Wer sich blitzen lässt, versucht – ob mit oder ohne Anwalt und oft mit nur mäßigem Erfolg – sich gegen die Rechtsfolgen zu wehren. Was aber, wenn ein zeitweiliges Berufsverbot droht, weil der Abstand vermeintlich zu kurz war oder einem eine Fahrerflucht zur Last gelegt wird? Dann ist guter Rat teuer – falls kein Verkehrsrechtsschutz abgeschlossen ist.
Wo gehobelt wird, fallen Späne. Wer also beruflich viel im Straßenverkehr unterwegs ist, wird sich auch gelegentlich mal dem Vorwurf eines Regelverstoßes stellen müssen, das ist fast unvermeidlich. Und dies gilt nicht nur für Menschen, die gern mal etwas zügiger unterwegs sind, sondern auch für solche, die die Straßenverkehrsordnung (StVO) eigentlich ohne Wenn und Aber achten. Daher empfiehlt sich für Berufskraftfahrer der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung, deren Kosten sich mit in der Regel unter 100 Euro pro Jahr durchaus in Grenzen halten.
Zumindest im Taxigewerbe ist aber eine solche Versicherung überraschenderweise, ob aus Unwissenheit oder falschem Informationsstand, oftmals nicht vorhanden. Beispielsweise hält sich hartnäckig das Gerücht, dass Ereignisse mit Fremdfahrzeugen doch eh nicht abgedeckt seien. Einige Anbieter decken aber sehr wohl auch Schadensfälle ab, die sich im beruflichen Umfeld mit Firmenfahrzeugen ereignen. Da dies allerdings tatsächlich nicht für alle Versicherungen dieser Art gilt, ist hier also eine kompetente Beratung vor dem Abschluss zwingend anzuraten.
Der häufigste Schadenfall bei solchen Versicherungen wird eine anwaltliche Vertretung bei Geschwindigkeitsübertretungen sein. Solange die Blitzer aber ordentlich installiert waren, hat auch ein Anwalt meist nur wenige Möglichkeiten, außer vielleicht bei Ersttätern ein Fahrverbotsverzicht zu Lasten einer finanziellen Straferhöhung auszuhandeln. Auch Rotlichtverstöße bieten in der Regel wenig Handlungsoptionen für ihn, auch wenn es da Ausnahmen gibt (Taxi Times berichtete). Kniffeliger – im Zweifel auch für den Anwalt – wird es aber bei Abstandsdelikten, vor allem aber beim Vorwurf der berührungsfreien Fahrerflucht.
Beim Vorwurf der Fahrerflucht, wo Ursache und Wirkung manchmal doch gar nicht so klar wahrnehmbar sind, wie es sich aus Betroffenensicht vermeintlich darstellt, drohen immerhin drastische Konsequenzen (Taxi Times berichtete) Es ist klar, dass Verkehrsteilnehmer, die in einen Unfall verwickelt werden, am Unfallort anhalten müssen, um einen Austausch der Personalien zu ermöglichen. Allerdings gibt es gerade bei der hypersensiblen Schuldwahrnehmung gegenüber anderen, die heute vielfach den Umgang im Verkehr prägt, durchaus Grenzfälle, die im Nachhinein äußerst unangenehme Interpretationsspielräume eröffnen können.
Ein Beispiel: Ein PKW passiert einen Radfahrer, kurz danach stürzt der Radler, warum auch immer. Für den einen ist eine Verkehrssituation schon komplett abgeschlossen, vor allem aber bekommt er gar nichts von dem Sturz des Radlers mit. Der andere Verkehrsteilnehmer aber hadert noch damit, welches Unrecht ihm da gerade geschehen ist. Es kommt zur Anzeige gegen Unbekannt. Der vermeintlich Schuldige setzt seinen Weg fort, ohne zu ahnen, welches Unheil sich da gerade über ihm zusammenbraut. Die Polizei hat alle Anzeigen gleichermaßen zu verfolgen, egal ob der geltend gemachte Schaden eine kleine Schramme – am Fahrzeug oder Körper – oder zigtausende an Euros umfasst. Gleichzeitig steht natürlich auch der Vorwurf der Fahrerflucht im Raum.
Auch der Bußgeldkatalog differenziert hier nicht: Fahrerflucht ist Fahrerflucht, besonders wenn zusätzlich eine Körperverletzung im Raum steht. Die Ansprüche des Radlers richten sich nun zwar gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, der Vorwurf der Fahrerflucht wird allerdings parallel staatsanwaltlich gegen den Fahrzeuglenker verfolgt.
Im Zweifel gilt es nun also, ein Gericht davon zu überzeugen, dass man den im Nachhinein stürzenden Radfahrer gar nicht wahrgenommen hat, und somit auch nicht mit dem dazu zwingend notwendigen Vorsatz fahrerflüchtig gewesen ist. Dies aber wird ohne anwaltliche Unterstützung oftmals nicht gelingen, auch wenn es der Wahrheit entspricht. Wer sich hier im Dschungel des Rechtsstaates behaupten will, ohne sich einem möglicherweise ungerechtfertigten Berufsverbot oder Schlimmerem ausgesetzt zu sehen, wird in der Regel zu Lasten seiner Rechtsschutzversicherung auf anwaltliche Hilfe zurückgreifen wollen.
An dieser Stelle aber schlagen schon im Vorhinein zumindest aus Laiensicht kaum nachvollziehbare juristische Spitzfindigkeiten zu. Da Unfallflucht nur vorsätzlich begangen werden kann, besteht generell kein Versicherungsschutz im Bereich der Rechtsschutzversicherung, welche Vertretungen nach vorsätzlichen Straftaten in der Regel ausschließt. Der Rechtsschutzversicherer muss allerdings zunächst Versicherungsschutz gewähren, da er erst leistungsfrei wird, wenn eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt. Es besteht somit auflösend bedingt Versicherungsschutz, wie es im Fachjargon heißt.
Viele Verkehrsrechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten im Zuge einer Unfallflucht also zunächst, denn der Rechtsschutz ist grundsätzlich einstandspflichtig, wenn eine rechtskräftige Verurteilung auf Grund der Fahrerflucht nicht vorliegt. Sollte das Verfahren eingestellt werden, weil die Schuld nicht ausgemacht werden konnte oder eine Geldauflage verordnet wurde, dann bleibt die Verkehrsrechtsschutzversicherung noch immer einstandspflichtig. Andernfalls erfolgt allerdings ein Widerruf der Deckungszusage und der Versicherungsnehmer muss neben seiner Strafe auch die Versicherungsleistungen zurückzahlen.
Zu Risiken und Nebenwirkungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsrechtsschutz fragen Sie also Ihren Versicherungsmakler oder -vertreter, unbedingt im Vorhinein, denn nach dem Ereignis ist es definitiv zu spät. Keine Regel ohne Ausnahme: Die ARAG bietet eine – dann aber relativ teure – Verkehrsrechtsschutzversicherung an, die auch nach einem Ereignis noch abgeschlossen werden kann. Die Vertretung bei einem Vorwurf der Fahrflucht schließt auch diese Versicherung jedoch explizit aus, während viele andere Versicherer in solchen Fällen die Einzelfälle prüfen müssen und zumindest für den optionalen Unschuldsfall eine Deckung anbieten können. rw
Beitragsfotos + Collage: Remmer Witte
Ein sehr guter und wichtiger Artikel!
Aus meiner täglichen Arbeit weiß ich, dass viele Taxiunternehmer annehmen, ihre private Verkehrsrechtsschutzversicherung würde automatisch auch Taxi- oder Mietwagenfahrzeuge abdecken. Im Schadensfall zeigt sich dann leider oft das Gegenteil – geregelt ist das meist im Kleingedruckten unter den versicherten Risiken.
Deshalb ist es besonders wichtig, auf eine Verkehrsrechtsschutzversicherung zu achten, die Taxen und Mietwagen ausdrücklich einschließt.
Ebenfalls sinnvoll: ein ergänzender Verwaltungsrechtsschutz, um sich beispielsweise gegen einen drohenden Konzessionsentzug abzusichern.