Da begeht man seit Jahren regelmäßig Rotlichtverstöße und weiß es noch nicht einmal. Eine vorhandene Abbiegespur zu ignorieren, um dann auf der Kreuzung doch noch abzubiegen, ist kein Kavaliersdelikt. Das hat ein bayerisches Oberlandesgericht jetzt entschieden.
Tatsächlich kennt man als Berufskutscher ja seine Kreuzungen und Ampelschaltungen oftmals besser als viele andere Verkehrsteilnehmer. Und so weiß man oft auch um Lücken im Verkehrsfluss, die ein effektives Spurspringen erlauben – eher als andere, bevor diese überhaupt entstehen, eben weil das immer so ist – und nutzt sie, um schneller voranzukommen. Wo dieses Spurspringen allerdings in der Form verwirklicht wird, dass man zunächst auf der freieren Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt, um sich dann doch noch auf die noch leere Abbiegespur einzufädeln, da die anderen Abbieger noch vor der Kreuzung an einer roten Ampel warten mussten, der riskiert viel – viel mehr, als den meisten bewusst ist.
Ich bin doch bei Grün gefahren, heißt es dann, wenn im Anschluss ein deftiger Bußgeldbescheid ins Haus flattert, und behindert oder gar gefährdet habe ich auch niemanden, denn die Kreuzung war ja für den Querverkehr schon gesperrt. Was kaum bekannt ist: Auch wer zunächst ordnungsgemäß in eine Kreuzung einfährt, kann sich einen qualifizierten Rotlichtverstoß einhandeln, wenn er dort noch die Spur wechselt. Genau das zeigt eine Entscheidung des bayerischen Obersten Landesgerichts München (OLG München Az.: 201 ObOWI 699/25 vom 24.10.2025).
Wenn die Ampel für die eigene Fahrtrichtung beim Überfahren der Haltelinie bereits mehr als eine Sekunde rot zeigte, spricht man von einem qualifizierten Rotlichtverstoß – mit der Folge eines auf 200 Euro erhöhten Bußgeldes und eines Fahrverbotes von einem Monat. Zudem gibt es 2 Punkte mit einer verlängerten Tilgungszeit von 5 Jahren. Das kann sich schnell existenziell auf das Leben eines Taxikutschers auswirken.
Und genau das wird dem Piloten im Zweifel auch dann unterstellt, wenn er zwar bei Grün für seine Spur in die Kreuzung einfährt, dann aber noch auf der Kreuzung die Spur wechselt. Hätte er auf der Abbiegerspur Rot gehabt, wenn er sich gleich richtig eingeordnet hätte, dann gilt diese Verhaltensweise als Rotlichtverstoß, wie dies im Herbst des letzten Jahres das OLG München entschieden hat. Es entspreche ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei einer mehrspurigen Fahrbahnführung mit mehreren durch Richtungspfeile gekennzeichneten Fahrspuren und jeweils eigener Lichtzeichenregelung auch derjenige einen Rotlichtverstoß begeht, der auf der durch Grünlicht freigegebenen Spur in die Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltelinie im geschützten Bereich der Kreuzung auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen wechselt, sagte das Gericht. Dabei sei es unerheblich, ob der Entschluss zum Spurwechsel vor oder nach dem Überfahren der Haltelinie gefasst wurde (BayObLG, Beschluss vom).

Dies bedeutet, dass man sich also auch nicht damit herausreden kann, erst in der Kreuzung gemerkt zu haben, dass man doch nach rechts abbiegen müsse. Wer schon in der Kreuzung angekommen ist, der muss auch geradeaus weiterfahren, sonst drohen die oben genannten Konsequenzen. Zu beobachten ist solch eine Fahrweise beispielsweise regelmäßig in Oldenburg an der Huntestraße oder auch in Dresden an der Waltherstraße. Viele Leser werden sicherlich auch in ihrer Stadt solche vermeintlich „günstige Gelegenheiten“ kennen.
Die Entscheidung macht deutlich: Wer eine Kreuzung auf einer freigegebenen Spur befährt, ist an diese Spur gebunden. Ein nachträglicher Wechsel in einen durch Rot gesperrten Fahrstreifen wird wie ein Rotlichtverstoß behandelt – mit allen entsprechenden Konsequenzen bis hin zum Fahrverbot. rw
Bilder: Google Street View, Bildaufnahme: Juni 2026, © Google







