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Ist die legale Nutzung von Unfallkameras im Taxi möglich?

von Remmer Witte
19. März 2021
Lesedauer ca. 3 Minuten.
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Ist die legale Nutzung von Unfallkameras im Taxi möglich?
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Gerade im Taxialltag gibt es viele Situationen, in denen eine Unfallkamera (Dashcam) helfen könnte, die Haftungsfrage im Falle eines Unfalls zu klären, insbesondere deshalb, weil „Taxifahrer“ an sich als Verkehrsteilnehmer ja sowohl in der Öffentlichkeit als auch vor Gericht nicht immer den besten Ruf genießen. Die Frage ist also, ob die Nutzung einer Unfallkamera mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinbar ist. Die Antwort ist ein klares „Jein“.

Der wahre Sinn und Zweck einer Dashcam steht außer Zweifel: Als unbestechlicher Zeuge kann sie den Betroffenen viel Geld sparen. Klassisches Beispiel ist der Spurwechselunfall, bei dem im Nachhinein Uneinigkeit herrscht, wer denn da nicht spurtreu war. Hatte das eine Fahrzeug dann einen Beifahrer an Bord und das andere nicht, hat der einsame Pilot oft keine Chance, auch wenn er der Unschuldige war. Oder es gibt die provozierten Schäden (z.B. Handbremse statt Fußbremse), die bei einer Kameraaufzeichnung oft sehr einfach als solche zu entlarven wären. Ohne Kamera zieht man hier sogar mit Zeugen oft den Kürzeren. Dashcams können den Taxlern im Zweifel also sehr viel Geld sparen.

Allerdings verursachen Dashcam-Aufzeichnungen regelmäßig Bauchschmerzen bei unseren sechzehn Datenschutzbeauftragten. So weist auch der ADAC in seiner Übersicht zur Legalität der Dashcam-Nutzung Deutschland als Grauzone aus und die einfache Frage „Darf ich denn nun eine Dashcam in mein Taxi einbauen, oder nicht?“ ergibt auch in Fachkreisen selten eine eindeutige Antwort. Zur Nutzung der Aufzeichnungen vor Gericht entschied der Bundesgerichtshof (BGH) immerhin im Jahr 2018, dass Dashcam-Aufzeichnungen im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sein können.

So weit so gut, verbleibt aber immer noch die Frage, inwieweit die Installation einer Dashcam schon im Vorhinein von Datenschützern sanktioniert werden kann. Der niedersächsische Datenschutz stellt dazu „klar“: „Nicht sanktioniert wird … der lediglich anlassbezogene Betrieb durch Privatpersonen“. Nach dieser Formulierung bleiben allerdings mehr Fragen offen als beantwortet werden. Der Grund für diese schwammige Formulierung ist in der Sache selbst begründet, denn es ist in jedem Einzelfall eine Interessensabwägung zwischen den gefilmten Verkehrsteilnehmern und der Beweisnot betroffener Autofahrer zu gewichten. Eigentlich ist die Verwertung des Filmmaterials aus dem öffentlichen Raum verboten, nur kann es Situationen geben, wo diese Nutzung dann trotzdem legitim ist, weil persönliche Interessen ausnahmsweise überwiegen. Daher lautet die Antwort also weder Ja noch Nein und die Fragenden bleiben auch zukünftig auf ihrer Unsicherheit sitzen.

Diesen Gedanken muss man erst mal verstehen, um überhaupt eine Chance zur legalen Nutzung einer Dashcam zu haben. Wer dann schon bei der Programmierung des Gerätes unnötige Aufzeichnungen konsequent vermeidet und wer die Daten immer vertraulich dann und nur dann nutzt, wenn es einen wirklich guten Grund – also einen unklaren Unfallhergang – gibt, der sollte auf der sicheren Seite sein. Wer dem entgegen permanent aufzeichnet und speichert, wer als Hilfssheriff Verkehrsverstöße anderer anzeigt, wer seine Mitarbeiter kontrolliert oder wer Sequenzen im Internet veröffentlicht, dem drohen auch zukünftig empfindliche Bußgelder.

Einige Kamerahersteller haben inzwischen reagiert und bieten Produkte, die genau dieser feinfühligen Interpretation der bundesdeutschen Datenschützer gerecht werden können. Verfügt eine Kamera über eine Loopfunktion, bei der die Aufzeichnungen regelmäßig zeitnah überschrieben werden und eine Permanentaufzeichnung programmbedingt verhindert werden kann und verfügt sie parallel über einen G-Sensor, der Unfallereignisse anhand der unnatürlichen Erschütterungen erkennt und so nur diese in der Folge vor der Überschreibung schützt, sind schon mal die wichtigsten Grundvoraussetzungen geschaffen. Sämtliche Komfortfunktionen sollten, wenn vorhanden dann abgeschaltet bleiben.

Fazit: Wer eine Dashcam tatsächlich unaufgeregt und ausschließlich anlassbezogen im Taxi nutzen möchte, dem legt der Datenschutz tatsächlich gar keine Steine in den Weg. Wer dann allerdings zu lax mit dessen Bestimmungen umgeht, der riskiert in Deutschland wohl auch zukünftig empfindliche Bußgelder.

Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag wird auch in der nächsten Printausgabe der Taxi Times DACH erscheinen. Dann mit weiteren Tipps zur datenschutzkonformen Nutzung, beispielsweise der Absicherung gegenüber den Mitarbeitern vor Vorwürfen der Überwachung sowie der Kenntlichmachung durch entsprechende Aufkleber.
Ebenso im Print-Beitrag: Tipps zur Verwendung eines separaten Systems zur Innenraumüberwachung und eine Erklärung, warum Angebote von Versicherungen, die bei der Dashcam-Nutzung Nachlässe gewähren, mit Vorsicht zu genießen sind.

Die Printausgabe Taxi Times DACH mit diesem Beitrag wird ab Ende April über den E-Kiosk abrufbar sein.

Tags: DashcamSchuldfrageUnfall
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Remmer Witte

Der Prokurist eines Oldenburger Taxibetriebs kann auf über 40 Jahre Erfahrung im Taxigewerbe zurückblicken. Der Niedersachse ist offen für alternative Antriebe und engagiert sich in der Taxi-Erfagruppe.

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Kommentare 1

  1. Nicolas Fox says:
    3 Jahren her

    Auch Taxifahrer brauchen Dashcams. Schade, dass die Frage nicht eindeutig beantwortet werden kann. Vor allem, da dies in vielen anderen Ländern kein Problem darstellt.

    Antworten

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