Seit der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes haben auch Taxis einen Anspruch auf Regionalisierungsmittel. Doch um diesen Anspruch auch geltend machen zu können, müssen die Nahverkehrsgesetze der Bundesländer angepasst werden. Der Taxi-Bundesverband BVTM hat dazu ein entsprechendes Konzept vorgelegt.
Michael Oppermann, Geschäftsführer des Bundesverbands Taxi- und Mietwagen (BVTM), präsentierte dieses Konzept im Rahmen des Koblenzer Nahverkehrstages. Die neuen Formen des Bedarfsverkehrs, wie sie in der seit August 2021 in Kraft getretenen Novelle des PBefG definiert sind, müssten nun auch in die Nahverkehrsgesetze aufgenommen werden. Zudem müsste eine weitere Stellschraube zur Anwendung kommen, die im neuen Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verankert wurde: Das Taxi wurde ausdrücklich in das Regionalisierungsgesetz aufgenommen. Damit wurde die Voraussetzung geschaffen, Taxiverkehr finanziell zu unterstützen.
„Die Intention des Gesetzgebers ist klar“, heißt es dazu im 42-seitigen Konzept des BVTM: „Er erkennt zum einen die Notwendigkeit eines angemessenen Angebots an Taxis auch und gerade in ländlichen Gebieten, um den ÖPNV zu stärken. Andererseits begreift er auch, dass die Bereithaltung von Taxis hier kaum allein aus Fahrgasteinnahmen zu finanzieren ist.“
Nun gehe es also darum, dass „das Vorhalten eines angemessenen Angebots mit Taxis in die Ziel- und Zweckbestimmung der entsprechenden Landesgesetze aufgenommen werden, um den entsprechenden Zugang zu staatlichen Mitteln auch tatsächlich sicherzustellen.“
Der Taxi-Bundesverband leistet hier mit seinem Konzept Hilfestellung, indem er für jedes Landesnahverkehrsgesetz entsprechende Formulierungen vorschlägt, mit denen die Paragraphen ergänzt werden sollen.
In Sachsen-Anhalt beispielsweise müsste der Paragraph vier des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr verändert werden, indem dort zum einen der Begriff „Bedarfsverkehr“ ergänzt wird und zudem definiert wird, dass die Sicherstellung einer ausreichenden Verfügbarkeit von Taxen zu angemessenen Tarifen eine Aufgabe der Daseinsvorsorge sei. Ähnliche Ergänzungen schlägt der BVTM auch in den Nahverkehrsgesetzen von Bayern, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vor.
Bei manch anderen Bundesländern sei dagegen festzustellen, dass dort noch keinerlei Referenz auf „flexible Bedienformen“ aufgenommen worden sei. Dies könne beispielsweise beim Berliner Mobilitätsgesetz durch die Neuformulierung des Paragraph 4 angepasst werden: „Insbesondere […] soll die ausreichende Verfügbarkeit von Mobilitätsangeboten […] auch durch Verkehre nach § 8, Absatz 2 und § 2, Absatz 6 Personenbeförderungsgesetz sichergestellt werden. Die Ausgestaltung alternativer Bedienformen soll so erfolgen, dass sie auch dem Ziel einer ausreichenden Verfügbarkeit von Taxis dienlich ist.“
Der letztgenannte Punkt definiert das, was im Konzept als immer gleiche Stoßrichtung bezeichnet wird. „Die Bedarfsverkehre und die ausreichende Taxiverfügbarkeit sind aufzunehmen.
Als Kriterium für ein angemessenes Taxiangebot nennt das Konzept die Zahl der Taxis pro Einwohner. „Fällt diese Taxiabdeckung unter 1 Taxi pro 2.000 Einwohner, so ist von einem nicht mehr angemessenen Angebot auszugehen und entsprechend gegenzusteuern.“ Dafür stehen über die Regionalisierungsmittel öffentliche Fördertöpfe zur Verfügung.
Um eine solche Förderung der Taxiverfügbarkeit sinnvoll zu gestalten, hält der BVTM in seinem Konzept verschiedene Modelle für denkbar. Option eins wäre ein Bereitschaftsausgleich in Form einer finanziellen Leistung, die an das Bereithalten eines Taxis gebunden ist. Möglich wäre aber auch ein „Tarifdämpfer“, bei dem der Fahrgast weniger zahlen muss, der Unternehmer aber eine dem Taxitarif entsprechende Summe bekommt. Die Differenz würde dann von der Gemeinde übernommen. Ein Modell, das man von vielen AST- oder auch 50/50-Taxis kennt.
Als dritte Variante schlägt der BVTM ein Auktionsmodell vor. Hier würde man wirtschaftlich schwache Dienste als „Auktion mit negativen Preisen“ unter den Taxiunternehmern versteigern. „Derjenige erhält den Zuschlag, der am wenigsten staatliche Förderung hierfür will“.
Als sehr nah an der klassischen ÖPNV-Finanzierung ist der vierte Vorschlag einzustufen. Hier werden Taxiunternehmen für bestimmte, unwirtschaftliche Zeiten bestellt, denen dann – unabhängig vom tatsächlichen Fahrgastaufkommen – die Vollkosten des Unternehmens für die Einrichtung und Aufrechterhaltung des Dienstes erstattet werden.
Vorstellbar sind für den BVTM auch Mischtypen der hier aufgezählten Fördermodelle – verbunden mit der Empfehlung, die entsprechenden Dienste mit vorhandenen Fahrzeugen zu betreiben und zunächst zeitlich zu befristen, um diese zu erproben.
Das Konzept endet mit einem Appell an die Bundesländer, „ihre Nahverkehrsgesetze nun schnell anzupassen, um diese Modernisierung in die Praxis umzusetzen.“ Der Taxiverband bietet dazu eine konstruktive Begleitung an. jh
Beitragsfoto: Michael Oppermann vom Bundesverband Taxi präsentiert das Konzept für die Regionalisierungsmittel für Taxis. Foto BVTM