Zeit völlig transparent für die Behörden sind, ist es allerhöchste Zeit, daß unsere illegale, sich rechtswidrig verhaltende Konkurrenz endlich auf den Boden unseres Rechtsstaates geholt wird.

    Bleibt zu hoffen, daß auch unsere bayerischen Behörden endlich aufwachen und die Betriebssitzverlegung in den Bereich untätiger Behörden dort als Umgehungstatbestand erkennen.

    Und daß dann diese Pseudo-Landmietwagenunternehmer, die sich nur in der lukrativen Großstadt München herumtreiben unter Missachtung aller einschlägigen Spielregeln, endlich aus dem Verkehr gezogen werden!

    Es ist einfach die verdammte Pflicht und Schuldigkeit unserer Behörden, für die Einhaltung des gültigen Rechtsrahmens zu sorgen.

    Daß darüber hinaus das PeBefG anzupassen ist an neue Erfordernisse der Bedürfnisse der Allgemeinheit (Taxi-Ride-Sharing, AST-Verkehr……) ist sonnenklar.
    Dabei ist aber von der Politik darauf zu achten, daß nicht das reaktionsschnellste, bestens eingeführte, nicht subventionierte öffentliche Verkehrsmittel kaputtgemacht wird zu gunsten angeblich „modernerer“ Ideen.

    Wir verfügen bereits über die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für neue Beförderungsmodelle, insbesondere in Mangelgebieten.
    Was uns fehlt, ist lediglich die rechtliche Basis.
    In diese Regionen des Geschäfts wollen diese neuen Konkurrenten aber gar nicht rein.

    Ich beglückwünsche unsere Hamburger Kollegen für ihre gute Arbeit!

    Antworten
    • Michael Oldenburg says:
      6 Jahren her

      Ich verstehe leider immer noch nicht, woher diese unverholene paus hale Abneigung gegenüber den Mietwagenunternehmen kommt. Wieso glauben Sie eigentlich die Mietwagenunternehmen seien eine üble Konkurrenz?
      Hier sollte man mal unterscheiden zwischen denjenigen die mit hochpreisigen Fahrzeugen unter enormen Aufwand Fahrten durchführen, die fast doppelt so teuer sind wie Taxifahrten. In Hamburg beträgt das Verhältnis von Mietwagen zu Taxen 1 zu 10.

      Die gleiche Behörde, die jetzt die Daumenschrauben anzieht, gestattet VW einen Fahrdienst mit Minivans und Sitzplatzvermietung..
      Seit Jahren sind in Hamburg Fahrer ohne Ortskenntnisprüfung auf Mietwagen unterwegs gewesen, was dort ganz offensichtlich niemanden gekümmert hat.

      Bundesverkehrsminister Scheuer plant, die Rückkehrpflicht abzuschaffen und den Appanbietern den Weg frei zu machen.
      Und hier wird die Kontrolle der Rückkehrpflicht gefeiert.

      Die Taxuindustrie wäre gut beraten sich mal mit den Mietwagenunternehmern an einen Tisch zu setzen und die Zukunft der Mobilität zu besprechen, den der Feind des Taxis und der Mietwagen sind diese disruptiven Firmen, die am liebsten jedem Autobesitzer eine App verpassen würden, damit diese für kleinstes Geld unprofessionell Leute von A nach B bringt.
      Wozu das führt, kann man in New Yotk, London und anderen Großstädten sehen, Aus bestimmten Gründen wird dies aber vom Ministerium ignoriert.

      Das die Hamburger Behörse nun händeringend versucht einer offensichtliche Antragsflut zu begegnen ist grundsätzlich zu begrüßen, besser wäre es vieleicht gewesen sich vorher mal mit den etablierten Unternehmen aus Taxi und Mietwagenbran he an einen Tis h zu setzen.

      Antworten
      • Hildegard Hofer says:
        6 Jahren her

        Wie reagieren die etablierten Wiener Mietwagenunternehmen darauf, dass sie plötzlich Taxen zu sein haben ? Wurden die jemals zu ihrer Wandlung befragt ?

        Eine Ungehörigkeit, welche sich das Taxigewerbe da rausnimmt.

        Nicht selten sind die Mietwagen die besseren Taxen !

        Antworten
      • M. Lange says:
        6 Jahren her

        Taxi ist öffentliches Verkehrsmittel mit besonderen Verpflichtungen, das es grundsätzlich vom Mietwagen unterscheidet.
        Auch wenn vordergründig das gleiche gemacht wird- Leute von A nach B bringen.

        Durch das neue Arbeitsmittel der internetbasierten Auftragsvermittlung per Smartphone ist es möglich geworden, daß Mietwagen sich so verhalten können als ob sie Taxi seien.
        Das macht aber die Unterscheidung von Taxi und Mietwagen nicht überflüssig.
        Es ergibt sich lediglich die Notwendigkeit, dass auch die Überwachung der Einhaltung unserer Spielregeln den neuen technischen Möglichkeiten angepasst wird.

        Dazu wiederum die neuen technischen Möglichkeiten konsequent zu nutzen wie im Hamburger Modell vorgesehen, ist nur als richtig zu sehen.
        Wir erleben bei unseren Aufsichtsbehörden leider zu oft: ‚wir schaffen es nicht, wir kommen nicht hinterher, wir haben zu wenig Leute……‘.
        Wenn sich durch das Hamburger Modell die notwendige Arbeit endlich erfolgreich umsetzen läßt, kann jeder nur froh darüber sein!

        Antworten
  7. Paul says:
    6 Jahren her

    Ich freue mich riesig über die absolut richtige Vorgehensweise der Hamburger Behörde und wünsche mir, dass das Hamburger Modell Bundesweit eingeführt wird. Die Paragraphenfetischisten brauchen wir im Moment überhaupt nicht. Wir haben massive, brutale Rechtsverstöße und völlig Lethargische, faule Behörden. Also Herr Maiwald oder wie auch immer, ihr Kommentar ist völlig überflüssig

    Antworten
  8. Hildegard Hofer says:
    6 Jahren her

    Ich finde das Vorgehen des Herrn Ritter gleichfalls höchst bedenklich, warum macht das Gewerbe da mit ? Klar doch, er sitzt am längeren Zulassungs- und Verlängerungshebel.

    Das Gewerbe verhält sich wie ein ertappter Dieb, der jetzt schreit: „Kontrollier den Anderen auch !“

    Her Ritter hat die Mittel und das Recht, sich die Daten jeder abgeschlossene Fahrt in sein Büro kommen zu lassen, schliesslich hat er die Dienstaufsicht und muss den Markt beobacheten. Letzteres muss er jedoch nicht (mehr) ! da Hamburg die Begrenzung der Anzahl der Taxikonzessionen freigegeben hat. Damit hat Hamburg das wichtigste Elememt der Marktsteuerung aufgegeben: Die Erteilung von Konzessionen nach dem vorhandenen Bedarf.

    Was hätte Hamburg gemacht, wenn sie die Olympiade bekommen hätten ? Ich mag mir das gar nicht vorstellen …

    Antworten
  9. Berlinertourguide says:
    6 Jahren her

    Zum Thema „automatisierte Überwachung der rückkehrpflicht“: ich kann nicht ganz verstehen, worauf die Ausführungen zum Thema Rechtslage in diesem Bereich hinaus wollen…? Technisch ist eine Überwachung von Fahrwegen durchaus möglich ( Aufzeichnungen des Kilometerzähler, gps ). Sie muss also nur gewollt und rechtlich geregelt werden! Oder nicht?

    Antworten
  10. M. LANGE says:
    6 Jahren her

    Wie auch in HH haben auch in M Taxi und Mietwagen koexistiert.
    Was jetzt von mir kritisiert wird, ist das illegale Treiben von Mietwagenbetrieben, die sich wie Taxi verhalten.
    Beide Betriebsformen haben ursprünglich verschiedene Kundenzielgruppen.
    Das spiegelt sich auch in der Rechtsgrundlage.
    Durch ein neues Instrument der Auftragsvermittlung via Internet glauben manche Zeitgenossen, sei die Welt neu erfunden worden.
    Es ist aber nur ein neues Arbeitsmittel, das allerdings auch neue Möglichkeiten des Mißbrauchs bietet.
    Es gilt, dieses neue Arbeitsmittel auch im Rechtsrahmen sinnvoll einzubinden.
    Dabei gilt es, Mißbrauch zu unterbinden und neue Möglichkeiten zum Nutzen der Allgemeinheit zu integrieren.
    Freibeuterische Zerstörung von Bewährtem darf nicht zugelassen werden!

    Antworten
    • Hildegard Hofer says:
      6 Jahren her

      Das Arbeitmittel: ‚Auftragserhalt per App‘ kann Mietwagen gar nicht rechtskonform zur Verfügung stehen, weil der Auftragseingang am Betriebssitz zu erfolgen hat. Ein Protokoll am Betriebssitz vorzuhalten, welches lediglich den Gang des Auftrages wiederspiegelt, genügt der gesetzlichen Forderung nicht.

      Am Betriebssitz ist eine Entscheidung zu treffen, nämlich die, ob der Auftrag angenommen und von welchem Fahrzeug er ausgeführt wird. Bei App-vermittelten Fahrzeugen trifft diese Entscheidungen die App.

      Uber könnte in diesem Punkt legal agieren, würden sie ihren Dienst mit eigenen Fahrzeugen und angestellten Fahrern durchführen. Aber auch dann widersprächen sie dem Verbot, taxiähnlichen Verkehr auszuüben, der ist Taxen vorbehalten.

      Was ich mir vorstellen könnte, aus der Definition ‚Taxiähnlicher Verkehr‘ rauszunehmen, wären die Krankentransportfahrten – sofern sie vorbestellt und von Kassen bezahlt werden und regelmässig auszuführen sind. Das ist Mietwagenrevier, bei dem die Tarife mit den Kassen auszuhandelnden sind.

      Gleiches gälte auch für Firmenverträge, sofern sie schriftlich abgefasst sind.

      Antworten
  11. M. Al says:
    6 Jahren her

    Wir haben nur Abgabe Ordnung,Gesetze,Paragraphen,Pflichten,und und und es ist genug von den scheiss Gesetz die uns schon in Bach runter gerissen hat ,und zugeschaut wie Uber uns vernichten will ,oder (hat) .wir brauchen keine Politiker oder Redner der nur diplomatisch und politisch mit uns verhandelt ,wir brauchen uns alle gegen diesen MAFIA .sonst nix es ist zwecklos hin zu fahren zu jeder Versammlung ,jeder Veranstaltung dabei zu sein ,und hört nur diesen Quatsch.wir sind die lange Zeit geduldig gewesen und warten bis eine Wunder kommt,aber es kommt nicht……Wacht auf und kämpft selber gegen UBER und dass Gesetz der uns nicht hört

    Antworten
  12. Werner says:
    6 Jahren her

    Grundsätzlich ist so manches, was Hamburger Behörden fordern, oder einführen , schon nicht schlecht und auch nachvollziehbar, aber der rote Faden dieser Behörde scheint zu sein, grundsätzlich dem Gewerbe zu schaden und da es sich hier um eine Gruppe handelt, die sich kaum wehren kann, hier ihre Macht zu demonstrieren und sich auszutoben, da sie sicher sein können, dass ihnen kein Gegenwind droht. Ähnliches Verhalten müssen sich auch viele andere Kommunen vorwerfen lassen. Als Beweis sehe ich einfach mal, dass Uber im Grunde tun und lassen kann was Uber will , was auch für viele „Startups“ gilt . Kein Mensch hat etwas gegen Startups…., aber doch bitte zu gleichen Bedingungen .

    Antworten
    • Hildegard Hofer says:
      6 Jahren her

      Was redet ihr immer von gleichen Bedingungen ? Taxi agiert in einem abgeschlossenem Markt !

      Taxi braucht keine Konkurrenz zu fürchten, weil sie gesetzlich verboten ist. Die Konkurrenz für Taxis sind die anderen Taxis – wenn zu viele davon da sind. Dies zu verhindern, haben die marktbeobachtenden Stellen bei den jeweiligen Gemeinden, bereits da versagen sie.

      Ist aber auch schwer, einen Haufen von Taxlern zu kontrollieren, Grad weil sie auch Nicht-Taxi-spezifische-Fahrten ausführen (Kranken- und Warentransporte usw.). Wen wundert’s da, wenn die Mietwagen im Gegenzug Taxifahrten ausführen wollen ?

      Eine ganz neue Entwicklung bietet die überregionale Vermittlung von Fahrzeugen per App. Die hat das Taxigewerbe wohl verschlafen. Hastig zusammengestellte Lösungen erreichen nie das Original (myTaxi, Uber).

      Antworten
      • M. Lange says:
        6 Jahren her

        Taxi hat keinen abgeschlossenen Markt. Wir stehen auch nicht unter Naturschutz.
        Wir haben Wettbewerber und Spielregeln (genannt Gesetze), die hier gelten.
        Es steht aber auch jedem Taxiunternehmer frei, sich seinen Arbeitsbereich zu suchen, solange die Aufgaben der jeweiligen regionalen Betriebssitzgemeinde für die Konzessionsvergabe erfüllt sind.

        Wir sind stark an die Gemeinden angebunden und müssen alles tun, diesen Vorteil der regionalen Verankerung zu nutzen.
        Das bedeutet, mit den Verkehrsträger noch mehr zusammenarbeiten, in deren Informations- und Buchungstools einbinden, nach gemeinsamen Interessen suchen wie Linienersatzverkehr zu Schwachlastzeiten, Linienanschlussverkehr für schlecht /nicht mit ÖPNV versorgten Gebieten, auch unsere Sozialkompetenz zu nutzen für auch von Gemeinden geförderte Alten-/Behinderten-/Kranken-Mobilitätsförderung.
        Es gibt viel ungenutzte Potenzial, das gehoben werden kann, wenn unser Rechtsrahmen es uns auch erlauben würde.

        Bisher war nur unsere illegale Konkurrenz so dreist, einfach drauf los zu handeln.
        Das sollten wir eigentlich nicht tun.
        Bisher haben wir uns auf saubere Art gewehrt und so sollte es auch bleiben können!

        .

        Antworten

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