Der Erlanger Rechtsanwalt Tobias Kiphuth zählt zum Kolumnistenkreis der Taxi Times. In der aktuellen Printausgabe schreibt er über die Facetten der Betriebspflicht.
Jene Betriebspflicht ist im § 21, Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) geregelt. Demnach ist der Unternehmer „verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten“. Das bedeutet u. a., dass Taxis an den behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden (§ 47 Absatz 1 PBefG).

Bedeutet das nun aber im Umkehrschluss, dass Taxis auch jederzeit erreichbar und nutzbar sein müssen? Rechtsanwalt Tobias Kiphuth beantwortet diese Frage anhand bereits erfolgter Gerichtsurteile. Er geht dabei bis ins Jahr 1976 zurück.
Darüber hinaus informiert der Anwalt, wer den Umfang der Betriebspflicht regional regeln darf und welche Möglichkeiten Landesregierungen haben, um diese Regelungsbefugnis auf untere Verwaltungsebenen abzugeben.
Last but not least erfahren die Leser in der Kolumne auch, was es mit den so genannten Dienstplänen auf sich hat, die von Kommunen aufgestellt werden dürfen und bei welcher Infrastruktur dies vorherrschend zum Einsatz kommt.
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Beitragsbild: Ausschnitt aus der aktuellen Printausgabe der Taxi Times







