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Dezembergeld und Überbrückungshilfen: Wo nochmal nachgebessert wurde

von Jürgen Hartmann
1. Dezember 2020
Lesedauer ca. 3 Minuten.
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Dezembergeld und Überbrückungshilfen: Wo nochmal nachgebessert wurde

geflickt Flickenteppich Loch Foto Pixabay

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Die Bundesregierung hat vergangene Woche weitere Details zu den finanziellen Unterstützungen für die Wirtschaft bekanntgegeben. Die zuständigen Minister sprechen von Verbesserungen, aber aus Sicht des Taxigewerbes ist es weiterhin ein unbefriedigender Flickenteppich.   

Neben dem Dauerinstrument „Kurzarbeitergeld (KUG)“ haben Unternehmer, die von den Corona-Maßnahmen in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, die Möglichkeit, Überbrückungshilfe zu beantragen. Dazu kommt seit dem zweiten Lockdown noch die Novemberhilfe und ab 1. Januar auch noch eine so genannte Neustarthilfe, mit der es auch den für Solounternehmer geforderten Unternehmerlohn geben soll (von Kritikern als Unternehmerhohn verspottet).

Die bisherige Überbrückungshilfe II wird zum Jahreswechsel von der Überbrückungshilfe III abgelöst, die Novemberhilfe wird durch die Verlängerung der Pandemiebeschränkungen um die Dezemberhilfe ergänzt.

Alle diese vielen Begrifflichkeiten deuten schon an, dass es immer schwieriger wird, noch durchzublicken, wer konkret worauf Anspruch hat. Aus Taxisicht gibt es punktuelle Verbesserungen, die allerdings  – wie bisher auch – nicht mehr als ein Flickenteppich sind.

So sollen beispielsweise bei der Dezemberhilfe  nun auch solche Unternehmen antragsberechtigt sein, deren Umsatz um 40 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum eingebrochen ist. Bisher lag der Wert bei 50 Prozent. Die Zahl der berechtigten Taxibetriebe dürfte damit nicht signifikant steigen, da deren Einbrüche meist jenseits der achtzig Prozent liegen. Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen unverändert zur Novemberhilfe: Direkt betroffene Betriebe, also solche, die aufgrund der Beschränkungen ihr Geschäft komplett schließen mussten, erhalten 75 Prozent des November- bzw. Dezember-Umsatzes.

Indirekt betroffene Betriebe ebenso, sofern sie nachweisen, dass 80 Prozent ihrer Umsätze unmittelbar mit den nun geschlossenen Betrieben erzielt werden. Genau dieser Punkt trifft auf die Taxibranche nicht zu, „weil unsere Gäste nicht die geschlossenen Hotels und Restaurants sind, sondern eben deren Gäste“, wie es der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. in einem offenen Brandbrief an den Wirtschafts- und den Finanzminister vor ein paar Tagen formuliert hatte.

Die Forderung aus dem Gewerbe, dass auch Taxiunternehmen explizit als antragsberechtigt für die November- / Dezemberhilfen angesehen werden, wurden bisher nicht erhört. Vielleicht auch deshalb, weil der Druck von der Straße zu schwach ist, auch wenn sich beispielsweise eine Berliner „5 vor 12-Aktion“ allmählich zu einer kleinen Bewegung entwickelt (die durchaus mehr Unterstützung verdient hätte und die vor jedem Ministerium und vor jedem Rathaus dieser Republik stattfinden sollte).

Leider greift auch das Überbrückungsgeld als weiteres staatliches Hilfspaket nicht. Die dortigen Fixkosten, die man erstattet bekommt, fallen vor allem bei Solounternehmen kaum ins Gewicht. Erschwerend kommt eine Ungleichbehandlung hinzu, die seit dem ersten Hilfspaket, obwohl bekannt, nicht behoben wird: Leasingkosten dürfen geltend gemacht werden, Finanzierungskosten dagegen nicht.

Mit der ab 1. Januar und bis Juni 2021 vorgesehenen Überbrückungshilfe III soll nun immerhin die Hälfte des monatlichen Abschreibungswertes eines Wirtschaftsguts zu den förderfähigen Fixkosten dazugezählt werden dürfen. Ein Taxiunternehmer hat für Taxi Times errechnet, was das in seinem Fall bedeuten würde: Sein Taxi steht mit einer jährlichen Abschreibungssumme von knapp 4.000 Euro in den Büchern. Davon 50 Prozent geteilt durch 12 Monate ergibt eine monatliche förderbare Fixkostensumme von 166 Euro. „Das ist nur ein Bruchteil meiner monatlichen Finanzierungsraten.“

Vielleicht tröstet den Unternehmer, der alle seine Taxis mit Trennschutz ausgestattet hat und diese täglich mehrmals desinfiziert , dass die dafür anfallenden Kosten nun ebenfalls als förderfähig eingestuft werden. Zumindest bis zu einer Maximalsumme von 20.000 Euro.

Fazit: Die Politik bessert mit jedem neuen Paket punktuell nach, macht damit aber die Antragstellung immer noch komplizierter. Schon jetzt wurden nur ein Bruchteil der versprochenen und zur Verfügung gestellten Coronahilfen abgerufen. Das dürfte sich bei der Überbrückungshilfe III nicht ändern. jh

Beitrags-Symbolfoto: Pixabay

Tags: CoronaDezemberhilfeÜberbrückungshilfe
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch, ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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