Mit Urteil vom 30. April hat das Landgericht Düsseldorf die App UberX verboten. Die Begründungen erinnern sehr an vorausgegangene Urteile aus Frankfurt, München und Köln.
Geklagt hatte die Taxi Düsseldorf eG (= Klägerin), beklagt wurde das Unternehmen Uber BV, Niederlande (= Beklagte). Der Hauptsatz des Urteils (AZ 38 O 61/19) ist kurz und unmissverständlich formuliert: „Die Beklagte (=Uber) wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ihr herausgegebene Smartphone-Applikation UberX für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahrtaufträgen einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen.“ Einschränkend folgt noch der Hinweis, dass Fahrten, bei denen das Gesamtentgelt die Kosten der Fahrt nicht übersteigt, von diesem Verbot ausgenommen seien. Da Uber allerdings keine Beförderungspreise unterhalb der Fahrtkosten verlangt, ist diese Einschränkung nicht relevant.
In der unserer Redaktion vorliegenden schriftlichen Begründung führt das Gericht aus, dass die Verwendung der Smartphone-Anwendung UberX gegen den Paragraphen 49, Absatz 4, Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes verstoße. Dieser sieht vor, dass Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sind. Eine Annahme von Beförderungsaufträgen durch den Fahrer während der Fahrt ist dagegen nur dem Taxi erlaubt.
Verfassungsrechtlich sei eine solche gesetzliche Regelung unbedenklich, da es sich dabei um Berufsausübungsregelungen handle, „welche dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes diene, was wiederum ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit darstelle. Das Landgericht Düsseldorf beruft sich dabei auf das BGH-Urteil zum Verbot der App „UberBlack“.
Demzufolge sei die App der Beklagten mit § 49 Abs. 2 nicht zu vereinbaren, denn wenn die App geöffnet sei, erreiche ein Fahrtauftrag den Fahrer nicht nur über den Betriebssitz, sondern auch zeitgleich unmittelbar über die Fahrer-App. Das Gericht kommt zu der Überzeugung, dass es sich dabei nicht um eine Fehlbedienung der Software handle, sondern „um eine Funktionalität, die die Software bietet, während sie sich in einem von ihrer Architektur her geplanten und gewünschten Zustand befindet. Mit anderen Worten: Uber hat seine App bewusst so gestaltet, dass Aufträge direkt von Fahrern angenommen werden können.
Uber selbst hatte argumentiert, dass man mit den Partnern entsprechende Vereinbarungen getroffen habe, welche eine Auftragsannahme erst dann erlauben, wenn vorher die Zustimmung des Unternehmers vorliegt. Eine solche Vereinbarung wurde vom Gericht nicht anerkannt, weil damit die Uber-Fahrer angewiesen würden, die von der App bereitgestellten Nutzungsmöglichkeiten nicht auszuschöpfen. „Das lässt den in der tatsächlich geboten Funktionalität liegenden Verstoß gegen § 49 Abs. 4, S.2 PBefG nicht entfallen. […] Somit nimmt die Beklagte Verstöße ihrer Partner und deren Fahrer bewusst in Kauf, mag sie diese auch an sich nicht wünschen.“
In den Worten eines Laien ausgedrückt bedeutet dies: Wer eine App mit rechtsverstoßenden Funktionen ausstattet, braucht hinterher die Nutzer nicht dazu verpflichten, solche vorhandenen Funktionen nicht anzuwenden.
Vor allem dann, wenn man auf eine Kontrolle dieser Vorgaben verzichtet, was wiederum auch vom Gericht so gesehen wird: „In der Gesamtschau stellt die Beklagte nicht nur ihren Partnern eine Plattform zur Verfügung, die ohne weiteres eine dem Betriebsablauf beschleunigende unmittelbare Auftragsannahme durch den Fahrer ermöglicht, sondern sie verzichtet außerdem auf eine effektive Kontrolle der Befolgung ihrer Vorgabe, von dieser technischen Möglichkeit im täglichen Betrieb keinen Gebrauch zu machen. Das rechtfertigt den Schluss, dass die Beklagte die Verwirklichung der von ihr erkannten Gefahr billigend in Kauf genommen hat.“
Mit dieser juristischen Bewertung liegt das Landgericht Düsseldorf auf einer Wellenlänge mit den Gerichten in Frankfurt am Main und München. Ebenso wie auch bei der Bewertung, dass Uber als Verkehrsdienstleister eingestuft werden muss. Uber selbst hatte in diesem Verfahren abermals damit argumentiert, dass man ein reiner Vermittler sei und somit unter die Dienstleistungsrichtlinie falle. Vermittlungsdienste, so das LG Düsseldorf, würden auch dann als Verkehrsdienstleister zählen, wenn „sie integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung zu sehen sind.“ Auch bei dieser Einschätzung beruft sich das Gericht auf das oben angesprochene BGH-Urteil zu UberBlack.
Als besonders dreist darf der Versuch Ubers eingestuft werden, dass man – wie auch schon beim Verfahren in Köln, München und Frankfurt – abermals eine Aufbrauchfrist beantragt hatte. Gemeint ist damit, dass man trotz eines juristischen Verbots noch für einen Zeitraum X weitermachen dürfe, um so die Gelegenheit zu bekommen, das Vermittlungsverfahren umzustellen. Uber hatte argumentiert, dass eine sofortige Durchsetzung eines Unterlassungsverbots eine nicht gerechtfertigte Härte darstelle.
Das Landgericht Düsseldorf wertete dies jedoch ganz anders: „Ungeachtet der Frage, ob der Beklagten überhaupt unverhältnismäßige Nachteile drohen, überwiegen […] die Interessen der Klägerin und der sonstigen Marktteilnehmer an gesetzeskonformen Handeln der Beklagten.“ Darüber hinaus hätte Uber bereits im Vorfeld genügend Zeit gehabt, sein System umzustellen, da die Verbote der Landgerichte Köln, Frankfurt und München schon klare Hinweise auf eine unrechtmäßige Vermittlung gewesen seien.
Die Tatsache, dass Uber-Deutschland-Chef Christoph Weigler unmittelbar nach dem Düsseldorfer Urteil gegenüber Medien davon sprach, man sei für ein Verfahren verurteilt worden, das man sowieso mittlerweile geändert habe, lässt vermuten, dass der Antrag auf Gewährung einer „Aufbruchsfrist“ nichts anderes war als ein strategischer Schachzug der Anwälte. Ubers Anwälte kommen übrigens aus der Kanzlei Freshfields – Bruckhaus – Deringer, gegen die vor einigen Monaten die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts von Verwicklungen in Cum-Ex-Geschäfte ermittelt hat.
Fazit: Das Taxigewerbe hat mit abermals hohem zeitlichen wie finanziellen Aufwand ein viertes Verbotsurteil für Uber erstritten. Begonnen hatte es mit einem Urteil in Köln, das im Sommer letzten Jahres nicht zugestellt werden konnte, weil Uber in Amsterdam die Annahme verweigerte. In Köln wird bis heute weiter vermittelt. Dann folgte am 19. Dezember 2019 das Urteil des Landgerichts Frankfurt, das UberX sogar bundesweite verbot. Uber verkündete daraufhin, man habe das Vermittlungsverfahren umgestellt und vermittelt bis heute weiter – inklusive München, wo das Landgericht München nach einer vierjährigen (!) Verfahrensdauer ebenfalls UberX verboten hat. Es ist daher zu erwarten, dass sich der Fahrtenvermittler auch nicht an das Düsseldorfer Verbot halten wird.
Denis Klusmeier, Vorstand der klagenden Taxi Düsseldorf eG, wird deshalb die gleiche Option ziehen wie in Frankfurt: Man werde die vom Gericht festgelegte Sicherheitsleistung über 100.000 Euro hinterlegen und somit das Urteil vollstrecken. Soll heißen: Das Beweise-Sammeln beginnt von vorne: In Düsseldorf müssen die weiterhin durchgeführten Auftragsvermittlungen über die UberX-App neu dokumentiert und an das Landgericht eingereicht werden. Dies muss dann entscheiden, ob ein Verstoß gegen das Verbot vorliegt.
Rechtlich ist das die übliche Vorgehensweise, aber das Recht schützt mit solchen umständlichen und nicht enden wollenden Verfahren den Falschen. Schon alleine deshalb wird es allerhöchste Zeit, dass endlich die Politik und die Behörden handeln, wie es auch unmittelbar nach dem Urteil vom Bundesverband Taxi gefordert worden war.
Klar wird die Politik irgendwann handeln, aber ich glaube nicht das des zugunsten des taxigewerbes sein wird!!! Sondern zukunsten von uber und co!!Oder seit ihr da anderer Meinung??
Der Herr Verkehrsminister wird schon dafür sorgen, dass die Illegalen legalisiert werden und die Legalen in den Ruin geführt werden., wobei Politik und Behörden dem Drama scheinbar entspannt zuschauen.
Liebe Grüße an die Rechtsstaatlichkeit
Ja, die politische Entscheidung steht noch aus. Herr Scheuer hat aber keine Mehrheiten für seine Änderungen des PBefGs . Deshalb hoffe ich, dass es gut ausgeht für unsere Taxigewerbe.
Das ist Käse, die App wurde nach dem 1 Urteil, angepasst, schon im Dezember, darum kommt es auch zu keiner Vollstreckung. Verstehe nicht warum ihr das nicht erwähnt.
man schaue sich doch einmal den beruflichen Verlauf des Staatssekretär der CSU an der vor einigen Tagen mit den Vertretern des Taxigewerbes verhandelt hat, immer nur herum gespringe innerhalb der CSU oder einer naheliegenden Organisation in Bad Wörishofen und diese obskure Person stellt die Vertreter der Taxi München eG und Isarfunk mit der Hervorhebung der anderen Organisationen bloß. Nur immer brav die CSU wählen.
Man sollte mit „Blindfahrten beweise sammenl u. vorlegen; aber geht das, mach es Sinn u. gibt es Ratschläge für die Vorgehensweise?