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Registrierkassengesetz vom Bundestag verabschiedet

von Jürgen Hartmann
16. Dezember 2016
Lesedauer ca. 2 Minuten.
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Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 15.12.2016 das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verabschiedet.  

Das geht aus dem Protokoll der 209. Sitzung des Bundestags hervor. Der Bundestag folgte der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses vom 14.12.2016.

„Das Gesetz“, dem nun noch der Bundesrat zustimmen muss, sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

  1. Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem

    Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass digitale Grundaufzeichnungen nicht nachträglich manipuliert werden können. Die digitalen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.

2. Einführung einer Kassen-Nachschau

Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle soll als neues Instrument eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne des § 193 der Abgabenordnung (AO), sondern ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme.

  1. Sanktionierung von Verstößen

Zur Sanktionierung von Verstößen wird der Steuergefährdungstatbestand des § 379 Absatz 1 AO ergänzt. Dies ist notwendig, um den neuen gesetzlichen Verpflichtungen des § 146a AO Rechnung zu tragen. Darüber hinaus können die Ordnungswidrigkeiten des § 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 AO mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

Weiter heißt es in der Beschlussempfehlung (Drucksache 18/10667): „Eine verpflichtende Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (z.B. Registrierkassenpflicht) ist nicht vorgesehen.“

Darüber hinaus empfahl der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf

  • „Einfügung einer Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht, § 146 Absatz 1 Satz 3 und 4 – neu – AO;
  • Neuregelung einer verpflichtenden Belegausgabe in §146a AO;
  • Ergänzung der Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Rechtsverordnung in § 146a Absatz 3 AO;
  • Meldepflicht für die eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifiziertentechnischen Sicherheitseinrichtungen in §146a AO;
  • Ankündigung einer Außenprüfung in angemessener Frist zur Prüfung digitaler Unterlagen von Steuerpflichtigen bei Dritten in §147 Absatz 6 AO;
  • Redaktionelle Änderung des § 379 Absatz 4 AO aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen;
  • Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Kassen-Nachschau bereits ab dem 1. Januar 2018 zulässig.“

Der Gesetzentwurf wurde in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE angenommen.

Was das nun konkret für die Taxibranche bedeutet, werden wir in den nächsten Tagen ausführlich beschreiben. jh

Hinweis in eigener Sache: Diese Meldung können Sie auch in unserer Taxi Times-App nachlesen. Jetzt kostenlos runterladen

Tags: BundestagFiskaltaxameterRegistrierkasse
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch, ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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Kommentare 2

  1. PayCo Manfred Schröder says:
    8 Jahren her

    Hallo Herr Hartmann,
    der Bundesrat wird dieses Gesetz heute wohl durchwinken.
    Die Auswirkungen für das Taxengewerbe stehen meine ich fest:

    • INSIKA wird nicht erwähnt und unterliegt einer BSI Zertifizierung.
    • INSIKA Fiskaltaxameter müssen mit einem Bedienteil und einem Drucker erweitert werden (Beispiel HALE SEI-03M Erfassung Pauschalfahrten…)
    • Kassen Cloud Systeme müssen mit einem Sicherheitsmodul ausgestattet werden

    Kein Taxameter-Fachhändler darf dieses Gesetz dem Käufer vorenthalten. Ein Bestandsschutz für 5 Jahre kann nicht eingehalten werden.

    Manfred Schröder

    Antworten
    • ttchef says:
      8 Jahren her

      Guten Tag Herr Schröder! Was das jetzt genau für die Taxibranche bedeutet, werden wir von Taxi Times in ausführlichen Recherchen analysieren. Schnelle ad-hoc-Stellungnahmen wären zum jetzigen Zeitpunkt sehr spekulativ. Wir wollen lieber weiterhin Fakten liefern. Geben Sie uns also bitte ein wenig Zeit.

      Antworten

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