Das Verwaltungsgericht München beanstandet die räumliche Reichweite der Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagen in der bayerischen Landeshauptstadt. Der Bundesverband Taxi und Mietwagen sieht darin kein grundsätzliches Nein zu Mindestpreisen und verweist auf Dortmund als Vorbild für eine angepasste Regelung.
Das Verwaltungsgericht München hat fünf Eilanträgen gegen die städtische Mindestpreisregelung für Mietwagen stattgegeben. Mit den Beschlüssen vom 6. Oktober, die das Gericht am 8. Oktober bekanntgab, müssen sich die erfolgreichen Antragsteller vorläufig nicht an die Mindestbeförderungsentgelte halten. Ausschlaggebend ist die nach Auffassung des Gerichts überschrittene örtliche Zuständigkeit der Landeshauptstadt.
Ohne Vereinbarungen mit anderen Genehmigungsbehörden dürfe München lediglich Mindestentgelte für Fahrten festlegen, die ausschließlich im Stadtgebiet stattfinden. Die Allgemeinverfügung erfasse jedoch auch Fahrten mit einem Start- oder Zielpunkt außerhalb Münchens. Zudem gelte sie für Fahrten, deren Start und Ziel innerhalb der Stadt liegen, deren Strecke aber teilweise über fremdes Gebiet führt – beispielsweise über die Autobahn A 99.
Weil sich die beanstandeten Regelungen nach Einschätzung der Kammer nicht sinnvoll vom übrigen Inhalt abtrennen lassen, sei die Allgemeinverfügung „voraussichtlich insgesamt rechtswidrig“. Die anderen zwischen den Beteiligten strittigen Rechtsfragen musste das Gericht deshalb nicht entscheiden. Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig; München kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erheben.

Der Bundesverband Taxi und Mietwagen (BVTM) warnt in einer Stellungnahme vom 9. Oktober davor, die Eilentscheidung als grundsätzliches Scheitern kommunaler Mindestpreisregelungen zu interpretieren. „Denn das Gericht hat nicht gesagt, dass Kommunen keine Mindestpreise festlegen dürfen. Es hat vielmehr deutlich gemacht, worauf sie bei der konkreten Ausgestaltung achten müssen“, erklärt BVTM-Präsident Gregor Beiner. Für den Verband ist die Entscheidung daher ein Auftrag, die Münchner Regelung anzupassen.
Als Vorbild nennt der BVTM Dortmund. Nach den gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Mindestpreisregelung in Essen habe Dortmund seine eigene Allgemeinverfügung so ausgestaltet, dass die Mindestentgelte ausdrücklich nur für Fahrten gelten, die innerhalb des Stadtgebiets starten und auch enden. Damit berücksichtige die Stadt genau jene Zuständigkeitsbedenken, die nun auch das Münchner Gericht geäußert habe.
„Wir müssen das Rad nicht neu erfinden. Mit den Erfahrungen aus Essen und der darauf aufbauenden Regelung in Dortmund liegt bereits eine Blaupause auf dem Tisch“, sagt Beiner. München könne diese Erfahrungen nutzen. Entscheidend sei, dass die Stadt am Ziel fairer Wettbewerbsbedingungen im Personenbeförderungsmarkt festhalte.
Nach Darstellung des Bundesverbands hatte es seit Inkrafttreten der Münchner Mindestpreise eine spürbare Rückverlagerung von Verkehrsaufkommen aus den von ihm als Dumping-Angebote bezeichneten Mietwagenverkehren in den Umweltverbund und das Taxigewerbe gegeben. Konkrete Zahlen nennt die Stellungnahme dazu nicht.
Solche Zahlen nennt dafür Bolt, einer der Plattformvermittler, die aufgrund der Mindestpreisregelung ihre bisherigen Dumpingpreise anheben musste. Im Monat nach der Neuregelung sei die Nachfrage um 44 Prozent eingebrochen, berichtete das Unternehmen der Deutschen Presseagentur (dpa). „Innerhalb weniger Wochen wurde damit nahezu ein ganzes Jahr Marktwachstum ausgelöscht“, teilte das Unternehmen mit. „Gleichzeitig fanden rund 40.000 Fahrten überhaupt nicht mehr statt – ein Hinweis darauf, dass viele Menschen angesichts der höheren Preise ganz auf diese Mobilitätsoption verzichtet haben.“
Auch der Verband „Wirfahren“, eine Lobbyvertretung von Uber, kritisiert das MBE: „Man gefährde damit Arbeitsplätze und unternehmerische Existenzen in der Mietwagenbranche“, teilte man der dpa mit.
Was beide trotz besseren Wissens verschweigen: Die angeschlossenen Mietwagenpartner können durch die Mindestpreise jetzt endlich einigermaßen wirtschaftlich arbeiten. Die Dumpingpreise, zu denen sie ohne MBE für die Plattformen fahren müssen, zwingen die Mietwagenbetreiber zu systematischen Verstößen gegen geltendes Recht. Das habe die Münchner Behörde auch bei Betriebsprüfungen festgestellt. Nach Erkenntnissen des Hauptzollamtes München verstießen die Anbieter „fast flächendeckend gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften“, berichtet die dpa. Auch das Mindestlohngesetz sei regelmäßig missachtet worden.
Auch die Münchner Grünen-Fraktion bezieht sich in einer aktuellen Stellungnahme auf diesen Sachverhalt: „Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein herber Rückschlag für das Taxigewerbe und vor allem für den fairen Wettbewerb“, sagt Sibylle Stöhr, stellvertretende Vorsitzende der Fraktion Die Grünen – Rosa Liste und Vorsitzende der Taxikommission. „Wir haben den Mindestpreis vor allem deshalb eingeführt, um Arbeitnehmerrechte zu schützen. Das Hauptzollamt hat immer wieder berichtet, dass Plattformfahrdienste flächendeckend gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften sowie gegen das Mindestlohngesetz verstoßen. So etwas wollen wir nicht tolerieren. Uber und Co. halten ihre Preise oft künstlich niedrig. Nun ist der Mindestpreis ausgesetzt, eine faire Bezahlung im Fahrdienstsektor wird so blockiert. Der Schutz vor ruinösem Wettbewerb fällt vorerst weg.“
Frau Stöhr beschreibt auch die nächsten Schritte der Stadt: Man müsse nun das Urteil in der Hauptsache abwarten. Danach werde die Verwaltung prüfen müssen, ob und wie die rechtlichen Rahmenbedingungen nachgebessert werden können. „Für uns als Fraktion ist klar, dass die politische Debatte über soziale Mindeststandards im Mietwagenverkehr durch das aktuelle Urteil nicht vorbei ist. Wir werden diese Debatte auch auf Landes- und Bundesebene weiter vorantreiben. Wir möchten nicht tatenlos zuschauen, wie unsere Taxis vom Markt gefegt werden.“
Die Ausweitung auf bundesweite Ebene greift auch der BVTM auf: Auch andere Kommunen sollten ihre Planungen nach Ansicht des Bundesverbands weiterverfolgen und die bisherigen gerichtlichen Hinweise von Anfang an berücksichtigen. Die Entscheidungen in den Hauptsacheverfahren stehen noch aus. „München sollte jetzt nachbessern, nicht aufgeben“, fordert Beiner, selbst Taxiunternehmer in der bayerischen Landeshauptstadt. „Der Weg zu rechtssicheren Mindestpreisen führt über bessere Regelungen – nicht über den Verzicht auf Regulierung.“
Hintergrund des Eilbeschlusses ist die seit dem 4. Juli 2026 geltende Allgemeinverfügung der Stadt München. Sie verpflichtet die erfassten Mietwagenunternehmen zur Einhaltung einer Preisuntergrenze. Als behördliche Anordnung richtet sie sich an einen bestimmten Kreis von Betroffenen, ohne jedem Unternehmen einzeln zugestellt werden zu müssen. Grundlage ist § 51a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes. Vorgesehen sind 5,13 Euro Grundpreis, zuzüglich 2,43 Euro je Kilometer für die ersten sieben Kilometer und 2,25 Euro je weiterem Kilometer, jeweils einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich ist die kürzestmögliche Fahrtstrecke. Höhere Preise sind zulässig; ausgenommen sind Aufträge, die nachweislich mindestens eine Stunde vor Fahrtantritt beim Mietwagenunternehmen eingehen. jh
Beitragsfoto: Symbolbild Verwaltungsgericht München Foto: Verwaltungsgericht München






