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Verbände kritisieren Referentenentwurf des BMF zur Kassenpflicht

von Remmer Witte
26. August 2026
Lesedauer ca. 4 Minuten.
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Verbände kritisieren Referentenentwurf des BMF zur Kassenpflicht

TMV, VSPV und TVD kritisieren weiter den Referentenentwurf zur geplanten Definition einer Kassenpflicht und die in der Kassenpflichtausnahmeverordnung (KassenPflAusnV-E) avisierten möglichen Ausnahmeregelungen für plattformbasierte Mietwagen – wenn auch mit unterschiedlicher Stoßrichtung.

Besonders differenziert diskutiert die Stellungnahme des Taxiverbands Deutschland (TVD) die von den Autoren selbst avisierte, aber offensichtlich verfehlte Steuergerechtigkeit und Waffengleichheit zwischen Taxi, Mietwagen und gebündeltem Bedarfsverkehr, die aus den Neuregelungen resultieren würde.

Der TVD legt hier seine Finger in die Wunde: Im Taxiverkehr bestehe bereits heute die Kombination aus einem TSE-gesicherten EU-Taxameter und einer tarifrechtlichen Benutzungspflicht, denn aufgrund der Tarifpflicht sei im Pflichtfahr- bzw. Tarifgebiet zwingend der Taxameter zu benutzen. Jede Beförderung werde damit lückenlos und TSE-gesichert erfasst, ein Ausweichen sei einem Taxiunternehmen rechtlich nicht möglich. Für Mietwagen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr bestehe demgegenüber zwar eine Ausstattungspflicht für einen Wegstreckenzähler mit TSE-fähiger digitaler Schnittstelle, nicht aber eine vergleichbare Pflicht zur tatsächlichen Benutzung: Ob das Gerät im laufenden Betrieb tatsächlich für jede Fahrt aktiviert werde, sei mangels Benutzungszwang weder personenbeförderungsrechtlich vorgeschrieben noch werde dies durch den Entwurf kontrolliert oder sanktioniert. Dieser für die Kontrollwirkung entscheidende Unterschied zwischen Taxameter mit Benutzungszwang und Wegstreckenzähler ohne Benutzungszwang bleibe im Entwurf vollständig unberücksichtigt.

Der TVD schlägt daher eine generelle Registrierkassenpflicht für Mietwagen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr vor – unabhängig davon, ob im jeweiligen Fahrzeug ein Wegstreckenzähler mit TSE vorhanden ist. Nur eine solche einheitliche Regelung könne die bestehende Wettbewerbsungleichheit zwischen den Verkehrsarten beseitigen und die Steuergerechtigkeit im Personenbeförderungsgewerbe wieder herstellen.

Des Weiteren sieht der TVD Klarstellungsbedarf bei der geplanten allgemeinen Befreiung von Steuerpflichtigen, die selbst oder durch ihr Personal Leistungen außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen und dafür nur eine unverzügliche Nacherfassung nach Rückkehr benötigen. Als Anwendungsbeispiele nenne die Begründung Weihnachtsmärkte und Skilehrer, also Fälle nur gelegentlicher Leistungserbringung außerhalb der festen Betriebsstätte. Der Wortlaut sei jedoch nicht auf solche Fälle begrenzt und ließe sich ebenso auf die entgeltliche Personenbeförderung im Taxi- und Mietwagenverkehr anwenden, da auch dort die Leistung außerhalb der Betriebsstätte erbracht und das Entgelt dort vereinnahmt werde. Ohne ausdrückliche Klarstellung bestünde die Gefahr, dass sich Mietwagen- und Bedarfsverkehrsbetriebe generell auf diese erleichterte Nacherfassung berufen könnten – unabhängig davon, ob im Fahrzeug ein Wegstreckenzähler vorhanden ist. Der TVD regt daher an, ausdrücklich klarzustellen, dass die entgeltliche Personenbeförderung mit Personenkraftwagen nicht unter diese Ausnahme fällt.

Zur Umsatzgrenze von 100.000 Euro Gesamtumsatz (§ 146b Absatz 1 AO-E): Auch die vorgesehene Bagatellgrenze kritisiert der TVD scharf. Im Taxiverkehr bestehe schon nach geltendem Recht keine Ausnahme von der Pflicht zum Einsatz eines TSE-gesicherten EU-Taxameters auch für Umsätze unterhalb von 100.000 Euro, denn die Aufzeichnungspflicht gelte dort unabhängig von der Betriebsgröße. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb für Mietwagen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr eine derartige Bagatellgrenze eingeführt werden solle, während kleinere Taxibetriebe schon heute ohne Rücksicht auf ihren Umsatz TSE-pflichtig seien. Gerade im bargeldintensiven Taxi- und Mietwagengewerbe bestehe bei einer derart hohen Schwelle zudem die Gefahr, dass Betriebe ihre Umsätze gezielt „kleinrechnen“ oder auf mehrere kleinere Einheiten aufteilen, um unterhalb der Grenze zu bleiben und sich so der Kassenpflicht zu entziehen. Der TVD schlägt daher vor, die Schwelle deutlich niedriger anzusetzen und sich hierfür an der Kleinunternehmergrenze aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG) zu orientieren.

Auch der Taxi- und Mietwagenverband Deutschland (TMV) warnt in seiner Stellungnahme vor einer Wettbewerbsverzerrung durch Schlupflöcher im neuen Kassenpflicht-Gesetz. Die geplante Pflicht, auch Mietwagen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr mit digitalen Wegstreckenzählern und zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) auszustatten, sei zwar ein richtiger Schritt hin zu mehr Steuergerechtigkeit und Transparenz. Nachdrückliche Kritik äußert der Verband jedoch betreffs drohender Schlupflöcher: Es dürfe keinesfalls dazu kommen, dass Mietwagen, die ausschließlich über digitale Plattformen vermittelt werden, von der Kassenpflicht der Abgabenordnung befreit bleiben und somit den klassischen Taxi- und Mietwagenunternehmen bessergestellt würden, denn solche Ausnahmen würden allen Gleichbehandlungsgrundsätzen widersprechen.

In den vergangenen Jahren wurde nach Einschätzung des TMV dabei schon oft beobachtet, dass plattformbasierte Fahrdienste durch unzureichende Kontrollvorgaben eiskalt bevorteilt wurden. Wenn der Gesetzgeber plattformvermittelte Mietwagen nun nicht konsequent in die strengen Aufzeichnungspflichten einbinde, verfehle er das selbst gesteckte Ziel eines fairen Wettbewerbs vollständig.

„Wir unterstützen den Kampf gegen Steuerhinterziehung und für einen wirksamen Steuervollzug vollkommen“, erklärt TMV-Präsident Thomas Kroker. „Ein fairer Wettbewerb kann aber nur funktionieren, wenn für alle Marktteilnehmer dieselben Regeln gelten. Es ist völlig unverständlich, warum traditionelle Betriebe strengen Kontrollen unterliegen sollen, während plattformvermittelte Fahrzeuge über rechtliche Grauzonen bevorzugt werden. Wer gewerblich Personen befördert, muss seine Umsätze lückenlos und manipulationssicher erfassen – ohne Sonderrechte für digitale Vermittlungsplattformen.“

Der Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen e. V. (VSPV)  äußert sich differenzierter als TVD und TMV: Der ebenfalls bundesweit aktive Mobilitätsverband begrüßt die im Entwurf vorgesehene Ausstattungspflicht für Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr (§ 146c AO-E) ausdrücklich als überfällige Schließung einer Erfassungslücke: Das Taxigewerbe sei über Taxameter und TSE-Wegstreckenzähler bereits seit dem 1. Januar 2026 vollständig fiskalisiert, während sich der plattformvermittelte Mietwagenverkehr über die Festpreis-Ausnahme bislang jeder Einzelaufzeichnung entziehe – zulasten des Steueraufkommens und der Wettbewerbsgleichheit gegenüber dem Taxi.

Scharf kritisiert der VSPV dagegen die zeitliche Ausgestaltung: § 146c AO-E soll erst zum 1. Januar 2029 in Kraft treten, während die allgemeine Kassenpflicht bereits 2027 bzw. 2028 greift. Die Begründung, wonach die Wirtschaft Umrüstungszeit benötige, trage nicht – die Geräte seien im Taxigewerbe längst vorhanden. Echten Nachrüstbedarf gebe es nur bei den plattformvermittelten Mietwagen, also genau dort, wo die Regelung ansetzen solle. Der Verband fordert, das Inkrafttreten im Gleichlauf mit der übrigen Kassenpflicht auf den 1. Januar 2028 vorzuziehen.

Zudem regt der VSPV drei Klarstellungen an, damit die Neuregelung nicht auf dem Wege der Auslegung wieder ausgehöhlt wird: Erstens solle nicht nur die Anbindungsfähigkeit, sondern die tatsächliche Anbindung und Nutzung der TSE verpflichtend sein. Zweitens dürfe die Härtefallbefreiung wegen sachlicher Härte (§ 148 AO) nicht zum Einfallstor werden, über das das Festpreismodell nachträglich doch wieder von der Ausstattungspflicht ausgenommen wird. Drittens müsse auch die Mischnutzung von Fahrzeugen im gebündelten Bedarfsverkehr erfasst werden, indem das einschränkende Wort „ausschließlich“ in Absatz 2 gestrichen wird. rw / ar

Beitragsbild: Remmer Witte

Tags: KassenpflichtKleinunternehmergrenzeTaxi- und Mietwagenverband Deutschland e.V. TMVTechnische Sicherungseinrichtung TSEThomas KrokerTVDVerband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V.
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Remmer Witte

Nach über 40 Jahren als Fahrer, Disponent und Chef im Taxi- und Mietwagengewerbe ist der Niedersachse heute unter anderem für einen taxinahen Dienstleister aktiv. Seine Themen sind die Branchenzukunft und -politik und die kleinen Dinge im Alltag des Gewerbes.

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