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Start Arbeitsrecht

EU-Plattformrichtlinie greift ab Dezember – neue Regeln für Plattformer?

von Remmer Witte
4. September 2026
Lesedauer ca. 4 Minuten.
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EU-Plattformrichtlinie greift ab Dezember – neue Regeln für Plattformer?
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Im Oktober 2024 hatte der Europäische Rat seine Plattformrichtlinie verabschiedet und den EU-Mitgliedsstaaten auferlegt, diese bis zum 2. Dezember 2026 nationalrechtlich umzusetzen.

Die Richtlinie versucht, übernational agierende Plattformen unter anderem auch arbeitsrechtlich zu greifen und an die Kette zu legen. Unbekannt ist bisher allerdings, ob und wie konsequent die Bundesregierung hier ihre Hausaufgaben erledigen wird.

Das Geschäftsmodell der Plattformen, welche sich in erster Linie als Auftragsvermittler sehen, die mehr oder weniger unabhängige Subunternehmen mit Aufträgen versorgen, um dafür Provisionen zu kassieren, stellen die Gesellschaft arbeitsrechtlich vor enorme Herausforderungen. Neben der Gewinnerzielung ist ein weiteres wichtiges Ziel dieser Plattformen häufig die Datengewinnung durch die Auswertung der eingehenden Aufträge. Insofern sind solche Plattformen nicht immer oder nur mäßig daran interessiert, wie und durch wen die Aufträge dann letztlich abgewickelt werden. Im Ergebnis entstehen so schnell prekäre Beschäftigungsverhältnisse, deren Status für nationale Behörden kaum zu durchschauen, geschweige denn zu kontrollieren sind, prägnantes Beispiel sind Uber & Co.

Hier bedarf es also neuer Regelungen vor allem im Arbeitsrecht, wo die gängigen nationalen Gesetze nicht mehr passen. Dies hat die EU erkannt und eine Richtlinie erarbeitet, die darstellt, wo es neuer Regelungen bedarf.  Diese EU-Richtlinie 2024/2831 vom 23. Oktober 2024 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit ist gemäß EU-Vorgabe von den Mitgliedsstaaten bis zum 2. Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen. Wer diese Richtlinie studiert, wird überrascht sein, welch Weitsicht die EU hier an den Tag gelegt hat. Die Richtlinie legt differenziert den Finger in genau die Kerben, mit denen sich auch diejenigen auseinandersetzen müssen, welche versuchen, Uber  & Co. auf nationaler Ebene zu disziplinieren – steht hier tatsächlich eine Zeitenwende an?

Zunächst definiert die Richtlinie Plattformarbeit: Diese ist Arbeit, die über eine digitale Arbeitsplattform organisiert und in der Union von einer Einzelperson auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses zwischen der digitalen Arbeitsplattform oder einem Vermittler und der Einzelperson ausgeführt wird, unabhängig davon, ob ein Vertragsverhältnis zwischen der Einzelperson oder einem Vermittler und dem Empfänger der Dienstleistung besteht.

Eine digitale Arbeitsplattform ist nach EU-Definition eine natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt, die alle folgenden Anforderungen erfüllt:

– Sie wird zumindest teilweise auf elektronischem Wege, z. B. über eine Website oder eine mobile Anwendung, aus der Ferne bereitgestellt.
– Sie wird auf Verlangen eines Empfängers der Dienstleistung erbracht.
– Sie umfasst als notwendigen und wesentlichen Bestandteil die Organisation der von Einzelpersonen entgeltlich geleisteten Arbeit, unabhängig davon, ob diese Arbeit online oder an einem bestimmten Ort ausgeführt wird.
– Sie geht mit dem Einsatz automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme einher.

Über diese Definition stellt die EU klar, dass die so genannte Vermittlung eine Dienstleistung ist, welche nach Vorliegen dieser Bedingungen Plattformarbeiter zu direkt abhängig Beschäftigten der digitalen Arbeitsplattform macht.

Die Richtlinie stellt ausdrücklich fest: „In einigen Fällen besteht (aktuell) kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Personen, die Plattformarbeit leisten, und der digitalen Arbeitsplattform, sondern die Personen stehen in einer vertraglichen Beziehung mit einem Vermittler, über den sie Plattformarbeit leisten.“ Diese Form der Organisation von Plattformarbeit führe häufig zu vielfältigen und komplexen Mehrparteienverhältnissen und Unterauftragsketten.

Die Richtlinie stellt dementgegen fest: „Die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, stützt sich in erster Linie auf die Tatsachen, die sich auf die tatsächliche Arbeitsleistung beziehen, einschließlich des Einsatzes automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme bei der Organisation der Plattformarbeit, unabhängig davon, wie das Verhältnis in einer eventuell zwischen den beteiligten Parteien geschlossenen vertraglichen Vereinbarung bezeichnet wird.“

Hieraus leitet die Richtlinie dann folgende Verpflichtung ab: „Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen digitale Arbeitsplattformen Vermittler einsetzen, Personen, die Plattformarbeit leisten und ein Vertragsverhältnis mit einem Vermittler haben, denselben Schutz gemäß dieser Richtlinie genießen wie jene, die in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit einer digitalen Arbeitsplattform stehen. Zu diesem Zweck ergreifen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Maßnahmen, um geeignete Mechanismen zu schaffen, zu denen gegebenenfalls Systeme der gesamtschuldnerischen Haftung gehören.“

Im Klartext bedeutet das zum einen, dass auch Uber rechtlich selbst zum voll verantwortlichen Arbeitgeber seiner Fahrer wird, auch wenn Subunternehmer ursprünglich diese Aufgabe übernommen haben. Dies soll allerdings nur für die Zukunft gelten, die Vergangenheit ist davon ausdrücklich ausgenommen. Zum anderen legt die Richtlinie hier aber auch eine Verantwortung für die Umsetzung der Richtlinie fest, indem sie konkretisiert:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass (die oben definierten) digitale Arbeitsplattformen folgende Informationen den zuständigen Behörden und den Vertretern von Personen (also beispielsweise Arbeitsrechtsanwälte), die Plattformarbeit leisten, zur Verfügung stellen:

– die Anzahl der Personen, die Plattformarbeit über die betreffende digitale Arbeitsplattform leisten, aufgeschlüsselt nach dem Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihrem Vertrags- oder Beschäftigungsstatus,
– die von der digitalen Arbeitsplattform festgelegten und für diese Vertragsverhältnisse geltenden allgemeinen Bedingungen,
– die durchschnittliche Dauer der Tätigkeit, die durchschnittliche wöchentliche Zahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Person und das durchschnittliche Entgelt für die Tätigkeit von Personen, die regelmäßig Plattformarbeit über die betreffende digitale Arbeitsplattform leisten,
– die Vermittler, mit denen die digitale Arbeitsplattform in einem Vertragsverhältnis steht.

Die Informationen müssen mindestens alle sechs Monate aktualisiert werden und auch jedes Mal, wenn die Bedingungen inhaltlich geändert werden. Die zuständigen Behörden und die Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, haben das Recht, die digitalen Arbeitsplattformen um zusätzliche Klarstellungen und Einzelheiten zu jeder bereitgestellten Information zu ersuchen, einschließlich Einzelheiten zum Arbeitsvertrag. Die digitalen Arbeitsplattformen legen auf ein solches Ersuchen unverzüglich eine begründete Antwort vor.“

Ein Taxi-Times-Leser hatte in einem Kommentar auf die mögliche gewerbliche Tragweite der Regelungen der Plattformrichtlinie aufmerksam gemacht. Er verweist darauf, dass eben diese Richtlinie ein Grund sein könnte, warum derzeit so viele Mietwagenunternehmer ins Taxigewerbe zu wechseln versuchen: „Die Umsetzung der Richtlinie könnte das bisherige Geschäftsmodell von Plattformen wie Uber mit selbstständigen Mietwagenunternehmen erheblich erschweren. Sollte die Umsetzung dazu führen, dass Fahrer bzw. die Beschäftigungsverhältnisse stärker Uber zugerechnet werden, könnte die Vermittlung über das bisherige Mietwagenmodell deutlich unattraktiver werden. Im Extremfall könnte sich Uber deshalb stärker oder sogar überwiegend auf die Vermittlung konzessionierter Taxis konzentrieren.“

Man darf nun sehr gespannt sein, ob und wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Anforderungen der EU bis zum 2. Dezember dieses Jahres tatsächlich umsetzt. Taxi Times wird berichten. rw

Erklärung zum Beitragsbild: Die Plattformrichtlinie spinnt Uber ein, weil sie hohe Anforderungen stellt, gegen die Uber sich nicht verwehren kann. Damit verfängt sich UBER möglicherweise im Spinnennetz der EU: Foto aus Pixabay, bearbeitet von Remmer Witte

Tags: Europäischer RatPlattformrichtliniePrekäre BeschäftigungUber & Co.
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Remmer Witte

Nach über 40 Jahren als Fahrer, Disponent und Chef im Taxi- und Mietwagengewerbe ist der Niedersachse heute unter anderem für einen taxinahen Dienstleister aktiv. Seine Themen sind die Branchenzukunft und -politik und die kleinen Dinge im Alltag des Gewerbes.

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