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Details aus dem Nähkästchen eines Kfz-Sachverständigen Teil II

von Remmer Witte
23. Juni 2026
Lesedauer ca. 4 Minuten.
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Altschaden, Vorschaden, Vorteilsausgleich, alt gegen neu
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Unfälle, egal ob schuldig oder unschuldig, entscheiden oft über Wohl und Wehe eines Taxiunternehmens. Der Kfz-Sachverständige der IHK Hannover, Christoph Barke, berichtete bei einem Infonachmittag anlässlich der Jubiläumsfeier der 4U Assekuranz in Walsrode nicht nur über das CDR als neue Chance für gebeutelte Taxler, sondern auch über viele weitere spannende Fakten zum Alltag der Unfallregulierung.

Teil 2: Bewertung von Vorschäden

Welches Grundwissen zur Kfz-Schadenregulierung hilft Taxlern, bei Unfallschäden nicht als Verlierer dazustehen? Auf diese Frage warteten rund 80 Zuhörer In Walsrode gespannt auf die Antwort. Kfz-Haftpflichtschäden werden nach anderen Gesichtspunkten reguliert als Kasko-Schäden, wusste Barke zu berichten.

Christoph Barke, Kfz-Sachverständiger – beim Firmenjubiläum der 4U Assekuranz – Foto Taxi Times

Im Kaskofall geht es darum, den entstandenen Schaden gemäß den Bedingungen des abgeschlossenen Vertrages instand zu setzen. In der Regel ist dabei festgelegt, dass der Versicherer den Gutachter wählen darf. Auch sind Fahrzeugausfallkosten oftmals ausgeschlossen. Der Kaskofall belastet dabei in der Regel die eigene Schadenquote und sollte daher wo möglich vermieden werden. Im Haftpflichtfall, also bei fremdverschuldeten Unfällen ist der Schaden dagegen so zu regulieren, als wäre er nie eingetreten. Zur Festlegung dieses Anspruches darf der Geschädigte daher selbst einen Gutachter seiner Wahl beauftragen und dabei auch noch weitere unfallbedingte Schäden geltend machen, die erst während der Reparatur auffallen. Das Gutachten ist somit also nur eine Reparaturprognose, reguliert werden muss der gesamte Reparaturaufwand – inklusive beispielsweise dem Ausgleich für verlängerte Ausfallzeiten aufgrund von Wartezeiten auf verzögerte Ersatzteillieferungen.

Höchstwert ist bei der Haftpflichtregulierung der aktuelle Wiederbeschaffungswert. Hier kommt dann allerdings ein besonderes Zahlenspiel zur Geltung, welches Fuhrparkbetreiber unbedingt kennen sollten, wenn sie das Optimale zur Erstattung ihres Schadens herausholen wollen. Rechnerisch ist es zunächst einfach: als Wiederbeschaffungswert werden beispielsweise 12.000 € festgelegt, die kalkulierten Reparaturkosten betragen 9.000 € und für das Unfallfahrzeug wird in unrepariertem Zustand ein Restwert in Höhe von 5.000 € ermittelt. Das Fahrzeug ist danach also 5.000 € wert und weitere 9.000 € müssen für die Reparatur investiert werden, das ergibt zusammen 14.000 €, also 2.000 € mehr als den Wiederbeschaffungswert von 12.000 €. Also sagt die Versicherung: das ist ein Totalschaden. Verkaufe den Schrott und wir geben dir die Differenz zum Wiederbeschaffungswert, also 7.000 €. Hinterher hat er 12.000 € in der Hand aber kein Auto mehr. Ein tatsächlicher Totalschaden tritt aber erst ein, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten. Daher darf der Geschädigte das Fahrzeug alternativ auch für maximal 12.000 € reparieren lassen und verfügt danach über ein einsatzfähiges Fahrzeug, welches für ihn wahrscheinlich mehr als 12.000 € wert ist. Bei der Festlegung des Wiederbeschaffungswertes sollte übrigens unbedingt darauf geachtet werden, dass der taxigerechte Umbau mit zum Wiederbeschaffungswert gehört. Folie, Konformitätsbewertung etc. sind hier ebenso mit zu berücksichtigen wie bei einem folierten Unfallfahrzeug ggf. eine neutrale Grundfarbe, die den Wiederverkaufswert des Ersatzfahrzeugs natürlich optimiert.

Richtig kniffelig wird es bei der inzwischen gängigen Vorschadenregulierungspraxis eines besonders großen Versicherers aus dem bayrischen Norden. Und einige weitere kopieren ihn diesbezüglich bereits. Dieser Versicherer verlangt für sämtliche reparierten Vorschäden einen differenzierten Reparaturnachweis und wertet sie bei der Regulierung alternativ als unreparierte Altschäden. So sinkt der Wiederbeschaffungswert bei etwas älteren Fahrzeugen schnell auf null, weil vorangegangene Schäden zwar fachgerecht, aber nur mit Bordmitteln in der eigenen Werkstatt repariert wurden. Im Ergebnis gibt es dann trotz eines hochwertig gepflegten Alttaxis im Schadenfall nichts. Ein rein optischer Reparaturnachweis reicht hier nicht aus, selbst wenn er vom Gutachter kommt. Wer dieser Falle entkommen möchte, muss zum einen jede Reparatur im auseinandergenommenem Zustand fotografisch dokumentieren und zum anderen zumindest Kaufbelege der verwendeten Ersatzteile vorlegen können, ansonsten muss er sich in der Regel solche Vorschäden tatsächlich regulierungsmindernd als Altschäden anrechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis leider als rechtskonform bestätigt.

Eine Alternative kann hier eventuell noch die so genannte Quotenvorrechtsreglung sein. Geschädigte, die neben der Kfz-Haftpflicht auch eine Vollkasko abgeschlossen haben, können es sich nämlich aussuchen, ob sie ihren Schaden über die gegnerische Haftpflicht oder die eigene Vollkasko regulieren lassen wollen. So lässt sich also nicht nur ein Streit mit der besagten nordbayrischen Versicherung umgehen. Dieser Weg ist auch möglich, wenn die Haftungsfrage beispielsweise 50/50 beschieden wird – was bei Parkplatz- oder Spurwechselunfällen häufig der Fall ist oder wenn der Schädiger über keine geeignete Haftpflicht verfügt, was beispielsweise bei Radfahrern immer wieder einmal vorkommen kann. Bei Nutzung der eigenen Vollkasko habe ich zwar den einen oder anderen Nachteil auch finanzieller Art zu verschmerzen – unter anderem belastet dies meine im Flottengeschäft so wichtige Schadenquote, bevor ich aber leer ausgehe, kann dies bei größeren Schäden trotzdem sinnvoll oder auch notwendig sein.

Quotenvorrechtsregelung – Quelle Andree Ballin, Kfz-Sachverständiger

Beachtenswert bei Inanspruchnahme der Quotenvorrechtsregelung ist allerdings auch, dass die Entscheidung, im Schadenfall die Vollkasko in Anspruch zu nehmen irreversibel ist. Ich trete so meinen ja nach wie vor bestehenden Anspruch gegenüber dem Unfallgegner endgültig an meine Vollkaskoversicherung ab und überlasse es dieser, ob sie diesen weiterverfolgen möchte oder nicht. Da sich Versicherer untereinander ganz anders einigen können, wird es dabei wahrscheinlich weniger um die konkrete Rechtsfrage und deren Durchsetzungsfähigkeit gehen als vielmehr um’s große Ganze – eine Krähe kratzt der anderen ja kein Auge aus und eine Hand wäscht die andere….

Zum Thema der Wahl des vereidigten Sachverständigen berichtete Barke daneben noch nicht nur in eigener Sache über eine neue Definition seines Berufsbildes, welche auf einer Empfehlung des 63. Verkehrsgerichtstages aus dem Januar 2025 beruht. Dieser hat eine Richtlinie (VDI MT 5900) herausgeben, die unter anderem besagt, dass ein solcher Kfz-Sachverständiger Kfz-Meister sein muss, selbst nicht mit Fahrzeugen handeln und auch nicht mit einem Reparaturbetrieb oder Leihwagenanbieter „in Zusammenhang stehen“ darf. Dann und nur dann seien seine Feststellungen auch gerichtsfest. Damit wird gleichzeitig das Wort eines so definierten „Sachverständigen“ gegenüber jedem Gericht aufgewertet, was zukünftig vielleicht auch dabei hilft, die oben geschilderte leidige Vorschadenpraxis wieder zu eliminieren. rw

Den ersten Teil dieses Berichts können Sie hier nachlesen.

Redaktionelle Ergänzung: Anlässlich des 20-jährigen Firmenjubiläums hatte die Versicherungsagentur „4U-Assekuranz“ im Mai 2026 zu einer Feier eingeladen, in die auch ein Informationsnachmittag integriert war.
Taxi Times hat dazu vier weitere Meldungen veröffentlicht:
Feiern und Workshop
Plaudern aus dem Nähkästchen, Teil 1
Online-Dashcams – Fluch und Segen zugleich
Sterben für Anfänger

Beitragsfoto: Ein Taxi mit Vorschaden; Montage: Remmer Witte

Tags: Christoph BarkeGutachtenKfZ-SachverständigerKfz-VersicherungVorschaden
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Remmer Witte

Nach über 40 Jahren als Fahrer, Disponent und Chef im Taxi- und Mietwagengewerbe ist der Niedersachse heute unter anderem für einen taxinahen Dienstleister aktiv. Seine Themen sind die Branchenzukunft und -politik und die kleinen Dinge im Alltag des Gewerbes.

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Kommentare 1

  1. Gerald Lamping, Betriebsrat says:
    1 Stunde her

    Sowohl Teil 1 als auch Teil 2 sehr interessant.
    Und insbesondere der zweite Teil bietet – ungewollt oder gewollt – den angestellten Taxifahrern- und fahrerinnen gute Argumente bzw Einspruchsmöglichkeiten (auch vor Gericht), wenn der jeweilige Boss versucht, die für das „Flottengeschäft so wichtige Schadensquote“ so niedrig wie möglich zu halten, indem Angestellte in die Mithaftung genommen werden.

    Antworten

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