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Gilt Betriebspflicht auch bei telefonischen Bestellungen?

von redaktion
26. März 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten.
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Der Erlanger Rechtsanwalt Tobias Kiphuth zählt zum Kolumnistenkreis der Taxi Times. In der aktuellen Printausgabe schreibt er über die Facetten der Betriebspflicht.

Jene Betriebspflicht ist im § 21, Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) geregelt.  Demnach ist der Unternehmer „verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten“. Das bedeutet u. a., dass Taxis an den behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden (§ 47 Absatz 1 PBefG).

Kein Taxi am Halteplatz: Wenn der Kunde dann telefonisch bestellt, stellt sich die Frage nach der Betriebspflicht. Foto: Axel Rühle

Bedeutet das nun aber im Umkehrschluss, dass Taxis auch jederzeit erreichbar und nutzbar sein müssen? Rechtsanwalt Tobias Kiphuth beantwortet diese Frage anhand bereits erfolgter Gerichtsurteile. Er geht dabei bis ins Jahr 1976 zurück.

Darüber hinaus informiert der Anwalt, wer den Umfang der Betriebspflicht regional regeln darf und welche Möglichkeiten Landesregierungen haben, um diese Regelungsbefugnis auf untere Verwaltungsebenen abzugeben.

Last but not least erfahren die Leser in der Kolumne auch, was es mit den so genannten Dienstplänen auf sich hat, die von Kommunen aufgestellt werden dürfen und bei welcher Infrastruktur dies vorherrschend zum Einsatz kommt.

Die Ausgabe kann unter diesem Link als Einzelheft bestellt werden. Premium-Abonnenten sowie die Mitglieder und Teilnehmer all jener Taxiverbände und Taxizentralen, die Kooperationspartner des Taxi-Times-Verlags sind, erhalten die Printausgabe per Post oder können diese bei ihrem Verband oder ihrer Taxizentrale abholen. red

Hinweis der Redaktion: Als Mitglied oder Teilnehmer bei einem / einer der nachfolgend aufgeführten Taxiverbänden oder Taxizentralen erhalten Sie die jeweils aktuelle Printausgabe der Taxi Times kostenlos über Ihren Verband oder Taxizentrale. Sie liegt dort zum Mitnehmen aus oder wird Ihnen auf Ihren Wunsch hin an Ihren Betriebssitz geschickt.

In folgenden Städten sind die dortigen Taxiverbände bzw. Taxizentralen Kooperationspartner von Taxi Times

Augsburg: Taxi eG; Bamberg: Taxi eG; Bielefeld: Bieta; Berlin: Bundesverband BVTM; Berlin: Innung; Berlin: Taxi ONE; Berlin: Taxi Deutschland e.V.; Berlin: taxi.eu; Bonn: Taxi eG; Braunschweig: Taxi-Ruf; Bremen: Fachvereinigung; Bremen: Taxi-Ruf; Celle: TFR; Dortmund: Taxi eG; Dortmund: VSPV; Dresden: Taxi eG; Düsseldorf: Rhein-Taxi; Erfurt: LTV; Eschborn: best.ways; Essen: Taxi eG; Frankfurt am Main: Taxi Deutschland; Freiburg im Breisgau: Taxi 55 55 55; Hamburg: Hansataxi; Hamburg: Taxen-Union; Hamburg: Taxi Alstertal; Hannover: Hallo Taxi; Heidelberg: Taxi eG; Heilbronn: Taxi Unterland; Kassel: FPH; Koblenz: VDV; Köln: Taxiruf; Leipzig: 4884; Lübeck: Taxi 8 11 22; Mannheim: Taxi eG; München: IsarFunk; München: TVM; München: LVBTM; Münster: Taxi eG; Rosenheim: Edelweiß; Rostock: Taxi eG; Schweinfurt: Taxi eG; Solingen: Taxi eG; Stuttgart: TAZ; Wiesbaden: FTD; Wiesbaden: Taxi eG

Beitragsbild: Ausschnitt aus der aktuellen Printausgabe der Taxi Times

Tags: BetriebspflichtDienstplanGerichtsurteilPersonenbeförderungsgesetzTobias Kipphuth
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