Alkohol und das Taxi gehören eigentlich zusammen – nur sollten diejenigen, die ihn genossen haben, nicht hinter dem Steuer sitzen, sondern möglichst auf den kostenpflichtigen Sitzplätzen daneben oder dahinter. Welche Möglichkeiten oder sogar auch Pflichten haben die Unternehmen, dafür zu sorgen, dass hinter dem Steuer immer 0,0 Promille unterwegs sind?
Der Unfall eines alkoholisierten Taxifahrers in Jena machte kürzlich darauf aufmerksam, dass es wohl auch unter Taxilenkern Menschen gibt, die ihren Alkoholkonsum nicht im Griff haben (Taxi Times berichtete). Alkohol ist letztlich eine Droge und die Sucht danach eine Krankheit, die sich oftmals nicht allein mit einem guten Willen bezwingen lässt. Also macht es Sinn, dass sich nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Kollegen, vor allem aber auch die Unternehmen Gedanken darum machen, wie sie die Fahrgäste davor schützen können, dass Taxler unter Alkoholeinfluss sich nicht ans Steuer ihres Taxis setzen.
Sowohl in der gewerblichen Fahrgastbeförderung als auch im Gefahrguttransport sind gesetzlich 0,0 Promille vorgeschrieben. Den Unternehmen obliegt diesbezüglich eine Fürsorgepflicht, sie haben also dafür zu sorgen, dass diese Regelung eingehalten wird. Die Fürsorgepflicht entsteht mit dem rechtswirksamen Abschluss eines Arbeitsverhältnisses und wird hergeleitet aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§618 BGB), analog dem Handelsgesetzbuch (§ 62 HGB) und dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Allerdings hat es der Gesetzgeber bisher versäumt, hier gangbare Möglichkeiten zu schaffen, wie besonders solche Unternehmen, deren Mitarbeiter dem – auf jeden Fall sinnvollen – 0,0-Promille-Diktat unterliegen, dieser Fürsorgepflicht auch sicher nachkommen können.
Diese Pflicht kollidiert nämlich mit dem Recht der Beschäftigten auf körperliche Unversehrtheit. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 1995, welches jedem Beschäftigten das Recht auf körperliche Unversehrtheit zusichert, verdeutlicht diese Misere. Danach dürfen Arbeitgeber ihre Beschäftigten zwar zu einem Alkoholtest auffordern, sie dürfen diesen aber eben nicht erzwingen. Denn dies sei ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und die körperliche Unversehrtheit des Beschäftigten und ist daher nur mit dessen Einwilligung möglich.
Bezüglich einer im Raum stehenden Kündigung hilft eine Testverweigerung Betroffenen allerdings oft nur bedingt weiter. Der Arbeitgeber trägt zwar die Beweislast für Ihren Pflichtverstoß, also den alkoholisierten Zustand am Arbeitsplatz. Gerade wenn ein Atemalkoholtest trotz eines konkreten Verdachts verweigert wird, kann er diese Pflicht jedoch bereits durch glaubhafte Aussagen von Vorgesetzten oder Kollegen erfüllen. Zwei glaubwürdige Zeugen, die eine Fahne oder Ausfallerscheinungen, ggf. auch vom Vorabend bestätigen, reichen für den Rauswurf meist völlig aus und der subjektive Eindruck ist dabei Beleg genug. Dabei könnte sich die mangelnde Aufklärungsbereitschaft dann auch gegen die Betroffenen wenden. Die Strategie, durch eine Testverweigerung keine „harten Fakten“ zu schaffen, scheitert in der Praxis daher überwiegend an dieser Beweisführung durch Indizien, die für eine Kündigung oft ausreicht.
Gemäß den Informationen eines großen Herstellers von Alkoholmessgeräten gibt es im Übrigen sechs Situationen, in denen trotz des BAG-Urteils Alkoholtester im Beruf zum Einsatz kommen können: aus gegebenem Anlass, nach einem Vorfall, stichprobenartig, vor der Einstellung, nach einem Entzug/bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz und bei speziellen Aufgaben. Wer einen Alkoholtest als Arbeitgeber/Betrieb bei den Beschäftigten durchführen will, muss diese Option zuvor in seinen Arbeitsplatzrichtlinien hinterlegt haben, welche – so vorhanden – auch mit dem Betriebsrat abgestimmt werden müssen. Die umfassende Informationsbroschüre dieses Anbieters – auch über andere Drogen – ist auch sonst eine interessante Quelle, daneben hilft die Webseite Sucht am Arbeitsplatz bei weiterem Interesse zum Thema weiter.
Auch wenn diese Gewichtung zugunsten der allgemeinen Persönlichkeitsrechte von Beschäftigten in der Fahrgastbeförderung oder bei Gefahrguttransporten gegen das Recht der potenziellen Unfallopfer auf körperliche Unversehrtheit trotzdem nicht wirklich nachvollziehbar erscheint, die aktuelle Rechtsprechung ist hier eindeutig. Welche Möglichkeiten verbleiben damit noch für Unternehmen, aber auch für Kollegen, Alkohol am Taxi-Steuer zu verhindern?
Als ersten Schritt gilt es erst einmal innerbetrieblich transparent mit dem Thema umzugehen. Neben den gesetzlichen Regelungen sollte auch innerbetrieblich klar kommuniziert werden, dass das Fahren unter Drogeneinfluss jedweder Art inakzeptabel ist und dies auch beim Thema Restalkohol gilt. Daneben ist es konstruktiv, wenn Atemalkoholmessgeräte offensichtlich und jederzeit zugänglich vorgehalten werden. Dies gibt auch verantwortungsbewussten Mitarbeitern selbst die Möglichkeit, sich auch aus eigenem Antrieb auf Restalkohol zu testen. Alkohol spielt im Alltag unserer Gesellschaft nur mal eine große Rolle, warum also wird als selbstverständlich angenommen, dass jeder Mitarbeiter stets genau auf dem Schirm hat, ob er alkoholisiert ist oder nicht.
Solche Alkomaten kosten heutzutage nicht mehr viel, im Zweifel wäre es also sogar möglich, solche Geräte in jedem Fahrzeug vorrätig zu halten, um den Kollegen die Option zum (unbeaufsichtigten) Selbsttest zu geben. Der Fahrer könnte immer noch alkoholisiert fahren, sich dann aber nicht mehr damit herausreden, er hätte nicht gewusst, dass sein Restalkohol noch so hoch wäre.
Geht jemand übrigens nach Hause, weil er nicht fahrfähig ist, ist das auch keine Arbeitsverweigerung, sondern eine – in der Regel selbst verschuldete – Arbeitsunfähigkeit. Kommt so etwas, beispielsweise aufgrund unerwarteten Restalkohols, einmal vor, ist diese Konsequenz zunächst erstmal lobenswert, auch wenn es parallel vielleicht weh tut, auf den Kollegen zu verzichten. Will das Unternehmen trotzdem ein Signal setzen, kann es nur das Selbstverschulden der Arbeitsunfähigkeit abmahnen, nicht die Arbeitsunfähigkeit an sich, denn „geschwänzt“ wurde hier ja nicht. Natürlich muss die entgangene Arbeitsleitung auch nicht bezahlt werden, sie war ja selbst verschuldet. Und es ist im Zweifel allein der Arbeitgeber, welcher entscheidet, was als „angetrunkener Zustand“ zu betrachten ist. Der Arbeitnehmer hat rechtlich keinen Einfluss auf die Bewertung von Trinkmenge und Arbeitsfähigkeit.
Das Problem des Taxi- und Mietwagengewerbes ist an dieser Stelle leider, dass es zwar viele Ratgeber gibt, die das Alkoholproblem an sich diskutieren, nicht aber auf Basis einer Nullkommanull-Maßgabe, wie sie für Fahrgast- und Gefahrguttransporte gelten. Und genau deswegen hilft hier am ehesten der beschriebene transparente, verständnisvolle Umgang mit gleichzeitiger Nulltoleranz-Strategie am Ehesten weiter. Unternehmen, wo man dazu stehen darf, wenn man mal nicht perfekt war, werden davon immer profitieren, wenn Unterstützungsangebote und Konsequenz in richtigem Maß zueinander zur Unternehmenskultur gehören.
Wenn es kracht und beim Fahrzeuglenker anschließend Alkohol nachgewiesen wird, dann kann bei verfügbaren Alkomaten übrigens schnell aus einfacher Fahrlässigkeit grobe Fahrlässigkeit werden – zu Lasten des Fahrers. Anders könnte es aussehen, wenn der Arbeitgeber den alkoholisierten Zustand seines Mitarbeiters erkannt hat aber nicht handelt. Denn dann hätte er unbedingt die weitere Ausübung der Tätigkeit untersagen müssen und entweder den Mitarbeiter nach Hause schicken oder bei stärkerer Alkoholisierung ärztlich untersuchen lassen müssen. Wenn er dies versäumt hat, hat er seine Fürsorgepflicht verletzt und muss selbst mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Noch schlimmer ist es natürlich, wenn er zuvor selbst mit dem Kollegen „gesoffen“ hat, da gibt es dann keine Hilfe mehr. rw
Beitragsfoto: Symbolbild KI generiert






