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Neue Kniffe aus dem Lohnbüro – kaum zu glauben, trotzdem wahr?

von Remmer Witte
7. Oktober 2026
Lesedauer ca. 5 Minuten.
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Neue Kniffe aus dem Lohnbüro – kaum zu glauben, trotzdem wahr?
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Taxi- und Mietwagenunternehmen leiden unter hohen Lohnnebenkosten und unter der Minijobgrenze. Der Taxiunternehmer Lars Bittner aus Hannover hat dazu einige Ideen auf Lager, die bei seinem Vortrag in Bad Nenndorf viele Kollegen aufhorchen ließen.

Nicht erst seit der Diskussion um die Rentenreform wird klar, dass die Differenz zwischen Brutto und Netto in Deutschland oftmals sehr groß ist und viele Beschäftigte daher gar nicht so scharf darauf sind, mehr als unbedingt nötig zu arbeiten. Jeder Euro Nettolohn schlägt unternehmerisch in den Lohnkosten oftmals mit dem eineinhalbfachen oder mehr zu Buche – und all das in Bezug auf die Verbraucherpreise dann sogar noch zuzüglich Mehrwertsteuer. Wer neben seiner Hauptbeschäftigung einfach noch als Aushilfsfahrer ein paar Euro dazu verdienen möchte, kostet seinen Chef einiges mehr, als der ihm auszahlen kann.

Schon seit Längerem beschäftigt sich Lars Bittner als Unternehmer und stellvertretender Vorsitzender der Fachvereinigung Taxi und Mietwagen im GVN damit, wie er im deutschen Regulierungsdschungel das Beste für sein Unternehmen, aber parallel auch für seine Beschäftigten herausholen kann. Kernthema ist somit die Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Diese türmt inklusive Arbeitgeberanteil schon bei Geringverdienern schnell eine Abgabenlast von insgesamt mehr als fünfzig Prozent auf. Auch für Aushilfen fallen immerhin dreißig Prozent pauschalisierten Kosten für den Arbeitgeber an. Parallel sind maximal zehn Wochenstunden im Nebenjob erlaubt, ein weiteres Hemmnis für die Schichtbesetzung.

Lars Bittner ist stellvertretender Vorsitzender der Fachvereinigung Taxi und Mietwagen im GVN.

Bittners Ziel ist es, mit legalen Tricks die Abgaben zu senken. In seinem Vortrag auf dem niedersächsischen Taxi-Tag des GVN in Bad Nenndorf konnte er den Teilnehmern einige Ideen präsentieren, bei denen er mit kleinen Kniffen einen überraschend großen Effekt erzielen kann. Bei aller Euphorie war ihm jedoch sehr wichtig festzuhalten, dass sein Vortrag keine Rechtsberatung ersetzen könne. Auch sollten Nachahmer seine Ideen zunächst bis zum Kern durchdrungen haben, bevor sie deren Vorteile für ihr eigenes Unternehmen zu nutzen versuchten. Diesen beiden Feststellungen schließt sich Taxi Times hier ausdrücklich an, auch um niemanden zu unverantwortlichen Risiken zu verführen.

Wo beginnt die Geschichte? Kurz nach Veröffentlichung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) studierte Bittner dieses wie viele andere Taxler ganz genau und suchte nach Möglichkeiten, mit denen sich die bis dahin gewerbeüblichen Prozententlohnungen und ein starrer Mindeststundenlohn harmonisieren ließen. Im MiLoG war (und ist) zu lesen, dass die Höhe des Mindestlohns pro Zeitstunde festgelegt ist und dass () der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem () folgenden Kalendermonat auszugleichen hat. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

Anhand ergänzender rechtsverbindlicher Veröffentlichungen des Zolls erkannte Bittner dann tatsächlich Spielräume, die bis heute unverändert gültig sind. Danach sind „alle im Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers () geeignet, den Mindestlohnanspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.“

Beispiele für berücksichtigungsfähige Zulagen und Zuschläge sind danach unter anderem Zuschläge und Zulagen, deren Zahlung Folgendes voraussetzt: überdurchschnittliche qualitative Arbeitsergebnisse – wie Provisionen – oder auch Arbeit zu besonderen Zeiten – wie Sonn-, Feiertagsarbeit. Ein Beispiel für Zulagen und Zuschläge, die im Rahmen des Mindestlohngesetzes nicht berücksichtigt werden, sind dagegen Zuschläge für Nachtarbeit.

Bittner sah in diesen Fakten zwei gravierende Konsequenzen: Zum einen ist der Mindestlohn somit nicht auf den Tag der Arbeitsleistung bezogen, sondern muss sich nur als Minimalwert im Monatsdurchschnitt für alle Arbeitsstunden ergeben. Unter dieser Prämisse kann also beispielsweise auch eine einmalige jährliche Zahlung von Weihnachtsgeld im Dezember eines Jahres auf den Mindestlohn im November (nicht aber auf Vormonate) angerechnet werden. Gleichzeitig erkannte Bittner, dass viele der Kollegen am Steuer auch gern mehr als die gesetzliche Pause machen, wenn im Ergebnis die ausgezahlte Lohnsumme dann trotzdem stimmt.

Damit ermöglichen die Zuschläge beispielsweise die Beschäftigung von Aushilfen auch an zwei Wochenendtagen, solange die tatsächliche entlohnte Monatsarbeitszeit durchschnittlich 10 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Denn wer in umsatzschwachen Schichtanteilen viel Pause macht, gleichzeitig aber auch viele steuerfreie Zuschläge kassiert, bekommt als Aushilfe netto das gleiche ausgezahlt wie jemand, der nur die gesetzlichen Mindestpausen nimmt und den Rest der Zeit bezahlt am Taxistand wartet. Und der Unternehmer spart auch noch Geld. Wird dieses Modell in einer Hauptbeschäftigung realisiert, bleibt neben Einsparungen für den Betrieb mehr Netto vom Brutto – allerdings mit dem Nachteil geringerer Renteneinzahlung für den Beschäftigten. Vermeintlich sind daran viele Kollegen aber auch nicht interessiert, da sie sich im Rentenfall eh als ergänzend Grundsicherungsempfänger wähnen.

Als mögliche lohnergänzend steuerfreie Zuschlagsoptionen hatte Bittner dann folgende Optionen ausgemacht:

  • Sonn- und Feiertagszuschläge
  • Verpflegungsmehraufwand von aktuell 14 Euro bei minimal 8 Stunden Abwesenheit (inklusive Arbeitswegen)
  • Nutzung von privaten Handy- und Festnetzanschlüssen (maximal 20 Prozent und maximal 20 Euro / Monat)
  • Fahrtkosten: aktuell max. 0,38 Euro pro Kilometer bei privater PKW-Nutzung

(natürlich nur, wenn die Ablösung nicht zu Hause erfolgt und das Taxi vor der Tür parkt)

  • Sachbezüge von maximal 50 Euro / Monat (Achtung: es darf keine Auszahlung möglich sein)
  • Gewerbeübliche Nachtzuschläge von ca. 20 Prozent (Details siehe Taxi Times)
  • Mankogelder als Risikoausgleich für die Führung einer Kasse (max. 16 Euro/Monat – rechtlich umstritten)

Allerdings gäbe es hier einige Fallstricke, berichtete Bittner, wie beispielsweise auch die Website des Finanzministeriums zeigt. Zusätzlich gilt in der Sozialversicherung eine vom Steuerrecht abweichende Regelung. Danach sind steuerfreie SFN-Zuschläge nur insoweit beitragsfrei, als sie sich aus einem Grundlohn von maximal 25,00 Euro berechnen. Übersteigt der Grundlohn diesen Betrag, ist der übersteigende Teil der Zuschläge beitragspflichtig.

Ebenfalls wissenswert: Im Krankheits- oder Urlaubsfall unterliegen alle Zuschläge der Lohnfortzahlung und sind dann auch steuer- und beitragspflichtig, denn frei sind sie nur, wenn die Zuschläge auf Basis tatsächlich geleisteter Arbeit gezahlt werden. Für die krankheitsbedingten Lohnanteile, die aus vormaligen Zuschlägen entstanden sind, wirkt hier gemäß dem Informationsportal der Sozialversicherung eine wichtige Ausnahme, denn die im Krankheitsfall lohnanteilig zu berücksichtigenden Zuschläge wirken sich nicht auf den Status der geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. In diesen Fällen sind allerdings trotzdem auch von dem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag die im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Abgaben zu zahlen. Diese Ausnahmeregelung findet wiederum keine Anwendung für zu berücksichtigende Zuschläge während bezahlter Urlaubs- oder Feiertage, weil diese Zahlung vorhersehbar war.

Das Problem an den grundsätzlich sehr wohl fundierten Ideen von Bittner sahen im Nachhinein viele der Teilnehmer darin, dass Unternehmen, die diese Vorschläge nutzen wollen, bei der Umsetzung wirklich absolut fit sein müssen. Sie müssen stets in der Lage sein, jedes Detail sowohl ihren Mitarbeitern als auch Prüfern der Sozialversicherung und des Finanzamtes nachhaltig erklären zu können, denn die Steuerberater werden dazu nur bedingt zur Verfügung stehen.

Hier schafft sich jedes Unternehmen also eine Baustelle, die stets höchstmögliche Aufmerksamkeit und Anwesenheit erfordert. Ob dies die dabei sicherlich nicht unerheblichen Ersparnisse rechtfertigt, muss dann jeder für sich selbst entscheiden. Bittners Ideen sind jedenfalls definitiv nichts für Anfänger, sondern wohl nur etwas für Profis.

Beitragsfoto: Lars Bittner (stehend) hatte in Bad Nenndorf für seine Kollegen viele Tipps im Gepäck.

Tags: GVNLars BittnerLohnnebenkostenMinijobNiedersächsischer Taxi- und MietwagentagSteuern
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Remmer Witte

Nach über 40 Jahren als Fahrer, Disponent und Chef im Taxi- und Mietwagengewerbe ist der Niedersachse heute unter anderem für einen taxinahen Dienstleister aktiv. Seine Themen sind die Branchenzukunft und -politik und die kleinen Dinge im Alltag des Gewerbes.

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