Das Landgericht Köln urteilte, dass mytaxi sich der Beihilfe zum Rechtsbruch schuldig mache und gegen das UWG verstoße, wenn es nahegelegene Aufträge an Taxis vermittelt, die sich außerhalb ihrer Betriebssitzgemeinde aufhalten. Eine Klausel in den Teilnahme-Verträgen reicht nicht zur Abwälzung der rechtlichen Verantwortung aus. Vielmehr müsse Intelligent Apps die mytaxi-App umprogrammieren, um den Rechtsverstoß auszuschließen.
Update 02.08.: mytaxi will Berufung einlegen
Die App vermittelt bislang Bestellungen von Fahrgästen an das nächste freie Taxi, das mit mytaxi kooperiert – und zwar unabhängig von dessen Betriebssitz. Ein ortsfremdes Taxi, z.B. aus einer Umlandgemeinde, kann so zum Beispiel durch die vibrierende Großstadt cruisen und bekommt dann dort einen Fahrauftrag von mytaxi zugteilt, weil es gerade in der Nähe des Bestellers ist. Bei der Auftragsvermittlung profitiert die Daimler-Tochter Intelligent Apps mit einer Provision von sieben Prozent des Bruttofahrpreises. Zum Schaden für den Kunden: Ein ortsunkundiger Fahrer befördert ihn dann zu einem anderen, meist teureren Umland-Tarif. Und potenziell auch zum Schaden der Funktionsfähigkeit des Taximarktes, wie das LG Köln befand (Aktenzeichen 81 O 33/18).
So geschehen in Köln, nach Erfahrungen der genossenschaftlichen Zentrale auch des öfteren. Für die juristische Seite reichte aber ein einziger Fall aus, in dem ein Taxifahrer einer Umlandgemeinde einen Fahrauftrag in Köln erhielt, wo er sich frei aufhielt. Die Genossenschaft Taxi Ruf Köln mahnte mytaxis Betreibergesellschaft Intelligent Apps zuvor mehrmals erfolglos ab und beantragte schließlich bei Gericht, es möge mytaxi untersagen, Taxibestellungen in Köln an auswärtige Taxis zu vermitteln. Die Zivilkammer des Landgerichts erließ die einstweilige Verfügung und die Kammer für Handelssachen bestätigte sie nach Widerspruch von Intelligent Apps durch Urteil.
Spätestens durch die Annahme des Funkauftrages von mytaxi zu einer Fahrt innerhalb Kölns sei erwiesen, dass er sich außerhalb der Betriebssitzgemeinde bereitgehalten und gegen § 47 (2) des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verstoßen habe, so urteilte das LG Köln. Die App-Betreibergesellschaft selber sei zwar nicht Normadressatin des PBefG, so komme Täterschaft nicht in Frage, wohl aber vorsätzliche Beihilfe zum Rechtsverstoß des Taxifahrers. Dieser Paragraf 47 sei auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Er soll außerdem eine Umgehung der kommunalen Konzessionierungen verhindern und leiste Beitrag zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gewerbes und zum Verbraucherschutz, so sei der Verstoß gegen das UWG erheblich und durch die Wiederholungsgefahr auch dringlich zu verhindern.
Das Gericht ordnete an, das mytaxi seine App umprogrammieren müsse, so dass Taxis über die mytaxi-App nur noch Aufträge vermittelt bekommen, die von Kunden innerhalb ihrer Betriebssitzgemeinde bestellt wurden. mytaxi sind sowohl die Betriebssitze als auch Standorte bekannt; außerdem war der Intelligent Apps zuvor bekannt, dass solche Verstöße möglich sind, so hat mytaxi in seinen Vertragsbedingungen explizit darauf hingewiesen, dass der Fahrer bzw. Unternehmer verpflichtet sei, für ihn geltende Gesetze einzuhalten. Diese Abwälzung der Verantwortung allein auf die angeschlossenen Unternehmer ist juristisch nicht möglich. mytaxi habe selbst dargelegt, dass es trotz dieser Vereinbarungen zu Verstößen kommt und wisse daher um die Unwirksamkeit dieses Mittels, heißt es in dem Urteil. Deswegen müsse sie durch Umprogrammierung, den Abgleich von Standort des Kunden und Betriebssitz des Taxis, dafür sorge tragen, dass diese Rechtsverstöße nicht mehr möglich sind.
mytaxi teilte der Taxi Times mit, man akzeptiere das Urteil. Auf die Frage, ob die Umprogrammierung stattfinde, antwortete Alexander Mönch: „Wir arbeiten jeden Tag mit Hochdruck daran, unsere App-Vermittlung zu optimieren und an die komplexen Umstände im Taxigewerbe anzupassen. Die Verbesserungen wollen wir natürlich auch schnellstmöglich implementieren.“ Auf die Frage, wie die Verstöße bis zur Umsetzung der Umprogrammierung zu verhindern seien, verwies Mönch noch ein mal auf die Verpflichtung der Unternehmer und Fahrer, sich an die Gesetze zu halten. prh
Update: mytaxi will Berufung einlegen
Gegen das jüngste Urteil des Landgerichts Kölns will mytaxi Berufung einlegen. „mytaxi hat sich nach Prüfung der Urteilsgründe entschieden, Berufung gegen das Urteil des Kölner Landgerichts einzulegen. Die technische Weiterentwicklung der Auftragsvergabe treiben wir unabhängig davon voran,“ ließ mytaxi heute am 02.08. der Taxi Times kurz und bündig mitteilen. prh
Symbolfoto: mytaxi
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Wenn ich von Leverkusen aus in der Kölner Taxizentrale anrufe, dann schicken mir die doch auch ein Taxi, oder etwa nicht ?
Das machst du aber ganz bewusst so, als Kunde. Im Fall von mytaxi, weiß der Kunde nichts von seinem „Glück“. Ganz besonders zum Nachteil des Kunden ist es, wenn dann ein teuerer Tarif gilt.
Da bestellen Sie aber auch bewusst ein ortsfremdes Taxi. Bei Bestellung über eine Zentralen-unabhängige App ist aber zu erwarten, dass ein örtlich zuständiges Fahrzeug kommt.
Wenn ich im Raum Köln unterwegs bin und eine Taxe benötige, rufe ich immer in der Kölner Taxizentrale an. Nachdem mir mal ein Fahrer erklärt hatte, dass ich dort auch von anderen Städten aus anrufen könne, tue ich dies. Ich wurde immer gut bedient. In einem Kommentar weiter unten wird das Wort „Pflichtfahrgebiet“ benutzt. Ich glaube, diesen Begriff hat der seinerzeitige Fahrer auch benutzt und dass zu diesem Gebiet auch die Städte Bonn und Leverkusen gehören würden. Ob das jetzt ein Leverkusener Taxi war, welches mich dort abgeholt hatte, weiss ich nicht mehr. Es wäre mir auch egal gewesen, wichtig ist nur, dass überhaupt eine Taxe kommt.
Wenn ich einen Fahrer als Stammfahrer habe und von Ihm auch außerhalb seines Pflichtfahrgebietes abgeholt werden möchte, sollte das auch zukünftig über die App möglich sein.
Richtige Entscheidung. Wir haben die ganze Zeit uns mit Siegburger-, Bonner- und Gladbacher Taxis auseinandersetzen müssen. Die haben sich am Flughafen Bereitgestellt und auf MyTaxi Aufttäge gewartet. Für die Kommentatoren über mir: Wenn Ihr Stammgöste habt, dann rufen die Euch auch privat an. Die App brauchen die nicht. Mit der App können die soweit ich informiert bin auch ohne Bestellung bezahlen. Im Übrigen schadet Ihr meiner Meinung nach euch selbst, wenn Ihr mit MYTaxi zusammenarbeitet. Sobald autonomes Fahren möglich ist braucht MYTaxi keine Taxifahrer. Wenn Eure Zentralen dann bis dahin kaputt sind wird Euch keiner helfen. Jede MyTaxi-Fahrt ist quasi Beihilfe zum Untergang des Taxigewerbes. Wie gesagt ist das eine Meinungsäusserung und keine Tatsachenbehauptung. Das stelle ich deswegen klar, damit MyTaxi nicht auf dumme Gedanken kommt.
Das hat mir jetzt doch keine Ruhe gelassen und ich bin fündig geworden: „Das Pflichtfahrgebiet (der in Köln zugelassenen Taxen) erstreckt sich über die Stadt Köln hinaus auf die Städte Bonn, Düsseldorf, Leverkusen und Solingen, den Rhein-Kreis Neuss, den Rhein-Erft-Kreis, den Rheinisch-Bergischen-Kreis, die Städte Monheim, Langenfeld, Hilden, Haan, Erkrath und Mettmann des Kreises Mettmann, die Städte Euskirchen und Zülpich sowie die Gemeinde Weilerswist des Kreises Euskirchen und den Rhein-Sieg-Kreis ausgenommen die Gemeinden Windeck, Eitorf und Ruppichteroth.“ Wenn ihr Kölner in diesem Gebiet Fahrtaufträge annehmen und ausführen dürft (sogar müsst), Warum sollen dies die Siegburger-, Bonner- und Gladbacher Taxis bei euch nicht auch dürfen ?
Hallo Frau Weimar,
es freut mich, dass Sie sich so gut informieren. Das Thema ist aber noch viel komplexer. Pflichtfahrgebeit bedeutet, dass ein Taxi aus seinem Heimatgebiet (in dem Fall Köln) auch bei Fahrten in bestimmte Gebiete eine Beförderungs- und Tarifpflicht hat. Ein Kölner Taxifahrer muss also von Köln aus auch eine Fahrt nach Gladbach durchführen und zwar genau zum Kölner Taxitarif. Fahrtziele außerhalb des Kölner Pflichtfahrgebiets (z.B. Düsseldorf), können Taxifahrer anfahren, sie müssen es aber nicht. Wenn sie fahren, dann können sie auch den Tarif frei vereinbaren.
Es wird aber noch ein wenig komplizierter: Kölner Pflichtfahrgebiet bedeutet nicht, dass in diesem Gebiet jedes Kölner Taxis überall auf Aufträge warten darf. Das dürfen sie nur im Kölner Stadtgebiet. Sie sind also verpflichtet, jede Fahrt von Köln aus nach außerhalb (innerhalb des Pflichtfahrgebiets) durchzuführen, müssen danach aber immer in ihr Stadtgebiet zurückkehren. Warum? Weil beispielsweise in Gladbach eigene Taxiunternehmen Konzessionen besitzen und dort auch eigene Taxipreise gelten. Soviel mal in Kürze. Vielleicht können Kölner Kollegen das hinsichtlich der unterschiedlichen Taxipreise noch konkretisieren. Die Redaktion
Kölner Stadtrecht endet doch … an der Stadtgrenze !
Wie kann es (der Tarif) darüberhinaus Gültigkeit haben ?
Die Festlegung des Pflichtfahrgebietes ist Länderrecht. „Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.“ (§ 51 PBefG).
Düsseldorf gehört auch zum Pflichtfahrgebiet des Kölner Taxen.
Ablehnung oder gar „Preisverhandlungen“, wie sie etwa nach Krefeld möglich wären, sind nicht zulässig.
Köln gehört zum Pflichtfahrgebiet der Düsseldorfer Taxen:https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt30/stadtrecht/pdf/33_202_1.pdf
Sollten sich die Gemeinden dieser Überlappungsgebiete nicht mal drauf einigen, wenigstens einheitliche Tarife zu vereinbaren ?
Moin liebe Leser,
hier ist die Betriebssitzgemeinde und das Pflichtfahrgebiet zu unterscheiden. Die Wörter selbst sind da nicht mal missverständlich.
Eine Bereitstellung außerhalb der Betriebssitzgemeinde ist nicht erlaubt (sonst bräuchte man keine örtliche Konzessionierung, ist klar, oder?). Wenn ein Kunde aus Leverkusen ein in Köln ordnungsgemäß bereitgestelltes (weil in Köln Betriebssitz) Taxi bestellt, dann ist das kein Verstoß gegen das Gesetz.
Das Pflichtfahrgebiet definiert das Gebiet, in dem – achtung achtung 😉 -Beförderungen Pflicht sind.
Mfg Philipp Rohde
Wenn du aus Leverkusen ein Kölner Taxi bestelst, ist das deine ganz bewusste Entscheidung und etwas anderes als eine Fahrtvermittlung in Vollautomatik.
Immer daran denken, der Taxifahrer der über mytaxi Aufträge ranholt ist, soweit ich informiert bin, nicht verpflichtet einen Auftrag anzunehmen wenn er außerhalb seines Gebietes liegt. Wenn er das doch tut ist es seine eigene Entscheidung und ähnlich dem das er anhält wenn er rangewunken wird…. Also…. Wer ist hier wohl der………?
Das PBefG unterscheidet zwischen Direkteinsteigern und Bestellaufträgen. Während Du Einsteiger nur in deiner Betriebssitzgemeinde aufnehmen darfst, gilt diese Regelung nicht bei Bestellungen. MyTaxi-Aufträge darfst Du also überall annehmen.
Bei einer App-Bestellung erwartet der Kunde keine Taxe aus dieser oder jener Stadt, er will einfach nur schnell und unkompliziert eine Taxe haben, der Tarif ist ihm dabei sowas von egal ! zumal sie sich eh nicht groß unterscheiden. MyTaxi sollte seine Kunden darauf hinweisen, dass die Fahrt ausführende Taxe nicht der Bestellgemeinde zugehörig sein muss. Möchte der Kunde das, darf er nicht mit myTaxi bestellen.
MyTaxi sollte die Halteplatz-Vermittlung einführen. Die im gesamten Stadtgebiet eingerichteten Plätze sind doch der Vorteil des ‚Systems Taxi‘. Auch eine Vermittlung sollte dieses Ordnungsmittel beachten. Steht dort keiner, kann immer noch an die nahestgelegene Taxe vermittelt werden -auch wenn sie von auswärts kommt- Einheimische sind ja nicht genügend da und Auswärtige dürfen sich nicht auf fremde Halteplätze stellen.
Und immer dran denken: unser Feind ist nicht der (auswärtige) Kollege oder die Konkurrenz-Zentrale, er schreibt sich U-B-E-R !
Das ewige gezanke.. meine Fahrgäste.. deine Fahrgäste..
Da wundert es einen schon, dass überhaupt noch Leute mit der Taxi fahren.
(oder gar deshalb nun Weniger?)
Tja, das Taxi Geschäft ist hart umkämpft…..